Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang eines Gefahrstofflagers. Teilbetriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen 3 Ca 3027/01)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 8 AZR 350/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.06.2002 – 3 Ca 3027/01 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer besteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Der am 01.02.13xx geborene Kläger war seit dem 25.10.1999 bei der Firma A4xxxxx S2xxxxxxxx GmbH, der Streitverkündeten des vorliegenden Verfahrens, als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.10.1999 (Bl. 4 – 7 d.A.) zugrunde. Dieser enthält die Bestimmung, dass der Kläger als Kraftfahrer für alle im Unternehmen betriebenen Verkehre eingestellt wird und sein Aufgabenbereich auch alle Nebentätigkeiten einschließlich der Fahrzeugpflege umfasst. Zugleich verpflichtet er sich, auch andere Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbaren nach den betrieblichen Bedürfnissen der Streitverkündeten in ihren verschiedenen Betriebsstätten auszuüben. Der monatliche Verdienst des Klägers betrug zuletzt 3.700,– DM brutto, entsprechend 1.981,78 EUR.

Die Streitverkündete betrieb unter der Anschrift „A7 d3x K3xxxxxxxxx 31, 45xxx B3xxxxx” eine Spedition. Räumlich hiervon getrennt in einer Entfernung von etwa 500 m unterhielt sie unter der Anschrift „A7 d3x G4xxxxxxx” im Auftrag der Beklagten ein Gefahrstofflager (im Folgenden: Gefahrstofflager G4xxxxxxx). Dieses errichtete sie, nachdem sie aufgrund der Ausschreibung der Beklagten vom 16.07.1996 (Bl. 63 – 86 d.A.) den Zuschlag hierfür erhalten hatte. Mit Bescheid vom 02.11.1998 wurde ihr die Erlaubnis zum Umgang mit und zur Lagerung von diversen Gefahrstoffen erteilt (Bl. 99 – 101 d.A.). Bei den für die Beklagte zu lagernden Gefahrstoffen handelte es sich u.a. um Batterien, Bremsflüssigkeit, Öle und Fette, Frostschutz, Lacke und Farben sowie Airbags. Neben der Lagerung dieser Gefahrstoffe hatte die Streitverkündete aufgrund des Dienstvertrages vom 10.06.1998 die Vereinnahmung, Kommissionierung und den Versand des Gefahrguts übernommen. Das Lager diente der Versorgung der für die Beklagte tätigen Fahrzeughändler mit diesen Stoffen. Ursprünglich hatte die Beklagte selbst diese Aufgabe in ihrem Werk III in B4xxxx durchgeführt. Nachdem 1994 eine neue Verordnung für wassergefährdende Stoffe und Fachbetriebe erlassen worden war, erfüllte diese Lagerung jedoch nicht mehr die festgelegten Anforderungen. Es gab deshalb eine mit Auflagen verbundene Duldung der zuständigen Behörde von 11.10.1996 bis zur Entscheidung, wie weiter verfahren werden sollte. Das in B3xxxxx durch die Streitverkündete errichtete Lager entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus erfüllte es Brandschutzstandards, die die Beklagte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem amerikanischen G5-Konzern gestellt hatte und die über das in Deutschland übliche Maß hinausgehen.

In dem Gefahrstofflager der Streitverkündeten waren etwa 20 bis 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger wurde dafür eingesetzt, Gefahrstoffe vom Lager zum Werk III nach B4xxxx mit einem Lkw der Streitverkündeten zu verbringen. Ob er darüber hinaus für andere Fahrten durch die Streitverkündete eingesetzt wurde bzw. andere Tätigkeiten erbrachte, ist zwischen den Parteien streitig.

Nachdem es im Verlauf des Jahres 2001 zu großen Auftragsrückständen und zu Unstimmigkeiten bei den abgearbeiteten Aufträgen gekommen war, die Beklagte die tägliche Händlerversorgung jedoch weiterhin gewährleisten musste und es kurzfristig nicht möglich war, eine freie und beziehbare, geeignete andere Lagerhalle anzumieten, entschloss sich die Beklagte, die Gefahrstofflagerhalle der Streitverkündeten anzumieten. Unter dem 07.08.2001 schlossen die Streitverkündete und die Beklagte eine Vereinbarung, wonach der Dienstvertrag vom 10.07.1998 beendet und das Gefahrstofflager mit Wirkung ab dem 01.08.2001 an die Beklagte vermietet wurde. Außerdem war die Durchführung einer Inventur vorgesehen und verpflichtete sich die Streitverkündete ab dem 07.08.2001 für einen Zeitraum von 2 Wochen kostenlos pro Schicht (10 Stunden) jeweils 2 ihrer Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die die Mitarbeiter der Beklagten in die Systeme der Lagerverwaltung einweisen sollten. Zu den Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 41 – 42 d.A. verwiesen. Die Streitverkündete hatte ein eigenes Lagerverwaltungssystem ein...

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