Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung bei Verschweigen der Insolvenzreife. Persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters des Arbeitgebers wegen Verschweigens der Insolvenzreife bei Abschluss des Arbeitsvertrages. Garantiehaftung. Anrechnung von Insolvenzgeld auf Schaden. Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit

 

Orientierungssatz

  • Ein Arbeitnehmer, der wegen Ausfalls seiner Vergütung im vollen Umfang Insolvenzgeld erhalten hat, kann für denselben Zeitraum mangels Schadens keinen Schadensersatz von dem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers mit der Begründung verlangen, dieser habe ihm beim Abschluss des Arbeitsvertrages die bestehende “Insolvenzreife” des Arbeitgebers verschwiegen.
  • Der Arbeitnehmer kann vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers die Leistung von Schadensersatz auch nicht an die Bundesagentur für Arbeit verlangen. Mangels inhaltlicher Kongruenz zwischen dem an die Stelle des Vergütungsanspruchs getretenen Insolvenzgeld und dem Schadensersatzanspruch geht dieser nicht gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über.
 

Normenkette

BGB §§ 611, 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249; AktG § 92 Abs. 2; SGB III § 187; SGB X § 116 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 2 Sa 25/04)

ArbG Hamburg (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 13 Ca 23/03)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. September 2004 – 2 Sa 25/04 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten, gesetzlicher Vertreter seiner Arbeitgeberin, persönlich auf Zahlung seines Gehalts für Januar 2003 sowie auf Schadensersatz, hilfsweise auf Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit in Anspruch.

Der Kläger war für die A… AG, deren Vorstand der Beklagte war, zunächst auf der Grundlage eines am 1. Oktober 2002 geschlossenen, auf drei Monate befristeten Kooperationsvertrags tätig. Am 23. Oktober 2002 schlossen der Kläger und die A… AG, vertreten durch den Beklagten, einen Arbeitsvertrag, der – soweit hier von Interesse – Folgendes vorsah:

“§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Januar 2003. Vor dem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

§ 4 Arbeitsbereich

Der Arbeitnehmer wird als Partner Sales & Strategies angestellt und mit folgenden Arbeiten betraut:

Leiter der Niederlassung Hamburg, Vertriebsmanagement, – support & Koordination der A… AG

§ 6 Arbeitsentgeld

Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein Jahresfestgehalt in Höhe von € 108.000.– (i.W. einhundertachttausend) in 12 monatlichen Teilbeträgen von € 9.000.– brutto unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge am Ende des Monats ausgezahlt …”

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002, dem Kläger zugegangen am 19. Dezember 2002, kündigte die A… AG den Kooperations- sowie den Anstellungsvertrag fristlos. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage gegen die A… AG, die er später auf den Annahmeverzugslohn für den Monat Januar 2003 erweiterte. Der Rechtsstreit wird beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen – 13 Ca 544/03 – geführt; er ist bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 kündigte die A… AG den Anstellungsvertrag des Klägers außerdem ordentlich zum 31. Januar 2003. Diese Kündigung wurde vom Kläger nicht angegriffen.

Am 24. April 2003 wurde über das Vermögen der A… AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Grund seines Antrages vom Juni 2003 erhielt der Kläger Insolvenzgeld für den Monat Januar 2003 in Höhe von 9.000,00 Euro.

Der Kläger nimmt den Beklagten persönlich auf Zahlung von 9.000,00 Euro für Januar 2003 in Anspruch und zwar aus den Gesichtspunkten Erfüllung (Garantie, Schuldbeitritt) sowie Schadensersatz. Hilfsweise, mit Blick auf einen möglichen Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit, verlangt der Kläger Zahlung an diese. Der Kläger trägt vor, die A… AG sei im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 23. Oktober 2002 insolvenzreif gewesen, was der Beklagte spätestens seit dem 12. Juli 2002 gewusst habe. Gleichwohl habe der Beklagte nicht, wie erforderlich, fristgerecht Insolvenzantrag gestellt und den Kläger auf die wirtschaftliche Lage der A… AG hingewiesen. Stattdessen habe er dem Kläger ausdrücklich zugesagt, die Finanzierung seines Arbeitsverhältnisses sei gesichert. Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber erklärt, er unterschreibe nur Verträge, die er auch bezahlen könne. Das sei als Garantieerklärung auszulegen. Außerdem hafte der Beklagte aber auch auf Schadensersatz. Dem Kläger habe ein Angebot der S… beim m vorgelegen. Dabei sei es um die Entwicklung und Durchführung eines Weiterbildungskonzepts gegangen. Vom davon bezahlten Honorar wäre ein Anteil von mindestens 9.000,00 Euro auf den Monat Januar 2003 entfallen. Auf Grund der Täuschung des Beklagten habe der Kläger dem m abgesagt und bei der A… AG unterschrieben. Der Schaden des Klägers sei durch die Zahlung von Insolvenzgeld auch nicht entfallen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung seien hier nicht anzuwenden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.000,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an die Bundesagentur für Arbeit 9.000,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass seine persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten der A… AG unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht komme. Im Übrigen sei dem Kläger wegen des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Insolvenzgeldes kein Schaden entstanden. Es sei auch kein Schadensersatzanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 9.000,00 Euro für den Monat Januar 2003 zu. Er kann vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages auch nicht an die Bundesagentur für Arbeit verlangen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Erfüllungsanspruch auf das Januargehalt 2003 habe. Da über die vorgreifliche Kündigung der A… AG noch nicht entschieden sei, fehle es derzeit an einer Rechtsgrundlage für den Gehaltsanspruch des Klägers. Ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil es an einem Schaden des Klägers fehle. Für den Monat Januar 2003 habe er Insolvenzgeld in Höhe von 9.000,00 Euro brutto und damit den Betrag, den er als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend mache, erhalten. Ein eventueller Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. § 187 SGB III erfasse nur einen etwaigen Gehaltsanspruch gegen die A… AG. Ein Anspruchsübergang habe aber auch nicht gem. § 116 Abs. 1 SGB X stattgefunden. Es fehle an der erforderlichen Kongruenz zwischen Insolvenzgeld und geltend gemachtem Schadensersatz. Das Insolvenzgeld diene allein der Absicherung des verdienten Arbeitsentgelts und nicht der Behebung eines Schadens aus Verschulden bei Vertragsschluss oder Verstoß gegen die Verpflichtung des Vorstands einer AG, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.

