Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Ausgleichzahlung wegen Nichtzurverfügungstellung eines Firmenwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Arbeitnehmer nach der geltenden Car-Policy-Regelung Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Firmenwagens und hat der Arbeitgeber hiervon einvernehmlich gegen Zahlung eines pauschalen Ausgleichsbetrages Abstand genommen, so steht dem Arbeitnehmer dieser monatlich zu zahlende Betrag zeitlich unbegrenzt zu.

2. Seiner Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu stellen, kommt der Arbeitgeber nicht nach, wenn der Arbeitgeber anstelle der Versteuerung als Sachleistung ein Entgelt für die private Nutzung verlangt.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.03.2015; Aktenzeichen 10 Ca 5843/14)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen 5 AZN 981/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.03.2015 - 10 Ca 5843/14 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.840,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab September 2014 einen monatlichen Betrag in Höhe von 460,16 € brutto gemäß der Vereinbarung vom 04.11.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtzurverfügungstellung eines Firmendienstwagens zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehört der Besuch von Kunden. Gemäß Ziff. 12 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1995 hat er "Anspruch auf einen funktionsbedingten Firmenwagen gemäß gültiger Car-Policy".

Am 4./19. November 1998 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Vereinbarung:

1.Das Kfz, D-AR 2663 ist am 30.10.98 zurück zu geben.

2.Mit der Oktober-Gehaltszahlung erfolgt die pauschale Nettozahlung von DM 900,--

3.Diese Zahlung erfolgt, solange Sie keinen neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten, unbegrenzt.

Fortan erhielt der Kläger einen zusätzlich monatlichen Betrag von 900,00 DM, bzw. später 460,16 Euro, der in den Abrechnungen als "Nettoauslagen-Erstattung" bezeichnet und als Bruttobetrag abgerechnet wurde.

Gemäß der aktuellen Car-Policy (Stand März 2013) in ihrer beglaubigten deutschen Übersetzung (Bl. 185 ff. der Akte) bietet die Beklagte qualifizierten Mitarbeitern Firmenwagen als Bestandteil ihres Firmenleistungsprogramms an. Die Car-Policy gilt gem. Ziff. 1 nicht für so genannte Vielfahrerfahrzeuge, welche die Beklagte Mitarbeitern auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 "Privatnutzung von Dienstfahrzeugen" (im Folgenden: GBV 2011/02) zur Verfügung stellt. In Ziff. 1.3 der Car-Policy ist vorgesehen, dass der Firmenwagen zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung steht. Nach Maßgabe der Ziff. 9 trägt die wesentlichen Kosten für Leasingraten, Steuern, Versicherung, Kraftstoff, Instandhaltung/Reparaturen und Wagenwäsche die Beklagte. Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der Ziff. 5 in Abhängigkeit vom CO2-Wert des gewählten Fahrzeugs u.U. einen Beitrag zu den Leasinggebühren zu zahlen. Die steuerliche Behandlung erfolgt im Wesentlichen über die 1%-Regelung und die Wegstreckensteuer. Gemäß Ziff. 4 können sich Nutzer unter Berücksichtigung bestimmter Umwelt- und Sicherheitskonditionen Fahrzeugmodelle aus einer Liste von Marken und Modellen laut Anhang 2 aussuchen, unter anderem auch einen VW Passat. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 zur Car-Policy können Mitarbeiter der Gehaltsstufe 11 oder darunter, die vertraglich zu einem Firmenwagen berechtigt sind, einen neuen Firmenwagen unter anderem unter der Bedingung bestellen, dass das Fahrzeug die Farbe schwarz, silber oder grau (keine anderen Farben) hat.

Die GBV 2011/02 sieht demgegenüber für bestimmte Mitarbeiter die - nach Maßgabe ihrer Ziff. 5 jederzeit widerrufliche - Zurverfügungstellung so genannter Vielfahrer-Fahrzeuge vor. Hierbei ist die Privatnutzung kein Vergütungsbestandteil; für sie werden vielmehr kostendeckende Nutzungsentgelte erhoben (Ziff. 4 lit. a GBV 2011/02). Lediglich etwaige das Nutzungsentgelt übersteigende geldwerte Vorteile sind nach Maßgabe von Ziff. 8.3 GBV 2011/02 zu versteuern.

Aufgrund einer Bestellung vom 2. Dezember 2013 (Bl.: 121 f. d.A.) wird dem Kläger derzeit ein VW Passat 2,0 TDI zur Verfügung gestellt. In der Bestellbestätigung der Beklagten heißt es unter anderem (s. Bl. 122 d.A.):

Hiermit bestätige ich, eine gedeckte Farbe (grau, silber oder schwarz) als Lackierung ausgewählt zu haben: Night Blue Metallic

...

Fahrerklasse: Vielfahrer

CO2-Ausstoß: 0.0

In den monatlichen Abrechnungen wird die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit einem Betrag von 189,01 Euro verst...

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