Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierungsgewinn. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung der Regelungen des sog. Höhergruppierungsgewinns in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009.

2. Verstößt eine tarifvertragliche Regelung wegen Fehlens eines die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Sachgrundes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, führt die Anwendung der Regelung jedoch nur zu einer ungerechtfertigten Besserstellung eines kleinen Teils der normunterworfenen Arbeitnehmer, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, die sachwidrige Begünstigung auf alle Arbeitnehmer auszudehnen (keine Angleichung nach oben, im Anschluss an BAG vom 13.02.2002 – 5 AZR 713/00).

 

Normenkette

TVÜ-Länder § 8; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 18.01.2011; Aktenzeichen 7 Ca 5484/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.01.11 – Az. 7 Ca 5484/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten unter dem Aspekt der Gleichbehandlung über die Zahlung eines Höhergruppierungsgewinns, wie er auch einer Kollegin der Klägerin gezahlt wird.

Die am 15.06.1952 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1989 beim beklagten Land als vollbeschäftigte Angestellte (Buchhalterin) beschäftigt. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien lautet wie folgt:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 03.07.1989 sowie der im Nachgang geschlossenen Änderungsverträge vom 01.02.1991 und 21.01.1997 wird auf Blatt 61 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Seit Beginn ihrer Tätigkeit war die Klägerin durchgehend bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen eingesetzt. Dementsprechend wurde sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zunächst in Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 b des Allgemeinen Teils der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT (VO-BAT) eingruppiert. Aufgrund Übertragung höherwertiger Tätigkeiten erfolgte zum 01.02.1991 eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a VO-BAT. Nach Ablauf der tariflich vorgesehenen sechsjährigen Bewährungszeit und Feststellung der tatsächlichen Bewährung wurde die Klägerin ab dem 01.02.1997 im Wege des Bewährungsaufstiegs (§ 23a BAT) in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 2 VO-BAT höhergruppiert.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des den BAT ersetzenden TV-L am 01.11.2006 wurde die Klägerin nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-L entsprechend ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 (Variante VG IV b BAT nach Aufstieg aus V b) übergeleitet. Die Zuordnung zu einer der gemäß § 16 Abs. 1 TV-L in Entgeltgruppe bestehenden fünf Entgeltstufen richtete sich dabei nach den §§ 5, 6 TVÜ-L. Maßgeblich hierfür war ein auf der Grundlage der Bezüge, die der Klägerin im Oktober 2006 zustanden, ermitteltes Vergleichsentgelt. Es betrug für die Klägerin 3.107,01 EUR (vgl. Schreiben des LBV NRW, Blatt 67 der Akte).

Nach der tarifvertraglich ausgehandelten, ab dem 01.11.2006 gültigen Entgelttabelle war in der höchsten Entgeltstufe (Stufe 5) der Entgeltgruppe 9 ein Tabellenentgelt von 2.980,00 EUR vorgesehen. Das ermittelte Vergleichsentgelt überstieg daher dieses Tabellenentgelt um 127,01 EUR. Es erfolgte nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 TVÜ-L die Zuordnung der Klägerin zu einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 9 (Stufe 5+). Sowohl das Tabellenentgelt als auch der individuelle Erhöhungsbetrag (individuelle Zulage) haben an zwischenzeitlich vereinbarten Tarifentgelterhöhungen teilgenommen.

Mit der Klägerin gemeinsam arbeitet eine im November 1954 geborene Kollegin, die mit Arbeitsvertrag vom 02.05.2003 mit Wirkung zum selben Tage vom beklagten Land eingestellt wurde (im Folgenden: Referenzperson). Auch ihrem Arbeitsverhältnis lag bis zum 31.10.2006 der BAT zugrunde. Entsprechend ihrer Tätigkeit als Buchhalterin in der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf war die Referenzperson seit dem 02.05.2003 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a VO-BAT eingruppiert. Anders als die Klägerin hatte die Referenzperson zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L den nach sechsjähriger Bewährungszeit anstehenden Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 VO-BAT noch nicht vollzogen. Zum 01.11.2006 wurde die Referenzperson nach der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 TVÜ-L von der Vergütungsgruppe V b (Variante: „mit ausstehendem Aufstieg nach IV b”) in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Das für sie ermittelte Vergleichsentgelt betrug 2.805,46 EUR. Da es zwischen den Stufen 4 und 5 der ab 01.11.2006 gültigen Entgelt...

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