Verfahrensgang

ArbG Münster (Beschluss vom 31.10.1984; Aktenzeichen 3 BV 46/84)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.03.1987; Aktenzeichen 1 ABR 47/85)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den am 31.10.1984 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Münster – 3 BV 46/84 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2) und 3) zur Erstellung eines Sozialplanes wegen der Schließung der Bauunternehmung H. B. GmbH & Co. KG in M. verpflichtet sind.

Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist der Betriebsrat der Bauunternehmung B.

Die Beteiligten zu 2) und 3) – Antragsgegner – sind die ehemaligen Kommanditisten der am 16.12.1983 im Handelsregister gelöschten Firma B. GmbH & Co. Der Beteiligte zu 2) war zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der H. B. Verwaltungs GmbH, die noch heute besteht. Der Beteiligte zu 3) gehörte ebenfalls seit Jahren zur Geschäftsführung der Firma B. GmbH & Co. Nach Auflösung der Kommanditgesellschaft ist deren Eigentum an Immobilien und Mobilien den beiden Kommanditisten angewachsen.

Am 05.10.1983 schloß die Firma H. B. GmbH & Co. mit dem Dipl.-Kfm. G. einen Pachtvertrag, aufgrund dessen nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages

  1. das Grundstück R. Flur Nr. mit allen aufstehenden Baulichkeiten (Bürohaus, 4 Werkhallen, Musterhaus),
  2. das gesamte bewegliche Anlagevermögen, auch soweit es nicht in der Bilanz zum 31.12.1983 ausgewiesen ist (geringwertige Wirtschaftsgüter, Werkzeuge und sonstige technische Ausstattung),
  3. den Firmennamen H. B. GmbH & Co.,
  4. alle sonstigen mit dem Handelsunternehmen verbundenen immateriellen werte (Kundenstamm, Geschäftsbeziehungen u.a.),

verpachtet wurden.

Nach § 1 Abs. 5 dieses Vertrages war die Pächterin berechtigt, auf den angepachteten Grundstücken alle mit einem Bauunternehmen verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Jede andere Nutzung des Pachtobjekts bedurfte der vorherigen Zustimmung der Verpächterin.

§ 3 des Vertrages legte fest, daß der Pachtvertrag am 01.11.1983 begann und bis zum 31.12.1988 laufen soll. Der monatliche Pachtzins belief sich auf DM 28.000,–. Der Beteiligte zu 2) sollte noch bis zum 31.12.1983 die Geschäfte der Pächterin besorgen. Diese Vereinbarung kündigte er jedoch mit Schreiben vom 05.12.1983 auf.

Der zunächst für die Pächterin handelnde Dipl.-Kfm. G. und der Kaufmann B. gründeten am 25.10.1983 als persönlich haftende Gesellschafter für die ebenfalls zu gründende KG eine Komplementär GmbH, die unter der Firmenbezeichnung „B. GmbH” am 16.12.1983 in das Handelsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen wurde. Zugleich schlossen die B. GmbH und die Kaufleute G. und B. am 25.10.1983 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Kommanditgesellschaft, die ebenfalls am 16.12.1983 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die von den Kaufleuten B. und G. gegründete Firma firmierte unter dem Namen „H. B. GmbH & Co. KG”. Bis zum 14.12.1983 war G. erster Geschäftsführer. Danach wurde er von B als Geschäftsführer abgelöst.

Gemäß § 12 des Pachtvertrages trat die Pächterin in alle Dienstverträge der Verpächterin mit der Belegschaft ein.

Am 02.01.1984 teilten die Vertreter der Pächterin den Beschäftigten mit, daß kein Lohn mehr gezahlt werden könne und daß auch nicht weitergearbeitet werden solle. Am gleichen Tage stellt der Geschäftsführer B. bei dem Amtsgericht Münster Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl über das Vermögen der Komplementär-GmbH als auch über das der Kommanditgesellschaft. Mit Beschluß vom 27.01.1984 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B. GmbH mangels Masse ab und eröffnete das Verfahren über das Vermögen der H. B. GmbH & Co. KG. Nach dem 02.01.1984 kündigten sämtliche Kunden der Pächterin die Aufträge, da die Pächterin zu deren Erfüllung nicht mehr in der Lage war. Lediglich das Betonwerk, ein Betriebsteil mit ca. 15 Beschäftigten, arbeitete noch bis etwa Mitte Januar 1984, bevor auch dort mangels Geld für Material die Produktion eingestellt wurde. Bis Ende Januar 1984 wurde mit Mitteln des Betriebes lediglich auf Baustellen weitergearbeitet, die abrechnungsmäßig noch der Verpächterin zugeordnet waren. Hier erfolgte teilweise eine direkte Lohnzahlung durch die Verpächterin.

Der zum Konkursverwalter bestellte Wirtschaftsprüfer K. kündigte am 30.01.1984 auf einer Betriebsversammlung sämtlichen Arbeitnehmern. Den Kündigungschutzklagen der Arbeitnehmer gegen den Konkursverwalter ist inzwischen rechtskräftig stattgegeben worden wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.

Am 24.02.1984 fand eine Gläubigerversammlung statt. In dieser Versammlung wurde zu Ziff. 3) der Beschluß gefaßt:

„Bezüglich der Fortführung oder Schließung des Geschäfts des Gemeinschuldners:

„Das Geschäft ist und bleibt geschlossen”. Beschluß Nr. 6

„Dem Konkursverwalter wird die Veräußerung des Warenlagers im ganzen die erforderliche Genehmigung gemäß § 134 KO erteilt...

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