Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekostenerstattung für Schwerbehindertenvertretung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für Heimreisen während einer Amtszeit als Schwerbehindertenvertretung steht dem Schwerbehindertenvertreter lediglich die in § 5 Abs.1 S. 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zu. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 96 Abs. 3 S. 1 SGB IX auf § 44 Abs.1 S. 2 BPersVG. Diese Bestimmung verweist wiederum auf § 15 BRKG, aus dessen Absatz 1 S. 1 die Anwendung des § 5 TGV folgt.

 

Normenkette

BRKG § 5 Abs. 2, § 15; SGB IX § 96 Abs. 3 S. 1; TGV § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 10 Ca 3837/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen 7 AZR 412/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2007 – 10 Ca 3837/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin erneut zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1974 als Verwaltungsangestellte bei der Bundeswehr beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Zunächst war die Klägerin örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Depot C.-M.. Im Jahre 2004 wurde sie als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) in L. gewählt. Am 04.10.2005 rückte sie in die Freistellung als erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung nach.

Durch den zuständigen Befehlshaber, General M., wurde die Klägerin am 18.08.2005 gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 97 Abs. 7 SGB IX von ihrer dienstlichen Verpflichtung freigestellt. Diese Freistellung bewirkte, dass sie während der Arbeitswoche am Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in L. anwesend sein musste. Vor diesem Hintergrund erging eine Verfügung der Standortverwaltung M. vom 28.09.2005, mit der die Klägerin mit Wirkung vom 04.10.2005 für die Dauer ihrer Amtszeit (längstens bis zum 31.01.2007), von C.-M. nach L. abgeordnet wurde. Ihren Wohnsitz behielt die Klägerin mit ihrem Ehemann in M.. Das Mandat der Klägerin lief im Herbst 2006 aus.

Vom 04.10.2005 bis zum 19.10.2006 trat die Klägerin, die zunächst in L. in einem Hotel übernachtet und dann seit dem 01.03.2006 dort eine Wohnung angemietet hatte, diverse Heimfahrten, wie sie von ihr nach Datum und Entfernung in ihrer Klageschrift aufgelistet sind, nach M. an. Die Heimfahrten erfolgten teils mit dem privaten PKW, teils mit Bahn/Taxi.

Die Beklagte erstattete der Klägerin Fahrtkosten als Reisebeihilfe nach § 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Nach dieser Verordnung ist sowohl die Zahl der Heimfahrten (vgl. § 5 Abs.1 Satz 1 TGV) als auch die Höhe der hierfür vorgesehenen Fahrtkostenerstattung (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV) begrenzt. Im Verlaufe ihrer Abordnung wandte sich die Klägerin mehrfach an die Beklagte, um eine vollständige Übernahme der Kosten für die Heimfahrten zu erreichen. Dies lehnte die Beklagte letztmals mit Schreiben vom 02.01.2007 ab.

Mit ihrer am 20.02.2007 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung von insgesamt 6. 739,80 EUR Fahrtkosten entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) auf der Basis von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abzüglich der nach dem Vorbringen in der Klageschrift in Höhe von 859,50 EUR gewährten Reisebeihilfen sowie zuzüglich eines Betrages von 156,30 EUR für nicht erstattete Bahnfahrten und damit verbundene Taxifahrten errechnet. Hierzu hat sie die Fahrten nach Datum, Entfernung und Erstattungsbeträgen aufgeführt. Im Berufungsverfahren hat sie abweichend davon vorgetragen, Reisebeihilfen im Gesamtbetrag von 1. 499,70 EUR erhalten zu haben. Nach Verweisung des Rechtsstreits zunächst an das Arbeitsgericht Köln und anschließend an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klägerin ihren Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt, nachdem die Vorsitzende in der Güteverhandlung angeregt hatte, „dass sich die Parteien zur Entschlackung des Rechtsstreits jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht auf den Betrag bzw. auf die Anzahl der in Rede stehenden Reisen einigen.”

Durch sein am 24.10.2007 verkündetes Urteil – 10 Ca 3837/07 – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der näheren Begründung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des vorerwähnten Urteils.

Die hiergegen von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat die erkennende Kammer durch Urteil vom 13.03.2008 – 11 Sa 2203/07 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass das Feststellungsbegehren der Klägerin gemäß § 256 Abs.1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Die Klägerin könne nämlich für die streitbefangenen Heimreisen während ihrer Amtszeit als Schwerbehindertenvertretung lediglich die in § 5 Abs.1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte R...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge