Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren Eingruppierung eines Mitarbeiters Einleitung eines Zustimmungsverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Verfahren um die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, beträgt der Streitwert 20 % des Werts des Gegenstands eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3, § 33; GKG § 42 Abs. 4; BetrVG §§ 99, 101

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Aktenzeichen 3 BV 3/05 O)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen auf 586,09 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters B5 einzuholen und gegebenenfalls das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Der Mitarbeiter B5 sollte nach Kündigung der im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden Haustarifverträge zu einer geringeren Vergütung als die bisherige tarifliche Vergütung befristet eingestellt werden, ohne dass eine Anhörung zu einer etwaigen Eingruppierung stattgefunden hatte. Nachdem das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats im Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 28.06.2005 stattgegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht in einem Parallelverfahren durch Beschluss vom 07.12.2005 – 13 TaBV 139/05 – ebenfalls dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Daraufhin wurde das von der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren eingeleitete Beschwerdeverfahren übereinstimmend bis zur Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens 1 ABR 36/06 Bundesarbeitsgericht = 13 TaBV 139/05 Landesarbeitsgericht Hamm ruhend gestellt. Nach Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens 1 ABR 36/06 Bundesarbeitsgericht = 13 TaBV 139/05 Landesarbeitsgericht Hamm wurde auch das Ausgangsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nachdem das Arbeitsgericht den Beteiligten mitgeteilt hatte, dass es für das Ausgangsverfahren einen Gegenstandswert von 4.000,00 EUR für angemessen erachte, beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nunmehr nach übereinstimmender Erledigung des Hauptsacheverfahrens, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert könne nicht nach dem monatlichen Differenzbetrag von 135,67 EUR berechnet werden. Wegen des Umfanges der Sache sollte mindestens der Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR zugrunde gelegt werden. Der monatliche Differenzbetrag nach § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG sei nur sekundär zu berücksichtigen. Die Angelegenheit sei für die Beteiligten von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, weil die Arbeitgeberin für alle neu eingestellten Arbeitnehmer gerade keine Eingruppierung mehr hätte durchführen wollen.

Die Arbeitgeberin hält die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren auf 586,09 EUR für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 33, 23 RVG auf 586,09 EUR festzusetzen.

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. Folgerichtig ist bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 ArbGG zurückgegriffen worden (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 – LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 – LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Insoweit hat sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert. Auch die zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts sind dieser Rechtsprechung gefolgt.

Danach ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines ...

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