Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung eines Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl im Wege einstweiliger Verfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Teilnahme einer Wahlvorschlagsliste an der Betriebsratswahl kann auch im Wege einstweiliger Verfügung erzwungen werden, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorlagen und insbesondere das gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG erforderliche Quorum erreicht worden ist.

 

Normenkette

BetrVG § 14 Abs. 4 S. 1; WO § 8; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Entscheidung vom 09.02.2016; Aktenzeichen 1 BVGa 1/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der zu 1) bis 9) beteiligten Arbeitnehmer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 09.02.2016 - 1 BvGa 1/16 - abgeändert.

Der Wahlvorstand wird verpflichtet, zu der mit Wahlausschreiben vom 11.01.2016 im Betrieb der Arbeitgeberin eingeleiteten Betriebsratswahl am 23.02.2016 den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "L/F" zuzulassen.

 

Gründe

A.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf A. der erstinstanzlichen Entscheidung. Von einer weitergehenden Darstellung wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die sofortigen Beschwerden (vgl. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) der Antragsteller zu 1) bis 9) sind zulässig und begründet.

I. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes kann auch in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren durch Erlass einer einstweiligen Verfügung korrigierend eingegriffen werden, wenn dem Wahlvorstand ein Fehler unterlaufen ist und dieser noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren berichtigt werden kann (LAG Hamm, 03.03.2006 - 13 TaBV 18/06 - [...]; Fitting, 27. Aufl., § 18 Rn. 40). In dieser Konstellation wäre es unverhältnismäßig, den Betroffenen auf das Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zu verweisen, wo auch gerade in der genannten Norm die Berichtigung als weniger einschneidende Maßnahme genannt wird.

II. Die Beteiligten zu 1) bis 9) sind im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, weil die Zielsetzung in einem vorgeschalteten Kontrollverfahren vergleichbar ist mit der Situation im Anfechtungsverfahren.

III. In der Sache ergibt sich der erforderliche Verfügungsanspruch daraus, dass die Antragsteller vom Wahlvorstand verlangen können, die fristgerecht am 25.01.2016 eingereichte Vorschlagsliste mit dem Kennwort "L/F" zu der für den 23.02.2016 vorgesehenen Betriebsratswahl zuzulassen, indem gemäß § 10 Abs. 2 WO unter Einhaltung der einwöchigen Frist (noch heute) die erforderliche Bekanntmachung erfolgt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die genannte Wahlvorschlagsliste nämlich als gültig anzusehen und durfte vom Wahlvorstand nicht im Rahmen seiner Prüfpflicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO, gestützt auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 WO, zurückgewiesen werden.

1. Allerdings sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der Gründe insoweit zutreffend, dass am 22.01.2016 anlässlich der Zusammenkunft fast aller Wahlbewerber (noch) keine gültige Wahlvorschlagsliste aufgestellt worden ist. Denn wenn dort - nach der bereits am 15.01.2016 unter der laufenden Nr. 1 erfolgten Eintragung der Bewerberin L - die weiteren 11 Bewerberinnen und Bewerber sich sukzessive in die Vorschlagsliste eingetragen und jeweils sofort auch Stützunterschriften abgegeben haben, obwohl die Bewerberliste noch nicht vollständig und abgeschlossen war, wurde damit den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn nach der genannten Norm muss zunächst ein Wahlvorschlag aufgestellt werden, der dann von der erforderlichen Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist. Im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung muss also für jeden Arbeitnehmer in der gehörigen Form unmissverständlich klar sein, welche gemäß § 6 WO in eine Vorschlagsliste aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber es zu unterstützen gilt (vgl. zuletzt BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 65/11 - AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 3).

2. Trotzdem ist die Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort "L/F" gültig, weil nach Aufstellung des Wahlvorschlags am 22.01.2016 mit insgesamt 12 Bewerberinnen und Bewerbern in der Folgezeit noch insgesamt acht Stützunterschriften wirksam geleistet wurden und damit das gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG im konkreten Fall erforderliche Quorum von aufgerundet fünf Arbeitnehmern (1/20 von 94 Beschäftigten) erreicht worden ist.

Dem stehen entscheidungsunerheblich gewesene Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 18.07.2012 (7 ABR 21/11 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 62) nicht entgegen. Denn im Unterschied zum vorliegenden Fall verhalten sich die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zu einem Fall, in dem nach der Anbringung von Stützunterschriften weitere Kandidaten auf eine Liste gesetzt worden sind und anschließend weitere Stützunterschriften geleistet wurden. Für diese Konstellation erwägt das Bundesarbeitsgericht, die Unwirksamkeit des Wahlvorschlages anzunehmen, aber bezeichnenderwei...

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