Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zumutbarer Einsatz von 10 % einer Kündigungsabfindung. Unbeachtlichkeit der Verschleierung von Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird, hat der PKH- Empfänger sich im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% seiner Kündigungsabfindung an den Kosten der Prozessführung bestreiten. Weder Gegenforderungen des Arbeitgebers noch die bei höheren Abfindungen abzuführenden Steuern, die den Auszahlungsbetrag tatsächlich verringern, ermäßigen den für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Betrag von 10% desNennwertes der Abfindung.

2. Dass es sich vorliegend möglicherweise nicht um eine echte Abfindung, sondern (teilweise) um verschleiertes Arbeitseinkommen handelt, ist für die Frage der Einsetzung eines Teils der Vergleichssumme unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der vom Arbeitgeber zu zahlende Betrag als Abfindung oder als Lohn deklariert ist. Falls die Parteien hier eine echte Lohnzahlung verschleiert haben sollten, führt dies nicht dazu, dass der PKH-Empfänger neben der (möglicherweise) ersparten Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auch noch bei der Prozesskostenhilfe zu begünstigen wäre.

 

Normenkette

ZPO §115; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Hs. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Beschluss vom 02.09.2004; Aktenzeichen 5 Ca 4265/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Einmalzahlung im PKH-Abänderungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 02.09.2004 – 5 Ca 4265/03 – wird zurückgewiesen

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben am 27./30.07.2004 einen Bestätigungsvergleich geschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtet hat, das zum 31.07.2004 auslaufende Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und an den Kläger eine sofort fällige Abfindung in Höhe von 8.500,00 EUR zahlen. Das Arbeitsgericht hat sodann mit Beschluss vom 02.09.2004 die PKH-Bewilligung vom 24.02.2004 unter Bezugnahme auf § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und angeordnet, dass der Kläger auf die gestundeten Prozesskosten zunächst einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR als Einmalbetrag zu zahlen hat.

Gegen den am 10.09.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.09.2004, bei dem Arbeitsgericht am 13.09.2004 per Telefax eingegangen, mit der Begründung sofortige Beschwerde eingelegt, die Abfindung umfasse den miteingeklagten Lohn für die Monate April bis September 2003 in Höhe von 4.520,47 EUR, so dass nur der Restbetrag in Höhe von 3.979,33 EUR ein evtl. einsetzbares vermögen darstellen könnte. Dies sei aber nicht einzusetzen, da er ein Privatdarlehen in Höhe von 3.000,00 EUR, welches ihm der Zeuge N2xxxxx W2xxx gewährt habe, abgelöst habe.

Das Arbeitsgericht hat die Einlassung, es handele sich teilweise um rückständigen Lohn, nicht gelten lassen und der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2004 nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 11 RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO zulässige, form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 10% der erhaltenen Abfindung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet.

1. Ein solcher Beitrag entspricht der ständigen Rechtsprechung der bisherigen beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm v. 21.02.1989 – 7 Ta 502/88, n.v.; LAG Hamm v. 21.01.1998 – 14 Ta 158/98, n.v.), der sich die beiden neuen Beschwerdekammern angeschlossen haben (vgl. LAG Hamm v. 29.05.2002 – 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab; LAG Hamm v. 19.02.2003 – 18 Ta 40/03, NZA-RR 2003, 381).

1.1. Die Anrechnung von 10% des Nennwertes einer Abfindung hat ihren Grund darin, dass es sich bei der Kündigungsabfindung nach §§ 9, 10 KSchG in vielen Fällen um einen schlichten Risikoausgleich handelt, bei dem sich der Arbeitgeber von der Last der Darlegungsverteilung und der Beweislast gewissermaßen freikauft (LAG Hamm v. 01.02.1999 – 14 Ta 10/99, n.v.; LAG Hamm v. 29.05.2002 – 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab). Der betroffene Arbeitnehmer kann die ihm gezahlte Abfindung beliebig verwenden, so dass von einer Zweckbindung keine Rede sein kann. Damit stellt die Zahlung einer Kündigungsabfindung für den Betroffenen einen Vermögenszuwachs dar, der je nach seiner individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation mal stärker, mal schwächer zu Buche schlägt (siehe zum Meinungsstand Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, S. 81 Rz. 216). Aus alledem folgt, dass eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muss die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 – 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend bis auf einen unbedeutenden Restbetrag der Fall ist.

1.2. Nach § 115 Abs. 2 Hs. 1 ZPO ist das...

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