Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit von Reisekosten. Reisekosten zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klärung der Zuständigkeitskompetenz des Gesamtbetriebsrates gehört zwar zu den gesetzlichen Aufgaben des Einzelbetriebsrats. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist es aber nicht erforderlich Reisekosten aufzuwenden, um mit Betriebsräten anderer Betriebe des Unternehmens das Vorgehen auf einer in Kürze bevorstehenden 3-tägigen Betriebsräteversammlung. Ebenso ist es nicht erforderlich, Reisekosten dafür aufzuwenden, um mit Betriebsräten anderer Betriebe des Unternehmens die Auswirkungen von Gesamtbetriebsvereinbarungen auf vorhandene und geplante Betriebsvereinbarungen, die nur den Einzelbetrieb betreffen, zu erörtern.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 30.07.1992; Aktenzeichen 12 BV 82/91)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.02.1996; Aktenzeichen 7 ABR 32/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juli 1992 – 12 Bv 82/91 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) zur Erstattung von Kosten, die durch die Entsendung des Vorsitzenden des Betriebsrates zu einer Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte entstanden sind.

Die Beteiligte zu 2) ist die Hamburger Niederlassung eines Großunternehmens, das mehr als 40 Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Der Beteiligte zu 1) ist der in der Niederlassung Hamburg gebildete Betriebsrat. Daneben besteht für das Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat.

Zwischen den Beteiligten bestand ein Konflikt über Mitbestimmungsrechte in bestimmten Fragen der Vergütung der Außendienstmitarbeiter und Vertriebsbeauftragten. Die unternehmenseinheitliche Vergütung der mehr als 2.500 Mitarbeiter im Außendienst und der Vertriebsbeauftragten ist in Gesamtbetriebsvereinbarungen – („Quip l” und „Quip 2”) geregelt. Diese „Quoten- und Incencitive-Pläne” für den kaufmännischen Außendienst Teil I und für Vertriebsbeauftragte des kaufmännischen Außendienstes Teil II sehen eine teilweise variable Vergütung der Außendienstmitarbeiter und Vertriebsbeauftragten vor. Für die Frage der Vorgabe der jeweiligen Vertriebsziele, die von dem Vertriebsbeauftragten zu erfüllen und damit für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, beansprucht der Betriebsrat, aber auch Betriebsräte anderer Niederlassungen des Unternehmens, ein Mitbestimmungsrecht. Nach den Gesamtbetriebsvereinbarungen ist die Vorgabe der jeweiligen Vertriebsziele dem Arbeitgeber überlassen. Mit Beschluß vom 10. April 1991 hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg (– 5 TaBV 3/91 –) die Beschwerde des Betriebsrates gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Schaffung einer Betriebsvereinbarung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung Hamburg nach § 98 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle zurückgewiesen. Dagegen hat eine in der Niederlassung Hamburg eingerichtete Einigungsstelle „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung” ihre Zuständigkeit bejaht. Weiter war zu dieser Zeit bei dem Arbeitsgericht Hamburg ein Beschlußverfahren auf Feststellung der Zuständigkeit des Betriebsrats in diesen Fragen anhängig.

Außerdem bestanden zwischen dem Betriebsrat sowie den Betriebsräten anderer Niederlassungen und dem Gesamtbetriebsrat Meinungsverschiedenheiten über angebliche Eingriffe des Gesamtbetriebsrats in Zuständigkeiten der Betriebsräte der Niederlassungen. Die Frage der Zusammenarbeit der örtlichen Betriebsräte mit dem Gesamtbetriebsrat war außerdem Gegenstand eines eigenständigen Tagesordnungspunktes einer für den 14. bis 16. Mai 1991 anberaumten Betriebsräteversammlung.

Der Betriebsrat beschloß am 30. April 1991 die Entsendung des Betriebsratsvorsitzenden sowie des Mitglieds des Betriebsrats und Gesamtbetriebsrats Herr von … zu einem für den 7. Mai 1991 in Bremen angesetzten Treffen mit Mitgliedern von Betriebsräten norddeutscher Niederlassungen des Unternehmens.

Der Arbeitgeber lehnte die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an dem Treffen in Bremen ab. Für die gleichwohl durchgeführte Reise entstanden dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn Dr. … Aufwendungen, die entsprechend der bei der Arbeitgeberin geltenden Reisekostenregelung 130,– DM für Fahrkosten und 10,– DM für Spesen betragen, die der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren geltend macht.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluß vom 10. August 1994 – 7 ABR 35/93 – dem Betriebsrat die Erstattung der für die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds Herrn von … an derselben Veranstaltung entstandenen Kosten zugesprochen. Für die Begründung dieser Entscheidung wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses zu B (Bl. 182-190 d. A.) verwiesen.

Zwischen den Beteiligten bestand w...

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