Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 24.03.1997; Aktenzeichen 2 BV Ga 2/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 24.03.1997 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 2 BV Ga 2/97 – abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Tatbestand

A

Mit dem beim Arbeitsgericht Bochum am 17.03.1997 eingereichten Beschlußverfahren begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin aufzugeben, Kündigungen bis zur Durchführung des Interessenausgleichsverfahrens gemäß § 112 BetrVG zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin ist eine GmbH (künftig: Arbeitgeberin), die mit ca. 170 Arbeitnehmern in B. ein Kaufhaus mit Textil-, Lederwaren-, Hartwaren-, Lebensmittel- und Restaurantabteilung betreibt. Der Antragsteller ist der zuletzt 1994 von der Belegschaft der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat (künftig: BR), dessen Vorsitzende Frau H. ist.

Die Arbeitgeberin veräußerte vor einiger Zeit das Grundstück, auf dem sie das Kaufhaus betreibt, an eine K. Gesellschaft. Diese will ab September/Oktober 1997 das Kaufhausgebäude in erheblichem Umfang zu einem innerstädtischen Einzelhandelszentrum umbauen. Deshalb ist die Arbeitgeberin gezwungen, ihre heutige Verkaufsfläche stark zu reduzieren. Sie will zukünftig nur Textilien, vielleicht noch Lederwaren in dem Kaufhaus verkaufen.

Im Januar und Februar 1997 verhandelten die Arbeitgeberin und der BR wegen dieser Betriebsänderungen über einen Interessenausgleich, der jedoch nicht – jede der Betriebsparteien sieht dafür die andere Seite als verantwortlich an – abgeschlossen wurde. Der BR stellt den Verhandlungsablauf in eine eidesstattliche Versicherung in diesem Verfahren vom 14.03.1997 durch seine Vorsitzende so dar:

Eidesstattliche Versicherung

In Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und über die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt belehrt, erkläre ich, die Betriebsratsvorsitzende M. H., G., B. das Folgende an Eides Statt:

1.

Ich bin die Vorsitzende des siebenköpfigen Betriebsrates für die etwa 170 Mitarbeiter der Kaufhaus K. GmbH, die in B. G. das Kaufhaus K. betreibt. Der Betriebsrat ist zuletzt im Jahre 1994 gewählt worden, es besteht Tarifbindung, angewandt werden die Tarifverträge des Einzelhandels NW.

2.

Im Jahre 1996 hat der Betriebsrat in Erfahrung gebracht, daß der Arbeitgeber das Grundstück einschließlich Gebäude veräußert hat und aufgrund dieses Eigentümerwechsels nunmehr Nutzungsänderungen beabsichtigt seien. Uns ist zwar nach einem gerichtlichen Verfahren der Kaufvertrag vorgelegt worden, jedoch zugleich erklärt worden, daß über die Frage der Nutzung und Aufrechterhaltung des künftigen Betriebes erst im Laufe des Jahres 1997 entschieden würde.

3.

Zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung hat es dann im Jahre 1997 folgende Gespräche und Erörterungen gegeben:

(1)

Am 09.01.1997 fand ein Gespräch zwischen mir, meiner Stellvertreterin Frau T. und dem Personalleiter H. statt. Er erklärte uns, wir müßten in der nächsten Zeit einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln, weil es nun „losging”. Damit war gemeint, daß nunmehr die Umstrukturierung eingeleitet werden solle. Näheres wurde nicht besprochen.

(2)

Auf unsere Bitte hin hat uns Herr H. dann am 22.01.1997 eine Personalliste der Beschäftigten übergeben, die aber sowohl bezüglich einiger Angaben der Beschäftigten als auch hinsichtlich des Fehlens aller Abteilungsleiter unvollständig war. Der Betriebsrat hatte außerdem um eine Reihe weiterer Unterlagen gebeten, die Herr H. nicht vorlegte.

(3)

Am 23.01.1997 fand zwischen mir, Frau T. für den Betriebsrat einerseits und dem Geschäftsführer C. ein weiteres Gespräch statt. Herr C. erklärte uns, daß der Hartwarenbereich, die Lebensmittel-Abteilung und das Restaurant geschlossen werden sollten und durch die K. GmbH nur noch der Textilbereich – evtl. auch der Lederwarenbereich – fortgeführt werden solle. Unterlagen wurden bei diesem Gespräch nicht übergeben. Nähere Angaben zu den Auswirkungen dieser Maßnahme sowohl auf die Firma wie auf die Beschäftigten wurden ebenfalls nicht gemacht. Herr C. erklärte uns jedoch, wegen der Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan würde er auf uns zukommen.

(4)

Am 06.02.1997 fand ein Gespräch zwischen dem Betriebsrat insgesamt, dem Gewerkschaftssekretär der HBV Herrn H. S. einerseits, dem Geschäftsführer Herrn C. und dessen Rechtsanwalt, Herrn B. D. andererseits statt. In diesem Gespräch ist ein Interessenausgleich erörtert worden, dessen Text uns einige Tage vorher, am 30.01.1997 übergeben worden war. Der Betriebsrat hat in diesem Gespräch im wesentlichen darauf hingewiesen, daß er besser unterrichtet werden müsse, wir haben sodann zu dem Interessenausgleich und zu der uns bislang nur in Umrissen bekannten Maßnahme einige Verständnisfragen gestellt.

(5)

Am 12.02.1997 hat ein weiteres Gespräch in der gleichen Besetzung wie das vom 06.02.1997 stattgefunden. Wegen der Einzelheiten dieses Gespräches verweise ich auf das Gedächtnisprotokoll des...

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