Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerstatus von Nachrichtensprechern

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmerstatus von Nachrichtensprechern

Werden Dienstpläne für Nachrichtensprecher im Fernsehen aufgrund ins Einzelne gehender Vorgaben der Sprecher erstellt und haben die Sprecher die Möglichkeit, geplante Einsätze jederzeit untereinander zu tauschen und geplante Einsätze ersatzlos abzugeben, spricht dies gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG § 5; HGB § 84

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 1 Ca 424/07)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.08.2009; Aktenzeichen 5 AZN 503/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. April 2008 – 1 Ca 424/07 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus der Klägerin und darüber, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch den Beklagten rechtswirksam beendet worden ist. Ferner nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersetzung des Schadens in Anspruch, der der Klägerin nach ihrer Behauptung durch negative Äußerungen und Veröffentlichungen des Beklagten entstanden ist, dies ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin ist seit 1988 bei dem Beklagten tätig. Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien war zuletzt die Vereinbarung vom 3. August 2004, in der es unter anderem wie folgt heißt:

㤠1

Der N. beabsichtigt, die Vertragspartnerin als Nachrichtensprecherin im Fernsehen zu beschäftigen. Die Einzeleinsätze erfolgen nach Absprache mit der Chefsprecherin/dem Chefsprecher. Darüber hinaus ist beabsichtigt, Frau H. weiterhin als Moderatorin für die Sendung „HT” zu beschäftigen.

Der Umfang der Tätigkeit der Vertragspartnerin für den N. hängt ausschließlich davon ab, ob und inwieweit sie und der N. zusammenarbeiten wollen bzw. sich von Fall zu Fall über den jeweiligen Einzeleinsatz einigen. Weder ist die Vertragspartnerin verpflichtet, dem N. über die Dauer eines oder mehrerer verabredeter Einzeleinsätze hinaus zur Verfügung zu stehen, noch ist der N. gehalten, die Vertragspartnerin zu beschäftigen.

§ 4

Die Vereinbarung endet am 31. Dezember 2007, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Befristung ist als solche in ihrem Umfang nach durch programmliche Gründe zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt erforderlich.

Die Vertragspartnerin wird überwiegend als Nachrichtensprecherin in der Tagesschau und den Tagesthemen eingesetzt. Diese Nachrichtensendungen haben eine herausragende Bedeutung sowohl für den N. als auch für die A. insgesamt.

Unabhängig von der Befristung sind die Vertragspartnerin und der N. berechtigt, diesen Vertrag durch einseitige Erklärung – ohne dass es der Angabe eines Grundes bedarf – unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsende zu beenden.

§ 7

Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass sie mit dieser Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen wollen, sondern dass die Vertragspartnerin als freie Mitarbeiterin für den N. tätig wird. Sollte entgegen dieser übereinstimmenden Auffassung ein Arbeitsverhältnis entstehen, so ist dieses Arbeitsverhältnis aus den in § 4 genannten Gründen auf die Dauer dieser Vereinbarung befristet.

Nach Auslaufen dieser Vereinbarung am 31. Dezember 2007 besteht für die Vertragspartnerin beim N. eine Beschäftigungspause von einem Jahr.

§ 8

Diese Vereinbarung schließt nicht aus, dass die Vertragspartnerin neben ihrer vertragsgemäßen Tätigkeit (gem. § 1) für Sendungen beim N. als Moderatorin im Fernsehen/Hörfunk tätig wird. Die Einzeleinsätze erfolgen nach Absprache mit der Chefredaktion von A.-A. und dem jeweiligen Redaktionsleiter/der Redaktionsleiterin der zu moderierenden Sendung.

§ 9

Ergänzend zu dieser Vereinbarung finden die für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. …”

Die Klägerin betätigte sich u.a. auch als Buchautorin. Am 11. August 2006 vereinbarte der Beklagte, vertreten durch den Ersten Chefredakteur A.-A. Herrn Dr. K.G., anlässlich eines Telefonats mit der Klägerin, dass aufgrund der aktuellen Buchveröffentlichung der Klägerin ihre Tätigkeit bei dem Beklagten als Nachrichtensprecherin im Fernsehen ab September 2006 ruhen solle. Aufgrund dieser Abrede ist die Klägerin ab September 2006 nicht mehr als Nachrichtensprecherin im Fernsehen für den Beklagten tätig geworden.

Entsprechend der Regelung in § 8 der Vereinbarung vom 3. August 2004 wurden zwischen dem Beklagten und der Klägerin über ihre Tätigkeit als Moderatorin jeweils gesonderte Einzelvereinbarungen geschlossen.

Am 06. September 2007 präsentierte die Klägerin in B. ihr neuestes Buch. Hierüber wurde in der Presse berichtet. Am 9. September 2007 erschien in der Zeitung „B.” unter der Überschrift „Was gut war, das sind Werte, Kinder, Mütter, Familie” ein Artikel, in dem angebliche Äußerungen der Kläger...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge