Entscheidungsstichwort (Thema)

Hamburgisches Ruhegeldgesetz. Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer nach dem 1. RGG. Verfassungsmäßigkeit Eigenbeteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in § 1 a 1. RGG(Hamburg) wonach Arbeitnehmer einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu leisten haben, ist rechtswirksam.

Die Regelung ist insbesondere auch nicht verfassungswidrig wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 2, 3, 9, 14, 20, 74, GG.

 

Normenkette

RGG Hamburg § 1a 1; GG Art. 74 Abs. 1 Ziff. 12, Art. 9 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen 12 Ca 501/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen 3 AZR 422/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2001 – 12 Ca 501/99 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Klägerin, einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben in Höhe von 1,25 % ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgelts nach § 1 a des Ersten Ruhegeldgesetzes (1. RGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, 148 ff) zu leisten.

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1976 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Grundlage der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien ist der letzte Arbeitsvertrag vom 6. März 1992 (Anl. K 1, Bl. 16 f. d. A.). Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Unter § 6 des Arbeitsvertrages wurde bestimmt:

„Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.”

Für die Klägerin ist das 1. RGG maßgebend. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für die Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg für die Zusatzversorgung nicht die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länger (VBL) zuständig ist. Für sie gilt seit dem Gesetz über die Gewährung von Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung für hamburgische Staatsangestellte vom 16. Februar 1921 eine gesetzliche Regelung. Maßgebend sind das 1. RGG in der Form der Bekanntmachung vom 30. Mai 1995 (Hamburger GVBL S. 107) und das 2. RGG vom 7. März 1995 (Hamburger GVBL S. 53). Das 1. RGG gilt für die vor dem 1. April 1995 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das 2. RGG gilt für die nach dem 31. März 1995 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Durch das o.a. Gesetz zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1999 wurde das 1. RGG in der Fassung vom 30. Mai 1995 unter anderem dahin geändert, dass bestimmt wurde, dass die Arbeitnehmer einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben leisten. Die Höhe des Anfangsbeitragssatzes wurde auf 1,25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts (Bemessungsgrundlage) bestimmt, Art. 1 Ziff. 1 § 1 a, 1 c des Änderungsgesetzes. In § 1 c S. 2 wurde zugleich bestimmt, dass der Beitrag vom Arbeitsentgelt einbehalten wird. Nach § 1 d werden die einbehaltenen Beiträge Sondervermögen oder Versorgungsrückstellungen zugeführt. Die nach § 1 d Abs. 2 S. 1 durch Gesetz vorzunehmende nähere Regelung erfolgte durch das Gesetz über das Sondermögen „Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg” vom 14. Juli 1999 (HmbGVBL. 1999, 146). Nach § 3 dieses Gesetzes dient das Sondermögen der Sicherung der Zusatzversorgungsaufwendungen und darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Zusatzversorgungsaufwendungen der in § 1 genannten Einrichtungen (Freie und Hansestadt Hamburg und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung nach dem 1. oder 2. RGG gewähren) eingesetzt werden.

Nach § 1 e 1. RGG erfolgt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers die Erstattung der vom Arbeitnehmer entrichteten Beiträge ohne Zinsvergütung sowie ohne Erhebung von Verwaltungskosten oder Auslagen.

Die Mindestrente beträgt nach dem 1. RGG DM 20,00 bis DM 60,00.

Die Klägerin leistete zuletzt einen monatlichen Beitrag zum Ruhegeld in Höhe von DM 62,96.

Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom 11. Februar 2000 sind die Beiträge der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Mit ihrer am 18. November 1999 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einen Beitrag zu den Versorgungsa...

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