Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung. Tariffähigkeit der CGZP beim Abschluss von Haustarifverträgen 2003, 2005 und 2006

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP wurde durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 nur gegenwartsbezogen geklärt, weshalb Streitigkeiten über andere Anspruchszeiträume bis zur Klärung der Tariffähigkeit auszusetzen sind.

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1698/10)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.05.2012; Aktenzeichen 1 AZB 58/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.07.2011 – 3 Ca 1698/10 – wird zurückgewiesen.

Der Beschlusstenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Beklagten und der CGZP, nämlich am 13.10.2003, 24.05.2005 und 12.12.2006, tariffähig war, ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold, mit dem der von ihm anhängig gemachte Zahlungsrechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt worden ist.

Der Kläger war bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen, das zur N1 Unternehmensgruppe gehört, vom 07.05.2008 bis 19.12.2008 als Produktionshelfer beschäftigt. Er wurde durchgängig bei einem Kunststofftechnikbetrieb in E1 eingesetzt. Gemäß § 1b des unter dem 06.05.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages sollten „auf den Arbeitsvertrag die zwischen dem Arbeitgeber und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen [im Folgenden: CGZP] abgeschlossenen Haustarifverträge in der jeweils letzten Fassung Anwendung” finden. Auf diesem Hintergrund legte die Beklagte dem Arbeitsverhältnis die Regelungen des zwischen der CGZP und der N1 Unternehmensgruppe geschlossenen Manteltarifvertrages vom 13.10.2003 (geändert durch Änderungsvereinbarung vom 24.05.2005), des Entgeltrahmentarifvertrages vom 13.10.2003 (geändert durch Änderungsvereinbarung vom 24.05.2005) und des Entgelttarifvertrages West vom 12.12.2006 zugrunde. Nr. 1k des Arbeitsvertrages lautet:

„Der Arbeitnehmer ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Lohn- und Gehaltsabrechnung verpflichtet. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist nur innerhalb der im Manteltarifvertrag bestimmten Fristen möglich. Bei Unwirksamkeit dieser Regelungen müssen die Ansprüche 6 Monate nach Kenntnis von ihrem Entstehen geltend gemacht werden.”

Mit der am 10.09.2009 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage verfolgt der Kläger für die Beschäftigungszeit die Differenz zwischen dem abgerechneten Stundenlohn von 6,27 EUR brutto und dem Tariflohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers nach dem für den Entleiherbetrieb einschlägigen Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie (sogenannter equal-pay-Anspruch).

Der Rechtsstreit wurde zunächst im Einvernehmen mit den Parteien mit Beschluss vom 05.10.2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 35 BV 1708/08 geführten Rechtsstreits ausgesetzt. Zu dem im Aussetzungsbeschluss genannten Verfahren erging eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 (1 ABR 19/10). Das Arbeitsgericht setzte daraufhin einen Verhandlungstermin vor der Kammer an.

Die Beklagte hält die Klageforderung u.a. für verfallen und bestreitet den Anspruch im Übrigen der Höhe nach. Die mit der CGZP abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Haustarifverträge seien wirksam, denn die CGZP sei zumindest in dem für den Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt tariffähig gewesen. Das Bundesarbeitsgericht habe keine rechtsverbindliche Entscheidung zur Tarif(un)fähigkeit der CGZP für die Zeit vor dem 14.12.2010 getroffen. Zudem folge aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, dass für die Zeit vor dem 14.12.2010 von der Tariffähigkeit der CGZP und deren Tarifzuständigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung auszugehen sei. Jedenfalls sei, so hat die Beklagte gemeint, das Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

Mit Beschluss vom 14.07.2011 hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge ausgesetzt. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte und den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 – 6 Ta 99/11 – ausgef...

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