Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenvertretung. Reisebeihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Heimreisen steht einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung während seiner Amtszeit lediglich die in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 TGV geregelte Reisebeihilfe zu.

2. Ein weitergehender Anspruch folgt nicht aus § 96 Abs. 8 SGB IX.

 

Normenkette

SGB IX § 96 Abs. 6; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 2; BRKG § 15; Trennungsgeldverordnung (TGV) § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 10 Ca 3837/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen 7 AZR 387/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom24.10.2007 – 10 Ca 3837/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1974 als Verwaltungsangestellte bei der Bundeswehr beschäftigt. Sie ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Zunächst war die Klägerin örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Depot C.-M.. Im Jahre 2004 wurde sie als stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) in L. gewählt. Am 04.10.2005 rückte sie in die Freistellung als erstes stellvertretendes Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung nach.

Durch den zuständigen Befehlshaber, General M., wurde die Klägerin gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 97 Abs. 7 SGB IX von ihrer dienstlichen Verpflichtung freigestellt. Diese Freistellung bewirkte, dass sie während der Arbeitswoche am Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung in L. anwesend sein musste. Vor diesem Hintergrund erging eine Verfügung der Standortverwaltung M. vom 28.09.2005, mit der die Klägerin mit Wirkung vom 04.10.2005 für die Dauer ihrer Amtszeit (längstens bis zum 31.01.2007) von C.-M. nach L. abgeordnet wurde. Ihr Wohnsitz verblieb in M.. Das Mandat der Klägerin lief im Herbst 2006 aus.

Vom 04.10.2005 bis zum 19.10.2006 trat die Klägerin, die zunächst in L. in einem Hotel übernachtet und dann seit dem 01.03.2006 dort eine Wohnung angemietet hatte, diverse Heimfahrten, wie sie von ihr nach Datum und Entfernung in ihrer Klageschrift aufgelistet sind, nach M. an. Die Heimfahrten erfolgten teils mit dem privaten PKW, teils mit Bahn/Taxi.

Die Beklagte erstattete der Klägerin Fahrtkosten als Reisebeihilfe nach § 5 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Nach dieser Verordnung ist sowohl die Zahl der Heimfahrten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV) als auch die Höhe der hierfür vorgesehenen Fahrtkostenerstattung (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV) begrenzt. Im Verlaufe ihrer Abordnung wandte sich die Klägerin mehrfach an die Beklagte, um eine vollständige Übernahme der Kosten für die Heimfahrten zu erreichen. Dies lehnte die Beklagte letztmals mit Schreiben vom 02.01.2007 ab.

Mit ihrer am 20.02.2007 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung von insgesamt 6.739,80 EUR Fahrtkosten entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) auf der Basis von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abzüglich der ihr gewährten Reisebeihilfen verlangt. Durch Beschluss vom 20.04.2007 hat das Verwaltungsgericht Köln den von der Klägerin beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Dieses Gericht hat sich durch Beschluss vom 31.05.2007 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Durch einen dort am 31.07.2007 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend geändert, dass sie nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung angefallenen Heimfahrten mit 0,30 EUR pro Kilometer zu vergüten. Dieses Feststellungsverlangen hat sie noch mit einem beim Arbeitsgericht am 25.09.2007 eingegangenen Schriftsatz um ein Hilfsbegehren (Erstattung von 0,20 EUR pro Kilometer) ergänzt.

Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:

Gemäß § 96 Abs. 2 SGB IX dürften Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht benachteiligt werden. Diese Grundregel sei hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrates (analog für die Schwerbehindertenvertretung) entstehen würden. Wäre sie nicht Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung geworden, wäre sie ihrer dienstlichen Verpflichtung in ihrer bisherigen, unweit ihrer Wohnung gelegenen Dienststelle nachgegangen. Kosten für Heimfahrten wären nicht angefallen. Im Übrigen sei sie aus Gründen der Verkehrsanbindung zwischen Wohnung und Bahnhof gar nicht in der Lage gewesen, ihre Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Außerdem könne sie ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 08.09.2004 Lasten über 5 kg über einen längeren Zeitraum nicht tragen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet i...

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