Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschwerderecht des nicht beigeordneten Korrespondenzanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anwalt ist selbst dann, wenn er für die Partei den Antrag auf PKH-Bewilligung und Beiordnung stellt, nicht Verfahrensbeteiligter des PKH-Prüfungsverfahrens. Da der Anwalt keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren Ablehnung grundsätzlich auch kein Beschwerderecht zu (BGH, Urt. v. 26.10.1989 – III ZR 147/88, MDR 1990, 318 = NJW 1990, 836).

2. Der Grundsatz der freien Anwaltswahl erfordert die Benennung des gewählten Anwalts. Eine Änderung der Wahl bis zur Beiordnung ist beliebig möglich, und das Gericht hat die Änderung zu beachten. Selbst der Anwalt, der das PKH-Gesuch gestellt hat und zunächst als beizuordnender Anwalt benannt war, kann von der Partei abgewählt werden. Gleiches gilt für die Wahl eines Korrespondenzanwalts.

3. Ein subjektives Recht auf Beiordnung mit der Folge eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse hat der ursprüngliche Korrespondenzanwalt auch dann nicht, wenn das Gericht über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht alsbald nach Prüfung der PKH-Unterlagen, sondern erst nach Wahrnehmung mehrerer Termine zu einem Zeitpunkt entscheidet, zu dem ein anderer Anwalt als Korrespondenzanwalt benannt ist.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 23.03.2000; Aktenzeichen 9 Ca 2279/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. C2xxxxxxx T2xxx gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.03.2000 – 9 Ca 2279/98 – wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben über Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte gestritten. Der in B2xxxx wohnhafte Kläger hat mit der Behauptung, daß für die beiderseitige Leistungspflichten gemeinsamer Erfüllungsort B2xxxx sei, vor dem dortigen Arbeitsgericht Zahlungsklage über Restlohn in Höhe von 6.821,00 DM netto erhoben. Das Arbeitsgericht Berlin hat sich auf die Rüge des Beklagten durch Beschluß vom 30.04.1998 (53 Ca 5139/98) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Dortmund verwiesen.

In seiner Klageschrift vom 28.01.1998 hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.11.1997 um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von RAin L1xxxx aus B2xxxx nachgesucht.

Mit Schriftsatz vom 15.06.1998, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 16.06.1998 eingegangen, hat sich für den Kläger und RAin L1xxxx Rechtsanwalt Dr. T2xxx aus D1xxxxxx als Unterbevollmächtigter gemeldet und den Gütetermin vom 22.06.1998 sowie die Kammertermine vom 19.08.1998 und 04.11.1998 wahrgenommen.

Mit Telefax vom 12.08.1999 hat die Hauptbevollmächtigte dem Arbeitsgericht mitgeteilt, daß Dr. T2xxx den Kläger nicht mehr vertrete und die Untervollmacht widerrufen werde. Nunmehr werde Rechtsanwalt T3xxxxxx aus S2xxx für den Kläger in Untervollmacht den Kammertermin vom 18.08.1999 wahrnehmen. Gleichzeitig hat die Hauptbevollmächtigte um Verbescheidung des PKH-Gesuchs des Klägers vom 28.01.1998 unter Berücksichtigung der Beiordnung des Korrespondenzanwalts T3xxxxxx gebeten. Mit Schriftsatz vom 12.08.1999, bei dem Arbeitsgericht am 16.08.1999 eingegangen, hat RA Dr. T2xxx um Mitteilung gebeten, ob zwischenzeitlich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seiner Person bewilligt worden sei.

Mit Urteil vom 18.08.1998 (9 Ca 2279/98) hat das Arbeitsgericht Dortmund der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Mit Beschluß vom 23.03.2000 (9 Ca 2279/98) hat das Arbeitsgericht Dortmund dem Kläger in vollem Umfange „unter Beiordnung von Rechtsanwältin L1xxxx und Rechtsanwalt T3xxxxxx” mit Wirkung vom 16.02.1998 Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, daß er monatliche Raten in Höhe von 120,00 DM zu zahlen hat. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das Arbeitsgericht durch weiteren Beschluß vom 10.04.2000 (9 Ca 2279/98) den PKH-Bewilligungsbeschluß dahingehend abgeändert, daß der Kläger keinen eigenen Beitrag mehr zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat.

Nachdem RA Dr. T2xxx nach Zurückweisung seiner Kostennote auf seine Anfrage vom 24.11.2000 hin der Beschluß vom 23.03.2000 (9 Ca 2279/98) unter dem 01.12.2000 per Post zur Kenntnisnahme übersandt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 02.01.2001 um Überprüfung gebeten, ob nicht bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der Untervollmacht am 13.08.1999 eine Beiordnung seiner Person als Unterbevollmächtigter hätte erfolgen müssen.

Der Vorsitzende hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 10.01.2001 mitgeteilt, daß die Beiordnung eines zweiten Unterbevollmächtigten nicht in Betracht käme. Ein Antrag auf Beiordnung seiner Person als Unterbevollmächtigter sei nicht gestellt worden, vielmehr habe der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.08.1999 die Beiordnung von RA T3xxxxxx als Korrespondenzanwalt beantragt. Auf dieser Grundlage sei der Beschluß vom 23.03.2000 ergangen.

Hierauf hat RA Dr. T2xxx mit Schriftsatz vom 21.02.2001, bei dem Arbeitsgericht a...

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