Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das Arbeitsverhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) oder infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine dennoch erhobene Beschäftigungsklage das Titulierungsinteresse. Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

 

Normenkette

ZPO § 114; ArbGG § 61a

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 24.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1255/05)

 

Tenor

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den teilweise ablehnenden PKH-Bewilligungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 24.05.2005 – 2 Ca 1255/05 – wird zurückgewiesen

 

Tatbestand

I. Mit Klageschrift vom 14.04.2005, bei dem Arbeitsgericht am 18.05.2005 eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx der Arbeitgeberin durch die außerordentliche Kündigung vom 05.04.2005 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin bis zum 31.05.2005 weiterhin als Mitarbeiterin im C1xxxxxxxx zu beschäftigen.

Gleichzeitig hat sie unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.04.2005 um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R1xx D2xxxxx aus H1xxx als Anwalt nachgesucht.

Durch Beschluß vom 24.05.2005 (2 Ca 1255/05) hat das Arbeitsgericht der Klägerin ab dem 09.05.2005 beschränkt auf den Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihr RA D2xxxxx beigeordnet. Im Übrigen nämlich hinsichtlich des Klageantrags zu 2), hat es das PKH-Gesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bezüglich des Klageantrags zu 1) habe die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig (§ 114 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 3 ArbGG). Bezüglich des Antrags auf Weiterbeschäftigung (Klageantrags zu 2) seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, denn dieser Antrag sei mutwillig. Das Arbeitsverhältnis werde zum 31.05.2005 enden, da die Klägerin eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht angegriffen habe. Mit der bei Gericht am 18.04.2005 eingegangenen Kündigungsschutzklage habe das Ziel der Weiterbeschäftigung bis zum 31.05.2005 schon deswegen nicht mehr erreicht werden können, da nach den üblichen Ablaufzeiten mit einem Kammertermin bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen gewesen sei. Eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe, hätte einen solchen Antrag wohl nicht gestellt.

Gegen diesen am 24.05.2005 formlos zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.06.2005, bei dem Arbeitsgericht am 21.06.2005 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, mit dem angefochtenen Beschluss werde die beantragte PKH für den Klageantrag zu 2) mit dem Argument abgelehnt, dass mit der am 18.04.2005 eingereichten Kündigungsschutzklage das Ziel einer Weiterbeschäftigung bis zum 31.05.2005 nicht mehr hätte erreicht werden können, da nach der üblichen Ablaufzeit mit einem Kammertermin bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen gewesen sei. Nach ihrer Auffassung komme es aber auf die Frage, wann ein Kammertermin stattfinde, oder nicht, nicht an. Entscheidend sei, dass sie unverzüglich nach Erhalt der Kündigung vom 05.04.2005 die Kündigungsschutzklage erhoben habe. Bei Erhebung der Klage und auch noch bei Anberaumung des Gütetermins am 02.05.2005 bzw. 09.05.2005 wäre durchaus eine Weiterbeschäftigung bis zum 31.05.2005 möglich gewesen. Nach ihrer Auffassung sei der Kammertermin deshalb unerheblich, weil ein Kammertermin sich ja auch über mehrere Terminstage erstrecken könne, z.B. dann, wenn geladene Zeugen nicht erscheinen würden und dementsprechend ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt werden müsse. Auf die Anberaumung eines Kammertermins habe sie keinen Einfluss, da es sich hierbei um einen Umstand handele, der nicht in ihrem Machtbereich liege. Bei einer derartigen Begründung wäre die PKH-Bewilligung letztlich von dem zufälligen Ausgang eines Prozesses bzw. von der zufälligen Dauer eines Rechtsstreits abhängig. Das könne jedoch im Ergebnis nicht sein. Mithin habe die PKH-Bewilligung für den Klageantrag zu 2) jedenfalls nicht grundsätzlich abgelehnt werden dürfen.

Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde als sofortige ausgedeutet, ihr aber mit der Begründung nicht abgeholfen, eine Partei, die d...

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