Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unzureichenden Angaben zur Einkommenslage und Einreichung von Belegen erst in der Beschwerdeinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Partei, die angibt, weder über ein Einkommen noch vorhandenes Vermögen zu verfügen und sich auf konkrete Nachfrage des Arbeitsgerichtes nicht dazu erklärt und belegt, wie sie ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt bestreitet, erklärt sich lediglich unvollständig zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert werden kann.

2. Liegen bis zum Ende der Instanz oder zum Ablauf einer durch das Gericht gesetzten Frist, die über das Instanzende hinausgeht, keine hinreichenden Angaben zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor und hat das Arbeitsgericht insoweit zu Recht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine - nachträgliche - Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Partei nach Ablauf dieser Fristen im Beschwerdeverfahren Belege vorlegt, die eine Bedürftigkeit ergeben.

 

Normenkette

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1, § 118 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 29.09.2017; Aktenzeichen 5 Ca 1625/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.09.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund - 5 Ca 1625/17 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte unter dem 28.04.2017 Zahlungsklage erhoben. Das Verfahren endete am 18.05.2017 mit einem gerichtlichen Vergleich.

Am 11.05.2017 wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt. Mit diesen erklärte die Klägerin, dass weder sie selbst noch das bei ihr lebende Kind über Einkommen verfügten.

Mit Schreiben vom 11.05.2017 (Bl. 18 d.A.), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, bat das Arbeitsgericht u.a. um Auskunft, wovon die Klägerin derzeit ihren Unterhalt bestreitet. Dieses beantwortete die Klägerin damit, dass sie ihren Unterhalt von Erspartem bestreite und einen Kredit über 5.000,00 € bei ihrer Mutter aufgenommen habe. Eine weitere Anfrage des Arbeitsgerichtes vom 07.06.2017 (Bl. 24 d.A.), zugestellt am 07.06.2017, mit welcher Auskunft über den sich aus den Kontoauszügen ersichtlichen, gezahlten Unterhalt für das Kind der Klägerin sowie Angaben zum Ersparten verlangt wurden, blieb trotz zahlreicher gewährter Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 08.08.2017 ohne Antwort, weshalb das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25.08.2017 zurückwies. Gegen diesen am 29.08.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 29.09.2017 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde und bat mitzuteilen, welche Unterlagen noch fehlten

Nach Nichtabhilfe legte das Arbeitsgericht den Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch das Arbeitsgericht wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) erfolgte zu Recht.

a) Grundsätzlich gilt, dass gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen.

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