Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegprüfungen und Entscheidung Vorsitzender. Zulässigkeit des Rechtswegs. Arbeitnehmereigenschaft einer Dozentin. Zurückweisung an Arbeitsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Abhilfeentscheidung bei einer sofortigen Beschwerde in Rechtswegprüfungen ist die vollbesetzte Kammer zuständig. Eine Zurückweisung an das Arbeitsgericht kommt bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch die Vorsitzende allein nicht in Betracht.

2. Eine Dozentin, die an einer Bildungseinrichtung Unterricht erteilt, kann abhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung im Einzelfall Arbeitnehmerin sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die vom Vertragswortlaut abweichende Beschäftigung als Arbeitnehmerin trägt in einem Zahlungsprozess die klagende Partei, die das Arbeitsgericht angerufen hat.

 

Normenkette

ArbGG §§ 5, 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 9 Abs. 1, § 68; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.06.2013; Aktenzeichen 5 Ca 299/13)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.05.2014; Aktenzeichen 10 AZB 20/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2013 - 5 Ca 299/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 754,48 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Frage zugelassen, ob bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuweisen ist.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Die Beklagte betreibt ein Institut zur Durchführung ausbildungsbegleitender Hilfen.

Die Klägerin war für den Beklagten in der Zeit vom 08.03.2010 bis zum 06.11.2012 als Dozentin aufgrund des schriftlichen Dozenten-Vertrages vom 08.03.2010 beschäftigt. Dieser Dozenten-Vertrag enthält u.a. folgende Regelung:

"1. Unterricht in den Lehrgängen: Ausbildungsbegleitende Hilfe in den Fächern: kaufmännische Fächer

2. Durch diesen Vertrag wird weder ein Arbeits- noch in versicherungsrechtlicher Hinsicht ein auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis mit dem C e.V. begründet.

3. Der Unterricht umfasst die vereinbarten Unterrichtsstunden (weniger als 15 Stunden pro Woche) und ist nach Abstimmung mit der Maßnahmeleitung zu erteilen. Die genaue Stundenzahl wird im Rahmen der Planung ermittelt. Die Erbringung der Leistung erfolgt in H (Schulungsstätten C und G gem. Anlage).

4. Die Vergütung beträgt je Unterrichtungsstunde 19,00 € inklusive Fahrtkosten und wird nach Vorlage der Honorarabrechnung monatlich per Überweisung honoriert. Mit dem Honorar sind sämtliche Teilleistungen für die ordnungsgemäße Erbringung der Gesamtleistung erforderlich sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden, abgegolten.

Dem freien Mitarbeiter ist bekannt, dass er verpflichtet ist, eigenständig für die Abführung der ihm gegebenenfalls betreffenden Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer Rechnung zu tragen.

5. Die Unterrichtstätigkeit erfolgt in freier Mitarbeit. Der Dozent verpflichtet:

a) Bei Nichterscheinen der Teilnehmer die Maßnahmeleitung unverzüglich zu benachrichtigen.

b) Bei Verhinderung ebenfalls die Maßnahmeleitung unverzüglich zu benachrichtigen.

c) Den Lehrgegenstand in der vereinbarten Weise und im vereinbarten Umfang zu behandeln.

d) Die Anwesenheitsliste und den Dozentenabrechnungsbogen zu führen.

e) Für die Einhaltung der Hausordnung in den einzelnen Unterrichtsstätten zu sorgen.

f) Zur Information gegenüber dem Maßnahmeleiter auf Anfrage."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Dozenten-Vertrages vom 08.03.2010 wird auf Blatt 5, 6 der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin unterhielt weitere Dienst- bzw. Arbeitsverträge mit Lehrtätigkeit zu dritten Unternehmen.

In der Vergangenheit rechnete die Klägerin die Unterrichtsstunden entsprechend den Bestimmungen des Dozenten-Vertrages vom 03.03.2010 ab.

Nachdem der Beklagte auf die Rechnung vom 31.10.2012 über 3.382,00 € lediglich einen Betrag in Höhe von 1.140,00 € bezahlte, mit Schreiben vom 12.11.2012 eine weitere Zahlung unter Hinweis auf Beendigung des Dozentenvertrages und trotz Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2012 mit Schreiben vom 21.12.2012 (Bl. 13 d.A.) weitere Zahlungen unter Hinweis auf nicht erbrachte Leistung ablehnte, hat die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage erhoben.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet sei, weil sie entgegen dem Wortlaut des schriftlichen Dozenten-Vertrages für die Parteien in persönlicher Abhängigkeit und damit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei. Ihre Dozententätigkeit sei nicht wegen der objektiven Umstände, unter denen sie durchzuführen gewesen sei, mit der Lehrkehrtätigkeit von Lehrern an allgemeinbildenden Schulen und nicht ...

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