Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine wechselbezüglichen Auswirkungen der Vereinbarungen über Kündigungsfristen und Kündigungstermine

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Kündigungstermin kann durch Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz im voraus so bestimmt sein, daß jeweils nur auf einen kalendermäßig bestimmten Termin (zb Monatsschluß oder Quartalsende) gekündigt werden kann, die Kündigung zu anderen Terminen also ausgeschlossen ist. Die Kündigungstermine haben zunächst einmal den Hilfszweck, die Berechnung des Ablaufs der Kündigungsfrist zu erleichtern.

2. Die Kündigungsfrist ist dagegen eine Mindestfrist, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Termin, zu dem gekündigt wird, also dem Kündigungstermin, liegen muß. Ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt, so wirkt die Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin, wenn nicht anzunehmen ist, daß gerade nur zu dem angegebenen Zeitpunkt gekündigt werden sollte. Ordentliche Kündigungen sind demnach nur dann rechtswirksam, wenn die Kündigungsfristen zu den vertraglich vereinbarten bzw tariflich oder gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsterminen gewahrt sind. Mit anderen Worten, die Kündigungen müssen nicht nur fristgerecht, sondern auch termingerecht sein.

3. Die Kündigungstermine haben im Rahmen des zeitlichen Bestandsschutzes noch eine besondere Bedeutung, indem sie die Beendigungswirkung der Kündigung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt möglichst auf bestimmte Zeitpunkte zu konzentrieren und so die Arbeitnehmer gegen nachteilige Folgen zu schützen, die sich daraus ergeben können, daß sie nicht sofort bzw zu einem üblichen Einstellungstermin Gelegenheit zu einem anderen Arbeitsvertrag finden.

4. Da nach den Regelungen des Kündigungsfristengesetzes vom 07.10.1993 (BGBl I S 1668) auch für die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte einheitlich das Monatsende als Kündigungstermin vorgeschrieben ist (§ 622 Abs 2 Satz 1 BGB nF), verliert das Quartalsende zwar weitgehend seine Bedeutung als Kündigungstermin. Dieser Kündigungstermin ist aber weiterhin zu beachten, wenn er kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gleichermaßen für beiden Seiten gelten soll.

5. Auch wenn sie wechselbezüglich eng miteinander verbunden sind, bilden Kündigungsfrist und Kündigungstermin keine Einheit. Vereinbaren die Parteien für die Probezeit eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende und für die Zeit danach eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres mit der Maßgabe, daß auch jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitgebers wirkt, dann liegt eine eigenständige Regelung mit der Folge vor, daß eine Verschlechterung der Lage des gesetzlichen Kündigungstermins keinen Einfluß auf die einzelvertragliche günstigere Vereinbarung hat.

 

Normenkette

GewO § 133aa; BGB § 622 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 23.03.1995; Aktenzeichen 4 Ca 20/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445299

AR-Blattei, ES 1010.6 Nr 1 (LT1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-5)

LAGE § 622 BGB, Nr 38 (ST1-2)

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