Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierungsgewinn. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung der Regelungen des sog. Höhergruppierungsgewinns in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009.

2. Verstößt eine tarifvertragliche Regelung wegen Fehlens eines die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Sachgrundes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, führt die Anwendung der Regelung jedoch nur zu einer ungerechtfertigten Besserstellung eines kleinen Teils der normunterworfenen Arbeitnehmer, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die sachwidrige Begünstigung auf alle Arbeitnehmer auszudehnen (keine Angleichung nach oben, im Anschluss an BAG vom 13.02.2002 – 5 AZR 713/00).

 

Normenkette

TVÜ-Länder § 8; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2011; Aktenzeichen 8 Ca 5485/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.01.2014; Aktenzeichen 6 AZR 945/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.01.11 – Az. 8 Ca 5485/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten unter dem Aspekt der Gleichbehandlung über die Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns, wie er auch einer Kollegin der Klägerin gezahlt wird.

Die am 08.10.1948 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1986 beim beklagten Land auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tage beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 01.04.1986 sowie der im Nachgang geschlossenen Änderungsverträge vom 25.02.1994 und 28.10.2009 wird auf Blatt 9 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Seit Beginn ihrer Tätigkeit war die Klägerin durchgehend bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen eingesetzt. Dementsprechend wurde sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zunächst in Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 b des Allgemeinen Teils der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT (VO-BAT) eingruppiert. Aufgrund Übertragung höherwertiger Tätigkeiten erfolgte zum 01.02.1988 eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a VO-BAT. Nach Ablauf der tariflich vorgesehenen sechsjährigen Bewährungszeit und Feststellung der tatsächlichen Bewährung wurde die Klägerin ab dem 01.02.1994 im Wege des Bewährungsaufstiegs (§ 23a BAT) in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 2 VO-BAT höhergruppiert.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des den BAT ersetzenden TV-L am 01.11.2006 wurde die Klägerin nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-L entsprechend ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (Variante VG IV b BAT nach Aufstieg aus V b) übergeleitet. Die Zuordnung zu einer der gemäß § 16 Abs. 1 TV-L in Entgeltgruppe bestehenden fünf Entgeltstufen richtete sich dabei nach den §§ 5, 6 TVÜ-L. Maßgeblich hierfür war ein auf der Grundlage der Bezüge, die der Klägerin im Oktober 2006 zustanden, ermitteltes Vergleichsentgelt. Es betrug für die Klägerin 3.000,11 EUR (vgl. Schreiben des LBV NRW, Blatt 89 der Akte).

Nach der tarifvertraglich ausgehandelten, ab dem 01.11.2006 gültigen Entgelttabelle war in der höchsten Entgeltstufe (Stufe 5) der Entgeltgruppe 9 ein Tabellenentgelt von 2.980,00 EUR vorgesehen. Das ermittelte Vergleichsentgelt überstieg daher dieses Tabellenentgelt um 20,11 EUR. Es erfolgte nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 TVÜ-L die Zuordnung der Klägerin zu einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 9 (Stufe 5+). Sowohl das Tabellenentgelt als auch der individuelle Erhöhungsbetrag (individuelle Zulage) haben an zwischenzeitlich vereinbarten Tarifentgelterhöhungen teilgenommen. Ab dem 01.12.2009 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, die im Blockmodell durchgeführt wird. Nach den Vereinbarungen der Parteien soll die Arbeitsphase bis zum 15.12.2011, die sich anschließende Freistellungsphase bis zum 31.12.2013 andauern. Die Klägerin erhält aktuell eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 64,75 % des Entgeltes einer Vollzeitbeschäftigten.

Mit der Klägerin gemeinsam arbeitet eine im November 1954 geborene Kollegin, die mit Arbeitsvertrag vom 02.05.2003 mit Wirkung zum selben Tage vom beklagten Land eingestellt wurde (im Folgenden: Referenzperson). Auch ihrem Arbeitsverhältnis lag bis zum 31.10.2006 der BAT zugrunde. Entsprechend ihrer Tätigkeit als Buchhalterin in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf war die Referenzperson seit dem 02.05.2003 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a VO-BAT eingruppiert. Anders als die Klägerin hatte die Referenzperson zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L den nach sechsjähriger Bewährungszeit anstehenden Bewährungsaufs...

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