Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch. Nichtaufklärung über Insolvenzlage des Unternehmens. Anspruchsübergang nach § 116 Abs 1 SGB X

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil der Arbeitgeber ihn über eine Insolvenzlage des Unternehmens nicht unterrichtet hat und er den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hätte, wenn er hiervon gewusst hätte, geht ein entsprechender Anspruch nicht auf die Bundesagentur für Arbeit über, wenn diese Insolvenzgeld an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Es fehlt an der Kongruenz zwischen der Leistung des Insolvenzgeldes und dem Schadensersatzanspruch im Sinne des § 116 Abs 1 SGB X (juris: SGB 10).

 

Normenkette

SGB X § 116 Abs. 1; SGB III § 187; BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 13 Ca 23/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 8 AZR 106/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2003 – 13 Ca 23/03 – wird einschließlich des Hilfsantrages kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten (ehemals Beklagter zu 2) einen Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A. AG (ehemals Beklagte zu 1), vertreten durch den Vorstand Herrn L. K., dem Beklagten, sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Der Kläger ist von der Firma A. AG, die ihren Sitz in H. unter der Anschrift J. Allee gehabt hat, ausweislich des Arbeitsvertrages vom 23. Oktober 2002 (Bl. 3 ff d. A.) mit Wirkung ab 01. Januar 2003 als Leiter der Niederlassung H., Vertriebsmanagement, – support und Koordination mit einer monatlichen Vergütung von 9.000,00 EUR brutto zuzüglich einer Jahrestantieme gemäß § 6 des Arbeitsvertrages, angestellt worden. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2003. Vor dem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Zuvor ist der Kläger für die Firma A. AG im Rahmen eines Kooperationsvertrages vom 01. Oktober 2002 (Bl. 24 ff d. A.) tätig gewesen.

Der Kläger berechnete der Firma A. AG für den Monat Oktober 2002 unter Zugrundelegung des Kooperationsvertrages das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar in Höhe von 9.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 30 d. A.). Zur Begleichung dieser Rechnung erhielt der Kläger von der Firma A. AG einen Scheck über einen Teilbetrag von 9.000,00 EUR. Die Firma A. AG hat insoweit vorgetragen, dass der Beklagte als Vorstand der Firma davon ausgegangen sei, dass das Konto der Firma die erforderliche Deckung aufweisen würde, da er mit einem größeren Zahlungseingang des Kunden N. aus B. habe rechnen können. Da dieser Zahlungseingang sich verzögert habe, sei der Scheck nicht eingelöst worden, so dass dem Kläger die von seiner Bank zunächst erteilte Gutschrift wieder rückbelastet worden sei. Der Kläger hat daraufhin zwischen dem 06. Dezember und 17. Dezember 2002 im so genannten Partnernetzwerk der Firma A. AG und potenziellen Investoren die Rückbelastung des Schecks der Firma A. AG verbreitet. Zu dem Partnernetzwerk der Firma A. AG, das neben dem Kläger ca. 25 Personen umfasste, gehören mit der Firma verbundene freie Mitarbeiter, die sich vertraglich verpflichtet hatten, bei Bedarf für von der Firma A. AG akquirierte Unternehmen als Interimsmanager zur Verfügung zu stehen.

Nachdem der Beklagte als Vorstand der Firma A. AG am 17. Dezember 2002 davon erfuhr, dass der Kläger im so genannten Partnernetzwerk der Firma A. AG und potenziellen Investoren die Rückbelastung des Schecks der Firma A. AG verbreitet hatte, kündigte er nach einem Telefonat mit dem Kläger das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A. AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 (Bl. 9 d. A.), dem Kläger am 19. Dezember 2002 zugegangen, fristlos aus dringendem Grunde.

Nachdem der Kläger zunächst mit der bei Gericht am 10. Januar 2003 eingegangenen und unter dem Aktenzeichen 13 Ca 23/03 geführten Klage die Rechtsunwirksamkeit der von der Firma A. AG ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht hat, hat er mit bei Gericht am 31. Januar 2003 eingegangener Klagerweiterung gegenüber der Firma A. AG die Zahlung der Vergütung in Höhe von 9.000,00 EUR für den Monat Januar 2003 nebst Zinsen geltend gemacht. Nach der am 12. März 2003 durchgeführten Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht in der Sache 13 Ca 23/03 hat der Kläger mit bei Gericht am 18. März 2003 eingegangenem Schriftsatz die Klage auf den Beklagten erweitert.

Mit Beschluss vom 24. April 2003 hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG eröffnet.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten vom Rechtsstreit gegen die Firma A. AG abgetrennt.

Im Laufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass der Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 9.000,00 EUR für Januar 2003 erhalten hat.

Der Kläger hat vorgetragen, dass der B...

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