Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl. Rechtsschutzinteresse. Anfechtung durch Arbeitnehmer. Ausscheiden der die Wahlanfechtung betreibenden Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Betriebsratswahl nur von wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten und scheiden diese alle während des Beschlussverfahrens aus ihren Arbeitsverhältnissen mit der Arbeitgeberin endgültig aus, so führt dies zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den Wahlanfechtungsantrag und damit zu dessen Unzulässigkeit.

 

Normenkette

BetrVG § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 1 BV 15/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats und der Arbeitgeber wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.11.2002 – 1 BV 15/02 – teilweise abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller wird als unzulässig abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Seit dem 01.09.1990 war der Mitarbeiter L1xxx, der Antragsteller zu 1), im Betrieb der Firma O1xxxx S1xxxxx GmbH & Co. KG, der Beteiligten zu 6), als technischer Angestellter beschäftigt. Der Antragsteller zu 1) war Mitglied des im Betrieb der Beteiligten zu 6) gewählten Betriebsrates und gleichzeitig Vertrauensmann der Schwerbehinderten.

Am 31.01.2002 schlossen der Antragsteller zu 1) und die Beteiligte zu 6) unter Beteiligung des Integrationsamtes einen Aufhebungsvertrag (Bl. 46 f.d.A.), wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.000,00 EUR zum 31.12.2002 beendet wurde. Der Antragsteller zu 1) wurde unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum 31.12.2002 von der Arbeit unwiderruflich freigestellt.

Gleichzeitig gab der Antragsteller zu 1) am 31.01.2002 folgende „Erklärung” (Bl. 14 d.A.) ab:

Ich, B2xxx P. L1xxx, wohnhaft U1xxxxxx 41, 42xxx B1xxxxx erkläre hiermit verbindlich, daß ich mit Wirkung zum 01.02.2002 meine Mandate als Mitglied des Betriebsrates und als Vertrauensmann der Schwerbehinderten der Firma O1xxxx S1xxxxx GmbH & Co. KG i.L. und O. S. S2xxxxx + M1xxxxx GmbH i.L. niederlege.

Die Beteiligte zu 6) und die Beteiligte zu 7) befanden sich zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 31.01.2002 bereits in Liquidation.

Im Frühjahr 2002 fand in den Betrieben der Beteiligten zu 6) und der Beteiligten zu 7) turnusmäßig eine gemeinsame Betriebsratswahl statt. Auf das Wahlausschreiben vom 02.04.2002 (Bl. 4 d.A.) wird Bezug genommen. Hiernach sollte ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden. Die Wahlberechtigten wurden aufgefordert, bis zum 16.04.2002, 15.00 Uhr, Kandidatenvorschläge beim Wahlvorstand sowie eine schriftliche Zustimmung der Bewerber einzureichen.

Innerhalb dieser Frist ging beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste mit neun Wahlbewerbern, u.a. dem Antragsteller zu 1), einschließlich einer Liste mit 25 Stützunterschriften (Bl. 40, 41 d.A.) ein.

Mit Schreiben vom 11.04.2002 (Bl. 10 d.A.) teilte der Antragsteller zu 1) dem Wahlvorstand mit, dass er bei der Betriebsratswahl erneut kandidiere. Gleichzeitig erklärte er seine Zustimmung zur Bewerbung als Betriebsratskandidat. Das Schreiben des Antragstellers zu 1) vom 11.04.2002 ging am 12.04.2002 beim Wahlvorstand ein.

Mit Aushang vom 23.04.2002 gab der Wahlvorstand bekannt, dass nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde und sich acht Bewerber zur Wahl stellen würden (Bl. 8 d.A.). Der Name des Antragstellers zu 1) befand sich nicht auf der Bewerberliste in der am 23.04.2003 ausgehängten Bekanntmachung.

Mit Schreiben vom 23.04.2002 (Bl. 11 d.A.) teilte der Wahlvorstand dem Antragsteller zu 1) mit, dass er beschlossen habe, ihn von der Vorschlagsliste zu streichen, da er bei den Gesprächen zum Aufhebungsvertrag am 31.01.2002 konkludent auf die Übernahme eines Mandats bis zum 31.12.2002 verzichtet habe. Trotz eines Widerspruchs des Antragstellers zu 1) vom 24.04.2002 (Bl. 12 d.A.) blieb der Wahlvorstand bei seiner Entscheidung, den Antragsteller zu 1) von der Bewerberliste zu streichen und teilte dies dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 25.04.2002 (Bl. 13 d.A.) mit.

Ein vom Antragsteller zu 1) am 16.05.2002 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen – 5 BVGa 9/02 eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren, mit dem der Antragsteller zu 1) seine Aufnahme in die Wählerliste als Wahlbewerber für die am 17.05.2002 anstehende Betriebsratswahl zu erreichen suchte, hatte keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 1) wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.05.2002 zurückgewiesen.

Die Wahl des Betriebsrates wurde daraufhin am 17.05.2002 durchgeführt. Aus ihr ging ein dreiköpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 5), hervor. Das Wahlergebnis wurde am 21.05.2002 bekannt gegeben.

Mit dem am 22.05.2002 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Antragsteller zu 1) die Nichtigkeit sowie die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 17.05.2002 geltend. Mit dem am 28.05.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz verlangten neben dem Antra...

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