Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg: Macht der zum Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG bestellte Arbeitnehmer den Fortbestand seines früheren Arbeitsverhältnisses geltend, schließt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht aus (Fortführung von LAG Hamm vom 30.04.2008 – 2 Ta 738/07 und vom 23.07.2008 – 2 Ta 232/08). Rechtswegentscheidung. Geschäftsführer. Arbeitsverhältnis

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b, § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1808/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.10.2009 – 3 Ca 1808/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.312,83 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Kläger will feststellen lassen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf Basis des Arbeitsvertrages vom 17.01.1997 besteht und das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.06.2009 nicht aufgelöst worden ist. Für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag begehrt der Kläger die vorläufige Weiterbeschäftigung als Verkaufsleiter zu den im Arbeitsvertrag vom 17.01.1997 geregelten Bedingungen.

Im Wege der Klageerweiterung will der Kläger feststellen lassen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 15.07.2009 aufgelöst worden ist.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1977 zunächst als Sachbearbeiter P2 tätig. Mit dem Anstellungsvertrag vom 17.01.1997 wurde der ursprüngliche Einstellungsvertrag abgelöst. Danach bekleidete der Kläger bei der Beklagten die Funktion eines Verkaufsleiters P2. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung von 12.250,00 DM.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 08.12.2003 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der K1 Verwaltungs GmbH bestellt und ab 01.05.2004 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Zeitgleich wurde die monatliche Vergütung des Klägers erhöht. Sie beträgt derzeit 10.729,35 EUR.

Mit Schreiben vom 23.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger den Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung mit und kündigte den Dienstvertrag gemäß § 621 BGB fristgerecht zum 31.07.2009. Mit Schreiben vom 15.07.2009 sprach die Geschäftsleitung der Beklagten sowohl im Namen der F1 K1 Verwaltungs GmbH als auch im Namen der K1 U1 GmbH & Co. KG eine erneute Kündigung des Dienstvertrages zum 31.07.2009 aus.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, zwischen den Parteien bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Seine Bestellung zum Geschäftsführer ändere an der Geltung des Arbeitsvertrages nichts. Der geschlossene Arbeitsvertrag sei nicht aufgehoben worden. Der Arbeitsvertrag werde durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet, denn Kündigungsgründe gemäß § 1 KSchG lägen nicht vor.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, weil der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 08.10.2009 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließe die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall nicht aus, denn der Kläger mache keine Rechte im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F1 K1 Verwaltungs GmbH geltend, sondern den Fortbestand seines im Jahr 1977 begründeten und mindestens bis zum Jahr 2004 bestandenen Arbeitsverhältnisses. Deshalb betreffe die Klage nicht die Organstellung des Klägers, sondern eine darüber hinausgehende Rechtsbeziehung.

Gegen den ihr am 15.10.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 29.10.2009

sofortige Beschwerde

eingelegt, der das Arbeitsgericht gemäß Beschluss vom 03.12.2009 nicht abgeholfen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagte hat ihre sofortige Beschwerde nicht begründet. Der Kläger tritt ihr entgegen und trägt ergänzend vor, aus Anlass seiner Geschäftsführerbestellung sei der Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch ruhend gestellt worden. Er greife nicht die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages an, sondern allein die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG eröffnet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung entschieden. Darauf kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich Folgendes hinzuzufügen:

1. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorliegend nicht aus, denn Streitgegens...

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