Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren Ordnungsgeld bei Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung genügende Bestimmtheit des Unterlassungstitels

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag des Betriebsrats muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bestimmt sein, dass der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist. Die Geltendmachung eines Unterlassungsantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert einen Antrag, der auf einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen ist. Für den Fall der Unterlassung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Anspruch genommen wird. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Das gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 793, 567, 572; ArbGG § 87 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 78; BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 12.04.2006; Aktenzeichen 3 BV 49/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.04.2006 – 3 BV 49/00 – aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Ordnungsgeldes vom 15.12.2006 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Gläubiger, der in der Niederlassung D1xxxxxx der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, die Schuldnerin, die Arbeitgeberin auf Unterlassung der Vornahme von Einstellungen ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Anspruch genommen. Die Arbeitgeberin, ein Sicherheitsunternehmen im Sinne des § 34 a GewO, betreibt in D1xxxxxx sowie in M1xxxxx jeweils eine Niederlassung. In der Niederlassung in D1xxxxxx sind ca. 240 Arbeitnehmer beschäftigt. Zu den Hauptaufgaben der Arbeitgeberin gehören u.a. die Durchführung von Sicherungsaufgaben in offenen oder geschlossenen Objekten, Revierwachdienste sowie Empfangsdienste.

Durch Beschluss vom 13.07.2000 hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin aufgegeben, es zu unterlassen, in ihrer D2xxxxxxxx Niederlassung Einstellungen vorzunehmen, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt zu haben. Gleichzeitig wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000,00 DM angedroht.

Der der Arbeitgeberin am 18.08.2000 zugestellte Beschluss vom 13.07.2000 ist rechtskräftig.

Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 13.07.2000 wurde dem Betriebsrat am 06.02.2001 zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten erteilt (Bl. 60 d.A.).

Mit Schreiben vom 27.10.2005, beim Betriebsrat eingegangen am 28.10.2005, beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats „für eine (vorläufige) personelle Veränderung gemäß §§ 99, 100 und 102 BetrVG” (Bl. 56 d.A.). In dem vorgesehenen Formular sind die §§ 99 und 102 BetrVG handschriftlich durchgestrichen. Die (vorläufige) personelle Veränderung betraf die Einstellung des Mitarbeiters J2. M2xxxxxx zum 28.10.2005. Als vorgesehener Arbeitsplatz war in dem Formular eine Tätigkeit „Separat/W4xxxx & T2xxxxx” vorgesehen. Auf den weiteren Inhalt des Antragsformulars (Bl. 56 d.A.) wird Bezug genommen.

Noch am 27.10.2005 schloss die Niederlassung D1xxxxxx der Arbeitgeberin mit dem Mitarbeiter M2xxxxxx einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 91 ff.d.A.) ab, wonach der Mitarbeiter M2xxxxxx ab 28.10.2005 befristet bis zum 27.07.2006 als Sicherungskraft eingestellt wurde.

Der Mitarbeiter M2xxxxxx nahm am 28.10.2005 seine Tätigkeit auf und wurde am 28.10. und 29.10.2005 in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx, in das zuvor ein Einbruch erfolgt war, eingesetzt.

Am 31.10.2005 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass dem Einstellungsantrag keine Zustimmung erteilt werde; es seien keine zwingenden Gründe dargelegt, die eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG rechtfertigten (Bl. 55, 56 d.A.).

Der mit der Niederlassung D1xxxxxx abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 27.10.2005 wurde daraufhin mit dem Mitarbeiter M2xxxxxx aufgehoben. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren leitete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein.

Am 31.10.2005 schlossen die Niederlassung M1xxxxx der Arbeitgeberin und der Mitarbeiter M2xxxxxx daraufhin einen im Wesentlichen gleichlautenden Arbeitsvertrag, wonach der Mitarbeiter für die Zeit ab 31.10.2005 befristet bis zum 30.07.2006 als Sicherungskraft in der Niederlassung M1xxxxx der Arbeitgeberin eingestellt wurde (Bl. 69 ff.d.A.). Der Mitarbeiter M2xxxxxx wurde daraufhin weiter im Separatwachdienst in dem Objekt W4xxxx & T2xxxxx eingesetzt (Bl. 99 f.d.A.).

Mit dem am 16.12.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antra...

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