Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gemäß § 19 BRAGO

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Beschluss vom 28.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1014/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.12.2000 – 2 Ca 1014/99 – aufgehoben.

Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 28.11.2000 in der Sache zu Verbescheiden.

 

Tatbestand

I

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung, welche durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angefallen ist.

Der Antragsteller erwirkte im Auftrag des Antragsgegners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und erteilte einen Pfändungsauftrag. Mit Schriftsatz vom 28.11.2000 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung gegen den Antragsgegner. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat den Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers hat der Antragsteller

sofortige Beschwerde

eingelegt. Er ist der Ansicht. § 788 Abs. 2 ZPO n. F. erstrecke sich nur auf die Festsetzung von Kosten entsprechend §§ 103 ff. ZPO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragstellers wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO) hatte auch in der Sache Erfolg. Zu Recht beruft sich der Antragsteller darauf, der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts habe die Reichweite des § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. verkannt

1. Dass § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gemäß § 19 BRAGO gelten kann, folgt schon aus dem Wortlaut der Norm. § 788 Abs. 1 ZPO verweist auf vom Schuldner zu erstattende Kosten. Dementsprechend nimmt § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. auch Bezug auf die Festsetzung gemäß §§ 103, 104, 107 ZPO, welche ebenfalls nur vom Gegner zu erstattende Kosten zum Gegenstand haben. Auch der folgende Absatz 3 der Vorschrift verweist auf vom Schuldner zu erstattende Kosten. Um derartige Beträge geht es aber im vorliegenden Verfahren nicht.

2. Auch der Sinn der unterschiedlichen Regelungen der §§ 103 ff. ZPO und des § 19 BRAGO schließt eine Anwendung des § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. aus. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient der Abwicklung der Kostenerstattung im Verhältnis der Verfahrensgegner und regelt dies als Nachverfahren des Hauptverfahrens. Demgegenüber ist das Verfahren gemäß § 19 BRAGO völlig selbständig ausgestaltet; der Verfahrensgegner ist an ihm nicht beteiligt. Gegenstand ist das Verhältnis des Auftraggeber zu dem von ihm beigezogenen Anwalt (vgl. Hartmann, KostenG, 30. Aufl., § 19 BRAGO Rn. 3 m.w.N.). Festgesetzt werden demgemäß nicht „Kosten” im Sinn der §§ 91, 103 ff., 788 ZPO, sondern die dem Auftraggeber nach Vertrag und Gesetz zustehende „Vergütung”. Dieser unterschiedliche Zweck der beiden Festsetzungsverfahren erlaubt es nicht, § 788 Abs. 2 ZPO n.F. gegen seinen und den Wortlaut des § 19 Abs. 1 BRAGO, welcher ausdrücklich die Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs bestimmt, auf die Festsetzung der dem beauftragten Anwalt zustehenden Vergütung anzuwenden (vgl. Hartmann. a.a.O., Rn. 41 a.E.; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 19 Rn. 25).

III

Demgemäß war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts wird die dem Antragsteller zustehende Vergütung festsetzen.

IV

 

Unterschriften

gez. Schröder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1003534

InVo 2002, 212

MDR 2002, 59

AGS 2001, 284

BRAGOreport 2002, 57

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