Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Anrufung des unzuständigen Gerichts

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Rechtsstreit von einem unzuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit an ein Gericht für Arbeitssachen verwiesen, so sind die notwendigen vor dem zunächst angerufenen Gericht entstandenen Anwaltskosten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Prozessvertretung durch denselben Rechtsanwalt erfolgt.

 

Normenkette

GVG § 17b Abs. 2 S. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 20.08.2003; Aktenzeichen 8 Ca 510/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.11.2004; Aktenzeichen 3 AZB 10/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09. Oktober 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. August 2003 über die dem Beklagten zu 1) zu erstattenden Mehrkosten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner am 27.8.2001 zum Landgericht Hamburg erhobenen Klage nahm der Kläger unter anderem den Beklagten zu 1. in Anspruch. Nach mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 2001 und Stellung der Anträge hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. 10. 2001 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg verwiesen. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg ließ sich der Beklagte zu 1. weiter durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Vorliegender Rechtsstreit wurde in einem Parallelverfahren am 10. 12. 2001 miterledigt (ArbG Hamburg Az. 12 Ca 521/01). Die Parteien zeigten die Erledigung des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO an. Am 14. 1. 2003 entschied das Arbeitsgericht Hamburg, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden „mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts entstanden sind, diese hat der Kläger zu tragen”.

Bereits am 9. 9. 2002 hatte der Beklagte zu 1. einen Kostenfestsetzungsantrag über EUR 4.252,– gegen den Kläger gestellt, in ihm enthalten waren eine Prozessgebühr und eine Verhandlungsgebühr, die Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO und 16% MWSt. Der Beklagte zu 1 ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Mit Beschluss vom 20. August 2003 legte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts die von dem Kläger an den Beklagten zu 1. zu erstattenden Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts entstanden sind, antragsgemäß auf EUR 4.252,– fest.

Gegen diesen ihm am 25. September 2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Kläger mit der beim Gericht am 9. Oktober 2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Der Kläger trägt vor, kraft ausdrücklicher und einschlägiger gesetzlicher Regelung in § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG könnten nur die entstandenen Mehrkosten verlangt werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. wären ihm – dem Beklagten zu 1 – auch entstanden, wenn er vom Kläger von vornherein beim zuständigen Arbeitsgericht verklagt worden wäre. Es sei abwegig, dass er sich in einem solchen Verfahren selbst vertreten hätte. Auch hätte er keinen Gewerkschaftsvertreter eingeschaltet. Die außergerichtlichen Kosten wären somit auch angefallen, wenn der Kläger sich von vornherein an das Arbeitsgericht gewandt hätte, es handele sich nicht um Mehrkosten i. S. v. § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 78 ArbGG statthaft und, weil frist- und formgemäß eingelegt, auch zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Wird ein Rechtsstreit von einem Gericht des unzuständigen Rechtsweges (hier: Landgericht) an ein Gericht für Arbeitssachen verwiesen, sind die notwendigen Anwaltskosten, die vor dem zunächst angerufenen Gericht entstanden sind, gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG stets von dem Kläger zu erstatten (LAG Schleswig-Holstein, 9. 11 1983 LAGE § 91 ZPO Nr. 7; LAG Nürnberg, 6.2.1986, AMBl Bay 1987, C 13-C 14; LAG Hamm, 16. Juli 1987 LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 10; LAG Rheinland-Pfalz 21. 7 1988, JurBüro 1988,1658; LAG Frankfurt 8.3.1999 DB 1999,1276; Zöller ZPO, 24 Aufl. 2004, § 91 Nr. 13; Germelmann ArbGG, 4. Aufl. 2002, Nr. 18 zu § 12a; Gierke-Braune, „Verweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht”, Rpfleger 1985, S. 226 ff; a.A. LAG Bremen,20. 2. 1986, AP Nr. 4 zu § 12 a ArbGG 1979; 5. 7. 1996, NZA RR 1997, 26). Dies gilt auch, wenn derselbe Anwalt die Vertretung vor dem Arbeitsgericht fortführt und damit auch dann, wenn anzunehmen ist, dass der Beklagte auch bei der sofortigen Anrufung des zuständigen Arbeitsgerichts einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte.

Entgegen der Meinung des Klägers betrifft § 12 Abs. 1 a Satz 3 ArbGG nicht nur die so genannten Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtsweges. § 12 a Abs. 1 S...

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