Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung vor Arbeitsaufnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG greift mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages ein, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird.

 

Normenkette

MuSchG § 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 11.06.1992; Aktenzeichen 3 Ca 719/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442032

EEK, III/120 (ST1)

NZA 1993, 1041

NZA 1993, 1041 (LT1)

RzK, IV 6b Nr 17 (L1)

LAGE § 9 MuSchG, Nr 18 (LT1)

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