Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 5484/99 v)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 9 AZR 80/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom23.05.2000 – 1 Ca 5484/99 v – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Firma B. GmbH, über deren Vermögen am 15.12.1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde, seit 1988 beschäftigt und hatte dort zuletzt einen monatlichen Festlohn in Höhe von 3.084,94 DM brutto. Der zum Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 26.01. zum 30.04.1999 und stellte den Kläger ab 01.02.1999 von der Arbeit frei. Zuvor hatte der Beklagte im Regierungsamtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf unter Ziffer 154 am 07.01.1999 die Masseunzulänglichkeit veröffentlicht.

Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.06.1999 – 6 Ca 474/99 v – wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und der Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung der rückständigen Vergütung für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.12.1999 unter Abzug des von ihm bezogenen Arbeitslosen- und Insolvenzgeldes.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Freistellung ab 01.02.1999 sei wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrats unwirksam gewesen und er müsse wie die vom Beklagten weiterbeschäftigten Arbeitnehmer, die den vollen Lohn erhalten hätten, behandelt werden. Sofern der Betrieb der Gemeinschuldnerin am 01.06.1999 auf die Auffanggesellschaft V. übergegangen sei, könne der Beklagte sich hierauf nicht berufen, da mit dem Urteil vom 04.06.1999 ein Weiterbeschäftigungsanspruch über den 01.06.1999 hinaus gegen den Beklagten tituliert worden sei.

Der Kläger hat im Übrigen die vom Beklagten öffentlich bekannt gemachte Masseunzulänglichkeit bestritten und er vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung, der Konkursverwalter müsse die Masseunzulänglichkeit im Einzelnen detailliert darlegen, wobei nicht nur die liquiden Mittel, sondern die gesamte Konkursmasse zu berücksichtigen sei. Auf eine Masseunzulänglichkeit könne sich der Konkursverwalter nur bei ernsthafter Gefährdung der gleichmäßigen Erfüllung der Masseansprüche berufen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33.934,34 DM brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 15.933,12 DM Arbeitslosengeld sowie weiterer auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener 5.210,76 DM Insolvenzgeld zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil nach veröffentlichter Massearmut Zahlungsansprüche gegen den Konkursverwalter nicht durchgesetzt werden könnten. Der Beklagte habe als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma B. GmbH festgestellt, dass die Masse die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten nicht werde decken können. Deshalb habe er mit Schreiben vom 22.12.1998 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, die sodann im Regierungsamtsblatt vom 07.01.1999 veröffentlicht worden sei. Eine solche öffentliche Bekanntmachung müsse auch der Kläger gegen sich gelten lassen. Bei noch nicht feststehender Quote sei ein Leistungsurteil ausgeschlossen, weil die Höhe des Anspruchs von einem künftigen Ereignis abhänge, nämlich der Höhe der im Rahmen des § 60 KO zur Verteilung anstehenden Quote.

Im Übrigen sei allen Beteiligten bekannt gewesen, dass der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin nur solange habe aufrechterhalten können, bis die Auffanggesellschaft konstituiert und handlungsfähig gewesen sei. Dies sei Ende Mai 1999 der Fall gewesen, sodass der Beklagte zum 01.06.1999 den Geschäftsbetrieb im Ganzen von der Gemeinschuldnerin auf die V. habe übertragen können. Vor diesem Hintergrund beständen Masseansprüche des Klägers nur für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.05.1999, nicht mehr hingegen ab dem am 01.06.1999 erfolgten Betriebsübergang.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage durch Urteil vom 23.05.2000 als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen verwiesen wird, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Zulässigkeit der Leistungsklage stehe der Einwand der Masseunzulänglichkeit entgegen. Es sei einhellige Auffassung, dass ein Leistungsurteil ausgeschlossen sei, wenn die Höhe des Anspruchs von einem künftigen Ereignis abhänge, nämlich der Höhe der im Rahmen des § 60 KO zur Verteilung anstehenden Quote. Der Beklagte habe sich auf die Masseunzulänglichkeit zu Recht berufen, da diese am 07.01.1999 veröffentlicht worden sei. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.1998 – 9 AZR 135/97 – entgegen. So ergebe sich aus den der Entscheidung vorangestellten Leitsätzen, dass der Konkursverwalter die Masseunzulänglichkeit durch einen zeitnahen Konkursstatus darlegen ...

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