Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmenumsatzsteuerliche Organschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, bei der eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert i st und bei deren Herbeiführung die beteiligten Organe gegenüber dem Finanzamt behaupten, dass sicherg estellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattf indet, führt nicht automatisch zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG.

Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen, sie erzeugt für sich gesehen jedoch noch keinen betriebsbezogenen Leistungsapparat

 

Normenkette

BetrVG §§ 1, 18; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 22.01.2003; Aktenzeichen 2 BV 32/02)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen 7 ABR 38/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 22.01.2003 – 2 BV 32/02 – wird zurückgewiesen

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in B2x O1xxxxxxxx ein K2xxxxxxxxx, das H4xx- und D3xxxxxxxxxxxxx N3xxxxxxx-W3xxxxxxx, mit ca. 1700 Mitarbeitern. Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. sind Herr Dr. O2xx F1xx und Herr G2xxxx W1xxxxx. Im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist eine Personalabteilung eingerichtet, deren Leiter Herr K3xxxxxx ist. Diese Personalabteilung ist zuständig für sämtliche personellen Angelegenheiten im Betrieb der Beteiligten zu 2..

Antragsteller und Beteiligter zu 1. des vorliegenden Verfahrens ist der bei der Beteiligten zu 2. gewählte 17-köpfige Betriebsrat.

Im Betrieb der Beteiligten zu 2. wurden die Reinigungsarbeiten bisher durch eigenes Personal sowie durch Fremdfirmen ausgeführt.

Im Januar 2002 gründete die Beteiligte zu 2. die Firma „H2x-S3xxxxx-GmbH”, die Beteiligte zu 3., als 100-prozentige Tochter der Arbeitgeberin. Die Beteiligte zu 3. hat ihren Sitz im Haus der Beteiligten zu 2., die Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. sind auch Geschäftsführer der Beteiligten zu 3.. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 10.01.2002 ist Gegenstand der Gesellschaft der Beteiligten zu 3. die Erbringung von Reinigungsleistungen überwiegend gegenüber der Beteiligten zu 2.. Auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 10.01.2002 (Bl. 171 ff.d.A.) wird Bezug genommen.

Unter dem 01.04.2002 schlossen die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. einen Reinigungsvertrag (Bl. 186 ff. d.A.), wonach die Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 3. die Unterhaltsreinigung einschließlich der Glasreinigung gegen Entgelt übertrug.

Seit dem 01.04.2002 war die bisherige Hauswirtschaftsleiterin der Beteiligten zu 2., Frau N1xxxx, als Betriebsleiterin bei der Beteiligten zu 3. eingesetzt. Die Stelle der Hauswirtschaftsleiterin bei der Beteiligten zu 2. wurde neu besetzt. Bis zum 30.07.2002 stellte die Beteiligte zu 3. 18 Reinigungskräfte ein, von denen sechs zuvor bereits für externe Reinigungsunternehmen tätig waren. Der Beteiligten zu 3. wurden zwei Büros der Beteiligten zu 2. zur Verfügung gestellt. Die Beteiligte zu 3. nutzte ferner bestimmte Einrichtungen der Beteiligten zu 2., wie Telefon, Cafeteria, Abfallentsorgung, Postverteilung, Warenannahme etc..

Für die Verwaltungsarbeit der Beteiligten zu 3. wurde eine neue Halbtagskraft eingestellt; die übrigen Verwaltungstätigkeiten erledigten zunächst die Betriebsleiterin der Beteiligten zu 3., Frau N1xxxx, sowie der Geschäftsführer W1xxxxx. Die Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. erledigte ein Steuerberaterbüro.

Neben dem Betrieb der Beteiligten zu 3. unterhielt die Beteiligte zu 2. weiter einen eigenen Hauswirtschaftsbereich mit mehr als 30 Mitarbeitern, die im Bereich der Intensivstationen und Operationsabteilungen eingesetzt waren.

Die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. bilden eine steuerliche Organschaft. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt wurde erklärt, dass in beiden Gesellschaften sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers, der Beteiligten zu 2., abweichende Willensbildung bei der Organtochter, der Beteiligten zu 3., nicht stattfindet.

Bei den Anfang des Jahres 2002 stattfindenden Betriebsratswahlen im Betrieb der Beteiligten zu 2. war die ehemalige Hauswirtschaftsleiterin der Beteiligten zu 2., Frau N1xxxx, Mitglied des eingesetzten Wahlvorstandes. Ihre Wahlvorstandstätigkeit legte sie zum 01.04.2002 nieder.

Ob an den Betriebsratswahlen im Betrieb der Beteiligten zu 2. auch vier Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. teilgenommen haben, war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich streitig. Eine Anfechtung der Betriebsratswahl erfolgte nicht.

Bereits im Vorfeld der Gründung der Beteiligten z...

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