Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit im Blockmodell

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verteilt wird. Der Arbeitgeber überschreitet die Grenzen des ihm eingeräumten Direktionsrechts, wenn er sich aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell nicht mehr durchgeführt werden können.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3138/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2010; Aktenzeichen 9 AZR 414/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 – 3 Ca 3138/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist am 21.06.1949 geboren und seit dem 01.10.2001 mit einer Unterbrechung zwischen dem 31.07.2004 und dem 03.01.2005 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der am 05.05.1998 von der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Anwendung. Darin heißt es u. a.:

㤠2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1)Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

…”

Das Bundesministerium des Innern (BMI) teilte mit Rundschreiben vom 28.02.2006 mit, der Rechnungsprüfungsausschuss habe in seiner Sitzung am 17.02. 2006 beschlossen, ab sofort in der Regel die Altersteilzeit als Teilzeitmodell zu bewilligen und das Blockmodell auf festgelegte bzw. festzulegende Personalabbaubereiche nach Abstimmung mit dem Haushaltsausschuss zu begrenzen. Daher sei die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte über die bereits erfolgten Einschränkungen hinaus ab sofort (Stichtag 17.02.2006) nur noch im Teilzeitmodell möglich. Mit Rundschreiben vom 08.03.2006 übertrug das BMI diese Regelung auch auf die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zur Begründung wird in dem Rundschreiben ausgeführt, aus den bestehenden tariflichen Regelungen lasse sich kein Rechtsanspruch auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit ableiten. Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen dürfe, solle Altersteilzeitarbeit ab sofort nur noch im Teilzeitmodell bewilligt werden. Die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell sei ab sofort bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen.

Der Beklagten wurden die Rundschreiben über das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) mit der Bitte um Beachtung zugeleitet.

Bei der Beklagten besteht eine Praxis, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses frühestens ein Jahr vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geltend machen kann.

Der Kläger stellte auf einem Formular der Beklagten am 02.01.2008 einen Antrag auf Vereinbarung eines Alterstei...

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