Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiffarzt an Bord eines Kreuzfahrtschiffes. Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall bejaht. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Ansprüche eines Schiffsarztes auf einem Kreuzschiff

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schiffsarzt auf einem Kreuzschiff, der zwar aufgrund eines “Honorarvertrages über eine freiberufliche Tätigkeit als Schiffsarzt„, in dem seine “Weisungsfreiheit„ ausdrücklich betont wird, tätig wird, ist gleichwohl Arbeitnehmer i.S. von § 5 Abs.1 S. 1 ArbGG, denn er schuldet eine weisungsgebundene Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers an Bord eines bestimmten Kreuzfahrtschiffs.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1, §§ 611, 613

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 27.01.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1872/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 27.01.2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.900,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für den vom Kläger geltend gemachten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf die Unwirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigungen und der vereinbarten Befristung sowie Ansprüche auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte.

Der am 05.09.1944 geborene Kläger war seit dem 21.07.2011 als Schiffsarzt aufgrund eines als "Honorarvertrages über eine freiberufliche Tätigkeit" bezeichneten Vertrages vom 23.06.2011 bei der Beklagten tätig. Der "Honorarvertrag" enthält u.a. folgende Regelungen:

1.) Tätigkeit

Herr P1. D1. H1 W1, geb. am 12.23.1944 wird vom 21.07.2011 bis zum 18.11.2011 als Schiffsarzt an Bord des TUI Kreuzfahrtschiffes "M2 S1 2" tätig.

Der Schiffsarzt ist gegenüber den Mitarbeitern des Bord-Hospitals (MED) Pflegepersonal in vollem Umfang weisungsbefugt.

Er berichtet in seiner Funktion in medizinischer Hinsicht ausschließlich an den Kapitän und in wirtschaftlicher Hinsicht an CiC-Geschäftsführung.

Der Schiffsarzt wird für die Dauer des Vertrages, gemäß den Erfordernissen weitestgehend an Bord von "M2 S1" sein. Beim Verlassen des Schiffes meldet er sich beim Kapitän ab und stellt eine reibungslose Übergabe an seinen Nachfolger sicher. Diese Übergabe ist nach SQM-Richtlinien zu dokumentieren.

2.) Weisungsfreiheit

Der Schiffsarzt unterliegt bei der Durchführung der übertragenen ärztlichen Tätigkeiten allein in med. Hinsicht keinen Weisungen von "CiC". Dem Schiffarzt ist bekannt, dass für "CiC" an Bord von "M2 S1" ein(e) weitere(r) Arzt/Ärztin freiberuflich tätig sind und dass "CiC" das Bordpersonal mit beiden Ärzten in Personalunion betreibt. Der Schiffsarzt mit dem jeweilig weiteren Arzt/rztin ein kollegiales Verhältnis pflegen und ihn/sie in alle Gepflogenheiten in die medizinische Versorgung an Bord in technischen Geräten des Bord-Hospitals einweisen. Der leitende Bord-Arzt ist organisatorisch für den Betrieb des Bord-Hospitals verantwortlich und in dieser Funktion dem zweiten Arzt weisungsbefugt. Im Übrigen sind beide Ärzte der Schiffsführung, d.h. dem Kapitän direkt unterstellt, so dass seinen Weisungen Folge zu leisten ist.

Die Dienstzeiten im Hospital und die Durchführung der Sprechstunden werden zwischen beiden Ärzten einvernehmlich geregelt. Hier gelten die bereits existierenden Öffnungszeiten und Sprechstundenzeiten des Bord-Hospitals. Die Diensteinteilung erfolgt in der Regel 24 Stunden h on duty/

24 h off/duty.

Der Schiffsarzt verpflichtet sich, die jeweils anwesenden Krankenschwestern hinsichtlich der notwendigen Befähigung ihrer Tätigkeit an Bord des Kreuzfahrtschiffes regelmäßig aus- und weiterzubilden und entsprechend zu unterweisen.

Dem Schiffsarzt ist bekannt, dass die oberste Entscheidungsbefugnis für sämtliche medizinische Entscheidungen stets der Kapitän von TUI-"M2 S1" innehat, und zwar über jede medizinische Indikation und über die jeweiligen Geschäftsinteressen von "CiC" hinaus.

Der Schiffsarzt verpflichtet sich zur unverzüglichen Berichterstattung an den Kapitän gemäß seinem Verantwortungsbereich und seine Versichertenkenntnis, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Deutschen und Internationalen See-Rechts, des Flaggenstaates- und Hafenstaatsrechts.

3.) rztliche Tätigkeitsbeschreibung

……………..

Der Schiffsarzt ist für den medizinische Versorgung der Passagiere und der Besatzungsmitglieder an Bord des TUI-"M2 S1" verantwortlich. Bei seinen ärztlichen Entscheidungen ist er eigenverantwortlich, unabhängig und nur den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. In allen sonstigen Belangen, insbesondere in Frage der Organisation des Bordbetriebes unterliegt er den Weisungen des Kapitäns, in Fragen der Organisation des Bord-Hospitals den Weisungen der CiC-Geschäftsführung.

……………………

Die Führung des Bord-Hospitals umfasst die medizinische Betreuung und Versorgung, sowohl der Crew, als auch der anwesenden Passagiere, zu jeder Tages- und Nachtzeit, ohne Ausnahme und Einsc...

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