II. Die Revision ist unbegründet. Zwar hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand; die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00 Euro für den Monat Januar 2003; die Klage ist daher unbegründet. Der Anspruch kann weder auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Erfüllung noch den des Schadensersatzes gestützt werden.

a) Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die auf Erfüllung des Vergütungsanspruchs gerichtete Klage allerdings nicht abgewiesen werden.

Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass es mit Blick auf den zwischen dem Kläger und der A… AG schwebenden Kündigungsschutzrechtsstreit derzeit an einer Anspruchsgrundlage für einen Annahmeverzugsanspruch fehle. Das ist aber, wie sich aus § 148 ZPO ergibt, nicht zutreffend. Bei Vorgreiflichkeit hat das Gericht über die Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden, eine Klageabweisung als derzeit unbegründet kommt nicht in Betracht.

Der Kläger hat keinen Erfüllungsanspruch. Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert, denn er ist persönlich nicht Arbeitgeber. Auch fehlt es an einer Erklärung des Beklagten, für die Vergütungsverpflichtung der A… AG gegenüber dem Kläger persönlich einstehen zu wollen. Insbesondere kann auf Grund der vom Kläger behaupteten Erklärung des Beklagten im Zuge der Arbeitsvertragsverhandlungen, “er unterschreibe nur Verträge, die er auch bezahlen könne”, nicht auf einen Schuldbeitritt oder eine Garantie des Beklagten für die Zahlung der Arbeitsvergütung geschlossen werden.

Der Senat kann die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung dieser atypischen Erklärung des Beklagten selbst vornehmen, da der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (für alle: BAG 23. April 2002 – 3 AZR 224/01 – BAGE 101, 122 = AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 2, zu B II der Gründe; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 73 Rn. 16 f. mwN). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beklagte die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger als gesetzlicher Vertreter der und damit für die A… AG geführt hat. Verpflichtet und berechtigt werden sollte also gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG die A… AG. Daran ändert auch nichts, das der Beklagte im Zuge der Vertragsverhandlungen von der A… AG als “ich” gesprochen hat. Es müssten weitere, besondere Umstände hinzutreten, um den Schluss zu rechtfertigen, es habe dem Parteiwillen entsprochen, dass sich der Beklagte persönlich neben der A… AG für die Erfüllung des Arbeitsvertrages verpflichte. Daran fehlt es aber.

b) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch, gleich ob aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 iVm. § 311 Abs. 3 BGB) oder Delikt (insbesondere § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 92 Abs. 2 AktG), zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Eigenhaftung von Vertretern, Vermittlern und Sachwaltern wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens für ein Verschulden bei Vertragsabschluss persönlich haftet (vgl. BGH 24. Mai 2005 – IX ZR 114/01 – NJW-RR 2005, 1137 mwN; auch Senat 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 –, zu II 1c aa der Gründe). Jedenfalls fehlt es an einem Schaden des Klägers, wovon auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist.

aa) Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den von ihm verursachten Schaden grundsätzlich voll zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtwidrigkeit des anderen Teils gestanden hätte. Welcher Schaden dabei erstattungsfähig ist, richtet sich angesichts der Vielgestaltigkeit, in der ein Verschulden bei Vertragsschluss (nunmehr: § 280 Abs. 1 iVm. § 311 Abs. 2 und 3 BGB) in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadenstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall. Der Anspruch geht in aller Regel auf Ersatz des sog. negativen Interesses. Der Kläger ist so zu stellen, wie er bei Erfüllung der den Beklagten treffenden Offenbarungspflicht gestanden hätte. Hätte er dann ein anderes Geschäft abgeschlossen, so kann er ersetzt verlangen, was ihm aus diesem Geschäft zugeflossen wäre (BGH 2. März 1988 – VIII ZR 380/86 – NJW 1988, 2234, zu III 2a der Gründe mwN). Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG – letztgenannte Vorschrift entspricht inhaltlich § 92 AktG – hat der neue Gläubiger einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag mit dem konkursreifen Unternehmen nicht geschlossen (BGH 7. November 1994 – II ZR 108/93 – NJW 1995, 398 f., zu 2 der Gründe; vgl. auch 6. Juni 1994 – II ZR 292/91 – BGHZ 126, 181, zu II 2 f der Gründe).

bb) Danach ist dem Kläger hier, unter Berücksichtung dessen, dass er Involvenzgeld für Januar 2003 erhalten hat, kein Schaden entstanden.

