Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Urteilsverfahren. Vergleich. Abrechnung von Vergütungsansprüchen und Auszahlung von Nettobeträgen. Gegenstandswert für Aufhebungsvergleich im Kündigungsschutzverfahren mit Abrechnung von Vergütungsansprüchen und Auszahlung von Nettobeträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung über die Abrechnung von Vergütungsansprüchen und die Auszahlung sich ergebender Nettobeträge in einem Aufhebungsvergleich ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Vergütungsansprüche nicht bereits streitgegenständlich gewesen sind.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1, § 779

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 08.07.2013; Aktenzeichen 13 Ca 355/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Juli 2013 - 13 Ca 355/12 - wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben den Rechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt und in dem über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 20. September 2012 gestritten worden ist, durch Vergleich vom 05. April 2013 beendet. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 08. Februar 2013 vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2011 ein Jahresgehalt in Höhe von € 89.724,00 (= Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 7.477,00) bezogen hat; diesem Sachvortrag ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. März 2013 nicht mehr entgegengetreten.

Im Vergleich vom 5. April 2013 haben die Parteien unter der Ziffer 1. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2013 vereinbart aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 20. September 2013. Gemäß der Ziffer 2. des vorgenannten Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum ab dem 20. September 2012 bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 7.477,95 sowie das Weihnachtsgeld 2012 in Höhe von € 2.074,87 abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit diese nicht auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Vergleichs wird auf Bl. 138 bis 140 d.A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach vorheriger Anhörung der Parteien und deren Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 09. Juli 2013, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juli 2013 zugestellt worden ist, für die Klage auf € 26.706,90 und für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von € 7.727,25 festgesetzt.

Mit der Beschwerde vom 17. Juli 2013, die am 22. Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in Höhe von € 7.727,25 und begehren eine Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in Höhe von € 39.879,57. Sie tragen vor, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die unter Ziffer 2. des Vergleichs getroffene Vereinbarung der Parteien nicht werterhöhend berücksichtigt. Ziffer 2. des Vergleichs beinhalte allerdings keine Einigung der Parteien über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da vorliegend für den Zeitraum zwischen dem 20. September 2012 und dem 31. Januar 2013 der Vergütungsanspruch des Klägers insgesamt streitig gewesen sei, hätte das Arbeitsgericht die für diesen Zeitraum vergleichsweise geregelte Vergütung des Klägers werterhöhend berücksichtigen müssen. Schließlich verkenne das Arbeitsgericht, dass der Streitwert einer Klage sich nach dem Streitgegenstand bestimme, der wiederum durch den Klageantrag bestimmt werde. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden oder aber wegen der Entgeltansprüche eine gesonderte Klage einzureichen. In beiden Fällen wären selbstverständlich die Zahlungsansprüche streitwerterhöhend berücksichtigt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 31. Juli 2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in Ziffer 2. des Vergleichs für den Zeitraum der Kündigungsfrist geregelten Vergütung komme kein eigenständiger Wert zu, da es sich insoweit um einen kündigungsabhängigen Entgeltanspruch handele, der aus den zwischen den Parteien im Rahmen des Vergleichs geregelten Beendigungstatbestand folge.

Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 08. August 2013 ist den Parteien und den Prozessbevollmächtigten der Parteien rechtliches Gehör eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 22. August 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Beschluss des Arbeitsgerichts verteidigt. Mit Schriftsatz vom 02. September 2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers an ihrer Beschwerde festgehalten. Die Parteien haben keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezei...

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