Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Betrieb von vornherein nur zur Erledigung einer begrenzten Aufgabe innerhalb absehbarer Zeit gegründet - hier Verwertung von vorhandenen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Material durch den Gläubiger eines in Konkurs gegangenen und stillgelegten Betriebes - so stellt die Schließung des Betriebes nach Erreichung des Betriebszweckes keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung iS von BetrVG § 111 dar.

2. Der Betriebsrat kann daher nicht die Aufstellung eines Sozialplanes verlangen. Ein gleichwohl von einer Einigungsstelle beschlossener Sozialplan ist unwirksam und auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben.

3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betrieb vor Erreichung seines Betriebszweckes aus anderen Gründen geschlossen wird.

 

Fundstellen

BB 1977, 695

DB 1977, 1099 (LT1-3)

ARST 1978, 158 (L1-3)

EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 3

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