Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 19.02.1991; Aktenzeichen 1 Bv 1/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Februar 1991 – 1 Bv 1/91 – wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Unternehmen … unterhält mehr als 40 Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland, in denen etwa 2500 Mitarbeiter im kaufmännischen Außendienst beschäftigt sind.

Der Antragsteller begehrt die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Erstellung einer Betriebsvereinbarung zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin, soweit nicht eine Einigungsstelle bereits eingesetzt ist und rechtswirksame Regelungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Unternehmen … bereits bestehen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 trat der zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Unternehmen … ausgehandelte Quoten- und Incentive – Plan (kurz: QUIP) für den kaufmännischen Außendienst Teil I und II in Kraft, der die Vergütung der Außendienstmitarbeiter regelt.

Hierin heißt es in Teil I unter der Überschrift „Gegenstand der Regelung”: Der QUIP bildet … „eine abschließende Regelung für das gesamte Unternehmen. Damit wird eine für sämtliche betroffenen Mitarbeiter der … gleiche und gerechte Regelung gewährleistet.”

Im folgenden enthält der QUIP Teil I in den Unterpunkten zu 5. und 6. Regelungen der Quotenzuteilung, der Quotenplanung, der Quotenerhöhung und -reduzierung, sowie eine Klausel, nach der Geschäftsvorfälle, die nicht im QUIP geregelt sind, in analoger Anwendung der in Frage kommenden Bestimmungen behandelt werden. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf die Anlagen 3 und 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 6. Februar 1991 (Bl. 78 d.A.) Bezug genommen.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des QUIP bestand schon eine Einigungsstelle zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens zur Erstellung einer Betriebsvereinbarung zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin und zwar betreffend:

  1. das Verfahren bei nachträglicher Quotenerhöhung und
  2. die Behandlung sog. Geschäftsvorfälle mit Drittwirkung.

Der Antragsteller hat vorgetragen, die inhaltliche Beschränkung der bereits tätigen Einigungsstelle auf die oben genannten Themen verhindere die Herbeiführung einer Betriebsvereinbarung über die eigentlichen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin. Hinsichtlich des Themas a) vertrete die Antragsgegnerin nämlich die Auffassung, es könne lediglich eine Verfahrensregelung und nicht auch eine inhaltliche Regelung der Frage herbeigeführt werden, wie bei nachträglichen Quotenerhöhungen zu verfahren sei.

Hinsichtlich des Themas b) verweise der Arbeitgeber darauf, daß unter „Drittwirkung” nicht auch der Fall zu verstehen sei, daß der Arbeitgeber auf die Abwicklung von Verträgen einwirke, welche durch die Vermittlung des Außendienstmitarbeiters zustandegekommen seien.

Das eigentliche Problem, daß die Zielvorgaben für die Außendienstmitarbeiter insgesamt letztlich einseitig vom Arbeitgeber beeinflußt werden, ohne daß die Betriebsratsseite Einfluß nehmen könne, sei damit durch die Einigungsstelle nicht lösbar.

Der Gesamtbetriebsrat habe bei Abschluß des QUIP seine Regelungskompetenz insoweit überschritten, als die Umsetzung des QUIP den jeweiligen Geschäftsleitungen insofern überlassen worden seien, als diese ohne Beteiligung der Betriebsräte Zielvorgaben festlegen könnten. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG sei der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auch nur insoweit zugeordnet, als es sich um das Vergütungssystem als solches handele. Sie ende, wo der Gesamtbetriebsrat konkret nicht regeln könne, weil er die örtlichen Gegebenheiten nicht übersehe. Hier seien die örtlichen Betriebsräte zuständig.

Außerdem enthalte der QUIP auch keinerlei abschließende Regelung, wie z.B. unter Punkt 5.2.1 zu erkennen sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Erstellung einer Betriebsvereinbarung zur Frage der betrieblichen Lohngestaltung für die Außendienstmitarbeiter der Niederlassung Hamburg der Beteiligten zu 2. mit Ausnahme

    1. des Verfahrens bei nachträglicher Quotenerhöhung,
    2. der Behandlung sog. Geschäftsvorfälle mit Drittwirkung, Herrn …, Hochschule für Wirtschaft und Politik, Von-Melle-Park 9, 2000 Hamburg 13, zu bestellen, soweit keine abschließenden Regelungen durch den Gesamtbetriebsrat getroffen worden sind oder dieser die Grenzen seiner Regelungskompetenz im Rahmen des Quoten- und Incentivplanes für den kaufmännischen Außendienst vom 31. Oktober 1990 überschritten hat;
  2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je vier festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen,

hilfsweise,

zum Vorsitzenden der zu bildenden Einigungsstelle Herrn Richter am Landesarbeitsgericht …, Landesarbeitsgericht Hamburg, zu bestellen.

Sie hat...

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