Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. unberechtigtes [xxxxx] des Arbeitsvertrags. konkludente Ablehnung der Annahme der Arbeitskraft. konkludentes Angebot der Arbeitskraft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Grundsätze der Rechtsprechung des BAG, nach der der Arbeitgeber nach § 296 BGB in Annahmeverzug gerät, ohne daß es eines Angebotes der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer bedarf, wenn er nach einer unwirksamen Kündigung nicht von sich aus den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert (BAG, 21.1.1993, EzA § 615 BGB Nr. 78; 24.11.1994, BB 1995, 664), sind entsprechend auf den Fall zu übertragen, daß ein Arbeitgeber zwar nicht unwirksam gekündigt hat, aber während einer (mehrfach) befristeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – zu Unrecht – gegenüber diesem zum Ausdruck bringt daß das Arbeitsverhältnis seiner Auffassung nach beendet ist, und hieran auch festhält, nachdem der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat.

2. Der Arbeitgeber kommt regelmäßig gemäß §§ 293, 295 BGB mit dem Ende einer (mehrfach) befristeten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz ohne hinreichenden Grund verlassen hat, der Arbeitgeber darin – im Ergebnis zu Unrecht – eine das Arbeitsverhältnis beendende Kündigung durch den Arbeitnehmer sieht und ihm deshalb die Arbeitspapiere übersendet, der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage erhebt und diese in eine Fortbestandsfeststellungsklage abändert, nachdem der Arbeitgeber klargestellt hat, daß er keine Kündigung ausgesprochen, sondern daß seiner Auffassung nach der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet hat, und an seinem Klagabweisungsantrag auch nach der Klagänderung festhält. In der während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gegenüber diesem vom Arbeitgeber erfolgten Erklärung, daß Arbeitsverhältnis sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers beendet, liegt regelmäßig eine konkludente Erklärung des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht annehmen zu wollen. In der Führung eines auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Rechtsstreits durch den Arbeitnehmer ist regelmäßig ein konkludentes Angebot der Arbeitsleistung für die Zeit nach Beendigung einer zunächst bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu sehen.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 296, 293, 295

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.01.1994; Aktenzeichen 6 Ca 347/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.1996; Aktenzeichen 2 AZR 362/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des. Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1994 – 6 Ca 347/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Arbeitsentgelt in. Höhe von 13.624,90 DM brutto abzüglich 4.224,– DM für die Zeit vom 27. April bis 11. August und vom 28. September bis 31. Dezember 1992.

Die Kläger wurde vom Beklagten seit dem 1. August 1982, als Hilfe im Haushalt seiner Mutter bei einem Bruttogehalt von 1.965,13 DM monatlich beschäftigt.

Am 18. Februar 1992 kam es zwischen der Klägerin und der Mutter des Beklagten zu einem Zerwürfnis. Die Klägerin verließ den Arbeitsplatz und über sandte dem Beklagten zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19. Februar 1992 für die Zeit vom. 18. bis 21. Februar 1992 und in der Folgezeit weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit bis einschließlich 3. April. 1992. Insgesamt war die Klägerin bis zum 26. April 1992 arbeitsunfähig krank.

Der Beklagte schickte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 1992 (Anlage K 1 zur Klagschrift. Bl. 5 d.A.) ihre Arbeitspapiere „zur Entlastung” zurück und teilte ihr weiterhin mit, Arbeitsende sei der 18. Februar 1992 gewesen, unter Berücksichtigung von 3 Urlaubstagen für 1992 sei die Abmeldung zum 2.1. Februar 1992 erfolgt.

In einem Vorprozeß, der beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen – 11 Ca 111/92 – geführt wurde, erhob die Klägerin gegen den Beklagten mit Schriftsatz vom 6. März. 1992 Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. Februar 1992 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. Mit der Klagerwiderung vom 24. März 1992 in dem Vorprozeß machte der Beklagte geltend, sein Schreiben vom 25. Februar 1992 sei keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, vielmehr habe die Klägerin am 18. Februar 1992 selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt. Mit Schriftsatz vom 8. April 1992 trug die Klägerin in dem Vorprozeß vor, sie habe das Arbeitsverhältnis am 18. Februar 1992 nicht gekündigt, sie sei an diesem Tage gegangen, weil sie sich arbeitsunfähig krank gefühlt habe. Nach Scheitern des Gütetermins vom 13. April 1992 beantragte die Klägerin im Kammertermin vom 22. Juli 1992 vor dem Arbeitsgericht klagändernd, festzustell...

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