Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Berechnung der monatlichen Rente. Einzubeziehende Vergütungsbestandteile. Redakteure

 

Leitsatz (amtlich)

Weder die tarifliche Jahresleistung (§ 4 MTV Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften) noch das Urlaubsgeld (§ 10 Nr. 7 dieses MTV) sind in die Berechnung der nach § 6 Nr. 1.1 i. V. m. § 6 Nr. 1.4 RL Altersversorgung gezahlten Altersversorgungsbeihilfen einzubeziehen.

 

Normenkette

MTV für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften vom 30.08.1998 i.d.F. vom 22.12.2004 § 4 Nr. 2, § 10 Nr. 7; Richtlinien für Beihilfen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung (RL Altersversorgung) VDI vom 14.10.1965 § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2007; Aktenzeichen 1 Ca 3801/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.2009; Aktenzeichen 3 AZR 199/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.07.2007 – 1 Ca 3801/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden monatlichen betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger war auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.08.1973 bei der Beklagten in der Zeit vom 01.10.1973 bis zum 31.12.2006 als Redakteur/Ressortleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zuletzt der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften vom 30.08.1998 i. d. F. vom 22.12.2004 (künftig: MTV) Anwendung. Im letzten Monat vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses betrug das monatliche Bruttogehalt des Klägers 5.569,– EUR.

Nach den für die Parteien gültigen „Richtlinien für Beihilfen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung” vom 14.10.1965 (künftig: RL Altersversorgung) erhalten alle Betriebsangehörigen der Beklagten unter den dort genannten Voraussetzungen eine Altersversorgungsbeihilfe. In § 6 RL Altersversorgung „Höhe der Beihilfen” heißt es u. a.:

„1. Die Altersversorgungsbeihilfen werden wie folgt ermittelt:

1.1 Die Beihilfen bestehen aus Grundanspruch und Steigerungsbeträgen. Der Grundanspruch beträgt nach der Wartezeit von 10 Dienstjahren 15 % der anrechnungsfähigen Bezüge. Er wächst mit Vollendung jedes weiteren Dienstjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich um 0,75 % bis zu einem Höchstbetrag von 30 % der anrechnungsfähigen Bezüge.

1.2 Betriebsangehörige, deren anrechnungsfähige Bezüge bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rechtenversicherung überschreiten, erhalten zusätzlich für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr eine Zusatzbeihilfe von 0,5 % des Teiles der anrechnungsfähigen Bezüge, der bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

1.3 Betriebsangehörige, für die während eines Teiles oder während der gesamten anrechnungsfähigen Dienstzeit kein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer so genannten Befreiungsversicherung geleistet wurde, erhalten für je 12 Monate dieser Versicherungsfreiheit eine weitere Zusatzbeihilfe von 0,5 % der beim Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Ermittlung der Zusatzbeihilfe nach § 6.1.3 werden höchstens 30 Dienstjahre angerechnet.

1.4 Als anrechnungsfähige Bezüge im Sinne dieser Richtlinien gilt das letzte Monatsgehalt (Bruttogehalt und die tariflichen oder außertariflichen Zulagen), mindestens aber der Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles. Gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen, z. B. Weihnachtsgeld und Jubiläumsgeld, gehören nicht zu den anrechnungsfähigen Bezügen.

…”

Mit Schreiben vom 19.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich seine monatliche Altersversorgungsbeihilfe – ausgehend von einem anrechnungsfähigen Gehalt von 5.569,– EUR (brutto) – auf monatlich 1.718,55 EUR (brutto) belaufe. Hiergegen wendete sich der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erster Instanz mit Schreiben vom 16.05.2007. Hierin vertrat dieser die Auffassung, die tarifliche Jahresleistung sowie das tarifliche Urlaubsgeld seien feste Gehaltsbestandteile und müssten deshalb bei der Berechnung des für die monatliche Altersversorgungsbeihilfe maßgeblichen anrechnungsfähigen Gehalts berücksichtigt werden. Dies lehnte die Beklagte schriftlich unter dem 29.05.2007 ab.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und der Beklagten am 15.06.2007 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Erhöhung der ihm monatlich gezahlten Altersversorgungsbeihilfe um 315,72 EUR (brutto) weiter.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April und Mai 2007 restliche Betriebsrente in Höhe von 631,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ab Juni 2007 monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.034,27 EUR abzüglich anerkannter 1.7...

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