Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Küchenhilfe nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung nach §§ 3, 4 des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW und dessen Auslegung.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eingruppierung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in die Tarifgruppen des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.

2. Wird eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 begehrt, so hat der Kläger darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er eine Tätigkeit ausübt, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, also ein gewisses Know-how erfordern, im Gegensatz zu einfachen Tätigkeiten, die durch Anlernen erworben werden können (hier: verneint).

 

Normenkette

Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.07.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1749/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2019; Aktenzeichen 4 AZR 364/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2017 - Az.: 1 Ca 1749/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Zahlung der aus Sicht des Klägers zutreffenden Vergütung nach Tarifgruppe 2 des Entgelttarifvertrages (ETV) für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW und u.a. über Annahmeverzugsansprüche.

Der Kläger ist bei der Beklagten ab dem 24.08.2012 als Küchenhelfer eingestellt worden und wurde in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum zu 90 % (so der Kläger) bzw. zu 80 % (so die Beklagte) als Griller beschäftigt.

Ob die Beklagte der Systemgastronomie unterfällt und ggfs. welchem Zweig der Systemgastronomie sie angehört, ist zwischen den Parteien streitig. Sie wendet die Spezialtarifverträge für die Systemgastronomie nicht an.

Der zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 24.08.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag (Blatt 91 ff. der Akte) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4

Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt i.H.v. 7,00 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde. Der Arbeitgeber legt dem Arbeitnehmer am Ende des Monats auf Wunsche eine genaue Aufschlüsselung der geleisteten Arbeitsstunden vor.

2. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer prozentuale Zuschläge für Nach- Sonn- und Feiertagsarbeit, die sich wie folgt gliedern:

Montag bis Samstag ab 20.00 Uhr 25 % Zuschlag

Sonntage und gesetzliche Feiertage 50 % Zuschlag

Die Zuschläge beziehen sich auf den vereinbarten Bruttostundenarbeitslohn und sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Hinsichtlich der Sozialversicherungsleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

.....

§ 5

Arbeitszeit/Urlaub

1.Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Schichtdienst zu arbeiten, wobei sich die Arbeitstage auch individuell auf Sonn- und Feiertage beziehen können. Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden wöchentlich, abhängig von der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers und den Geschäftserfordernissen des Arbeitgebers. Dabei wird vereinbart, dass die 5-Tage-Woche nicht überschritten wird.

Eine unter dem 26.04.2013 unterzeichnete Ergänzung zum Arbeitsvertrag (Blatt 96 ff. d. A.) enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 1 Führung von Arbeitszeitkonten

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitszeitkonten zu führen. Über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers wird daher ein Arbeitszeitkonto geführt, das Minder- oder Mehrarbeitszeiten dokumentiert.

(2) Der individuelle Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt entsprechend des Dienstplanes. Zeitpräferenzen des Arbeitnehmers werden berücksichtigt, soweit es die betrieblichen Erfordernisse zulassen. Die maximale Arbeitszeit pro Monat für Vollzeitkräfte beträgt 199 Stunden. Der Arbeitgeber darf die regelmäßige Arbeitszeit in einer Spannbreite von 30 - 48 Stunden pro Woche verteilen. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt, das ein Guthaben von bis zu 75 Stunden oder ein Minussaldo von bis zu 75 Stunden ausweisen kann. ....

(3) Die Buchung der geleisteten Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt monatlich durch den Arbeitgeber. Der entstandene Saldo wird im Folgemonat ausgewiesen. ....

(6) Das Arbeitszeitkonto soll innerhalb eines Jahres ausgeglichen sein. Stichtag ist der 31.03. des jeweiligen Folgejahres.

....

§ 3 Vergütung

1) Der Mitarbeiter erhält ab dem 01.05.2013 ein Bruttoarbeitsentgelt von 8,35 € pro geleisteter Arbeitsstunde. Künftige Lohnanpassungen berechnen sich immer unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn solche arbeitsvertraglich vereinbart worden sind. Bei für den Arbeitgeber verbindlichen Tariferhöhungen werden vom Arbeitgeber gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit daher nicht in voller Höhe zusätzlich zum Lohn gezahlt, sondern die Zuschläge reduzieren sich der Erhöhun...

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