Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Anwartschaft auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Berechnung des Wertes der aufgrund des BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG, sofern keine für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen worden sind.

2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungszusage in bestimmten Phasen des Arbeitsverhältnisses höhere Leistungen erdient hat, als sie im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses noch erworben werden können.

 

Normenkette

BetrAVG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2002; Aktenzeichen 5 Ca 6181/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen 3 AZR 39/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2002 – 5 Ca 6181/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 17.02.1949 geborene Kläger war vom 16.04.1964 bis zum 30.06.2000 bei der M. D. K.-M. AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger schied mit 51 Jahre und 3/12 Monaten bei der Beklagten aus. Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Er erreicht die Altersgrenze von 65 Jahren am 17.02.2014. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien über die Berechnung und somit über die Höhe der Anwartschaft.

Bis zum 31.12.1987 galt für die betriebliche Altersversorgung die „Leistungsordnung der D. Unterstützungskasse GmbH” vom 01.01.1980 (Bl. 10 d. A.). Ab 01.01.1988 war die „M.-Leistungsordnung” maßgebend. Gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 15.10.1987 (Bl. 198 d. A.) trat an die Stelle der bisherigen Leistungsordnung mit Wirkung vom 01.01.1988 die neue M.-Leistungsordnung, wobei zur Sicherung der nach der bisherigen Leistungsordnung erdienten Anwartschaften und zur Ermöglichung eines gleitenden Überganges sowie zur Vermeidung eventueller Härten Übergangsregelungen vereinbart wurden (Bl. 45 d. A.). Hierzu heißt es:

  1. Besitzstandsgarantie für Rentenempfänger und rentennahe Jahrgänge

    Für alle ehemaligen Belegschaftsmitglieder, die bereits vor dem 01.01.1988 Renten nach der bisherigen Leistungsordnung beziehen, und für die rentennahen Jahrgänge gilt die bisherige Leistungsordnung in vollem Umfang weiter. (…)

  2. Besitzstandsgarantie für alle jüngeren Belegschaftsmitglieder Allen am 31.12.1987 in einem Arbeitsverhältnis stehenden jüngeren Belegschaftsmitgliedern wird die nach der bisherigen Leistungsordnung errechnete zeitanteilige Anwartschaft zu diesem Stichtag garantiert, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Erreichen des unverfallbaren Versorgungsanspruches gemäß BetrAVG (Vollendung des 35. Lebensjahres und 10-jährige Betriebszugehörigkeit) endet.

    Über seine zeitanteilige Anwartschaft erhält jedes Belegschaftsmitglied eine schriftliche Mitteilung.

  3. Dynamisierung des Besitzstandes

    Die zeitanteilige Anwartschaft zum 31.12.1987 wird ab dem 01.01.1988 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mit 50 % der persönlichen Einkommensentwicklung für den Zeitraum dynamisiert. (…)

  4. Verzicht auf versicherungsmathematische Abschläge

    Die Regelung in § 8 der M.-Leistungsordnung vom 01.01.1988 über den versicherungsmathematischen Abschlag findet keine Anwendung auf rentennahe Jahrgänge und betriebsbedingte vorzeitige Zurruhesetzungen gemäß obiger Ziffer 1. (…)

    Die zum 31.12.1987 gemäß Ziffer 2. errechneten zeitanteiligen Anwartschaften werden durch versicherungsmathematische Abschläge nicht unterschritten.”

Die verwaltungstechnische Abwicklung der Altersversorgungsansprüche der Arbeitnehmer erfolgt durch die Beklagte zu 1], die keine eigene Versorgungszusage erteilt hat.

Mit Schreiben von Oktober 1988 (Bl. 5 d. A.) teilte die M. Unterstützungskasse GmbH im Auftrag der Beklagten zu 2] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin dem Kläger Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr B., mit Wirkung vom 01.01.1988 ist die neue M.-Leistungsordnung in Kraft getreten. Ein Exemplar dieser neuen Leistungsordnung mit Übergangsregelungen ist zu Ihrer Information beigefügt.

Allen Beschäftigten, die am 31.12.1987 in einem Arbeitsverhältnis standen, wird die nach der bisherigen Leistungsordnung erworbene zeitanteilige Anwartschaft zu diesem Stichtag garantiert. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gemäß Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (Vollendung des 35. Lebensjahres und 10-jährige Betriebszugehörigkeit) endet.

Ihre spätere Werksrente bei Erreichen des 65. Lebensjahres setzt sich zusammen aus

  1. der bis zum 31.12.1987 erworbenen zeitanteiligen Anwartschaft zuzüglich einer Dynamisierung in Höhe von 50 von Hundert ihrer prozent...

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