Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abgrenzung von Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter richtet sich u.a. nach dem gewählten Vertragstypus und dem Maß der Eingliederung in die gegebenen Arbeitsabläufe.

2. Haben die Parteien vertraglich eine freie Mitarbeit begründet, so hat der Bedienstete zur Inanspruchnahme vom Kündigungsschutz darzulegen und zu beweisen, dass er abhängig beschäftigt war.

3. Konnte der Kläger Zeit und Dauer seiner Tätigkeit frei bestimmen, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Auftraggeber von seinem Direktionsrecht i.S. eines Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 28.11.2013; Aktenzeichen 3 Ca 3120/13)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2013 - 3 Ca 3120/13 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
  2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, das zugrunde liegende Rechtsverhältnis sowie Zahlungsansprüche.

Die Beklagte betreibt einen Verlag mit 66 Arbeitnehmern.

Der am 29.09.1954 geborene Kläger war vom 01.08.1981 bis 28.02.1991 bei der Beklagten, auf Basis eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer für EDV-Service und Softwaregestaltung in Vollzeit tätig. Vorgesetzter des Klägers war Herr T., der Leiter der EDV. Dem Ende des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses vorausgegangen waren Differenzen mit seinem damaligen Vorgesetzten, so dass der Kläger sein Ausscheiden bei der Beklagten erwog und dies kommunizierte. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verständigten sich die Parteien auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Basis einer freien Mitarbeit. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, wie genau es zum Abschluss des Vertrages kam. Der relevante Vertrag vom 21.02.1991, enthält auszugsweise Folgendes:

"1. Herr X. P. scheidet auf eigenen Wunsch mit dem 28. Februar 1991 als Angestellter beim Verlag C. aus. Ab 1. März 1991 wird Herr P. für den Verlag C. freier Mitarbeiter auf Honorarbasis.

2. Herr P. wird die gleiche Aufgabe wie bei der bisherigen Tätigkeit ausüben und verpflichtet sich, mindestens 20 Stunden pro Woche innerhalb der normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Der Verlag garantiert auch eine Beschäftigung für mindestens 20 Wochenstunden. Bei Urlaub oder Krankheit erfolgt keine Leistung.

3. Die Leistung von Herrn P. wird stundenweise honoriert mit einem Stundensatz von DM 70,00 (i.W. siebzig). Das Honorar wird nur gezahlt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Geringfügige Überschreitungen der täglichen Stundenleistung werden nicht honoriert. Mehrstunden werden von Fall zu Fall vereinbart. Die Arbeitszeit kann von Herrn P. selbst bestimmt werden.

4. Der Vertrag wird zunächst fest für ein Jahr geschlossen, er verlängert sich dann jeweils um ein weiteres Jahr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten."

In der Folge erbrachte der Kläger die inhaltlich unveränderte Tätigkeit weiterhin in den Räumlichkeiten der Beklagten. Er stempelte seine Tätigkeitsaufnahme, trug aber keine Tätigkeiten in die Zeiterfassungsmodule ein. Anweisungen zu Lage und Umfang der Arbeitszeit erfolgten allerdings nicht. Auch erfolgten keine Weisungen des Leiters der EDV, Herrn T. mehr. Der Kläger schrieb monatliche Rechnungen. Rechnungsempfänger waren seit 1999 nicht nur die Beklagte, sondern auch weitere Verlage, die ebenfalls vom Geschäftsführer der Beklagten geleitet werden und für die der Kläger zumindest teilweise auch Arbeiten durchführte. Grundlage für die Rechnungserstellung waren Stundenzettel des Klägers, die dieser bei der Buchhaltung einreichte. Seit 2001 vergütete die Beklagte jährlich 14 Urlaubstage.

Mit Schreiben vom 10.10.2012 kündigte die Beklagte die Vereinbarung vom 21.02.1991 zum 28.02.2013, Bl. 12 GA.

Hintergrund der Kündigung war die Einführung einer neuen EDV zu Februar 2013. Soweit nunmehr Programmiertätigkeiten anfallen, werden diese von einem Dienstleister erbracht. Die Arbeitsverhältnisse mit den übrigen Mitarbeitern aus der EDV-Abteilung - es handelte sich um drei Personen - wurden ebenfalls gekündigt.

Einen Rechnungsbetrag von 6.900,00 € brutto für im November 2012 (Bl. 154 GA) erbrachte Leistungen glich die Beklagte nicht aus. Ab dem 04.12.2013 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Mit seiner bei Gericht am 24.10.2013 eingegangener, der Beklagten am 23.11.2013 zugestellter Klage wendete sich der Kläger gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Er beantragt mit Klageerweiterung vom 22.01.2013, einerseits seine Weiterbeschäftigung, andererseits die Feststellung, dass auch Arbeitsverhältnisse mit zwei weiteren Firmen begründet worden sind sowie die Verurteilung aller Beklagten zur Zahlung des Gehalt für November 2012 in Höhe von 6.900,00 € b...

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