Der Kläger steht nach der jetzigen Sachlage (Arbeitsverhältnis mit der A… AG im Januar 2003) nicht schlechter, als er stünde, wenn er für Januar 2003 das Angebot des m angenommen hätte. Die Regeln der Vorteilsausgleichung gelten dann, wenn das schädigende Ereignis das Vermögen des Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand, durch Abfluss von Geldmitteln oder durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geschmälert hat und es darum geht, ob dieser Beeinträchtigung ein anderweitiger, auf das Schadensereignis zurückzuführender Vermögensvorteil gegenübersteht. Ist dagegen zu ermitteln, ob eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, sich für ihn als günstig oder ungünstig erwiesen hat, so lässt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Vermögenslage “unter dem Strich” schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (BGH 20. November 1997 – IX ZR 286/96 – NJW 1998, 982 f., zu 3 der Gründe mwN). Hier hat der Kläger infolge der behaupteten Pflichtwidrigkeit des Beklagten (falsche Darstellung der wirtschaftlichen Lage der A… AG, unterlassene Insolvenzantragstellung) einen Arbeitsvertrag mit der A… AG geschlossen, was er anderenfalls nicht getan hätte. In diesem Fall hätte er beim m abgeschlossen. In beiden Fällen stellt sich indessen seine wirtschaftliche Lage gleich dar. Er hat bzw. hätte 9.000,00 Euro für Januar 2003 erhalten. Es geht dabei um die Frage, ob sich der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten besser stellen würde als bei pflichtwidrigem. Daran fehlt es aber. Daran ändert auch der Einwand der Revision nichts, der Beklagte dürfte durch die Zahlung von Insolvenzgeld an den Kläger nicht entlastet und sein rechtswidriges Verhalten letztlich nicht über den Steuerzahler finanziert werden. Erweist sich Vorbringen des Klägers zum Haftungsgrund als zutreffend, mag ein eigener Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Beklagten in Betracht kommen. Es gibt aber keine Rechtfertigung dafür, dass der Kläger für den Monat Januar 2003 sowohl Insolvenzgeld als auch Schadensersatz erhalten soll.

2. Der Kläger kann auch keine Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit verlangen, wie er hilfsweise fordert. Es sind keine Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Erfüllung oder auf Schadensersatz auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.

a) Der Kläger macht einen Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit gem. § 187 Satz 1 SGB III geltend. Nach dieser Vorschrift gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Da der Beklagte aber nicht persönlich zur Zahlung der Vergütung für Januar 2003 an den Kläger verpflichtet war (siehe oben unter II 1 a), konnte ein gegen den Beklagten gerichteter Vergütungsanspruch auch nicht nach § 187 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen.

b) Das Zahlungsbegehren an die Bundesagentur für Arbeit kann auch nicht auf § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten, der durch die Zahlung von Insolvenzgeld für den Monat Januar 2003 am Schaden des Klägers scheitert (siehe oben unter II 1 b), ist nicht nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Nach dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es jedenfalls an dem Erfordernis der inhaltlichen Kongruenz zwischen dem (unterstellten) Schadensersatz, den der Beklagte zu leisten hätte und dem Insolvenzgeld. Die Bundesagentur für Arbeit hat nicht auf Grund des Schadensereignisses (Täuschung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers) Sozialleistungen erbracht, sondern hat Insolvenzgeld wegen des Ausfalls des Vergütungsanspruchs des Klägers gezahlt. Die Insolvenz-Versicherung dient dem Schutz des Arbeitsentgeltanspruchs des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers (für alle: Roeder in Niesel SGB III 3. Aufl. § 183 Rn. 4). Der Schaden, den der Kläger geltend macht, besteht aber nicht darin, dass er mit seinem Gehaltsanspruch für Januar 2003 gegen die A… AG ausgefallen ist, sondern im entgangenen Honorar aus einem Vertrag mit dem m. Damit steht das vom Kläger bezogene Insolvenzgeld in keinem Zusammenhang.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Hickler, Heydenreich

 

Fundstellen

Haufe-Index 1501769

DB 2006, 1160

NJW 2006, 1902

NWB 2006, 2006

NZA 2006, 734

StuB 2006, 854

ZIP 2006, 1110

AP, 0

EzA-SD 2006, 7

EzA

NZI 2006, 539

NZI 2007, 45

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