Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines Unfallschadens an seinem mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzten PKW

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält.

2. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.

3. Die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW, wonach die Wegstreckenpauschale von 0,30 Euro auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt, ist wirksam (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 - 6 A 4922/05, [...]). 4.Die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes führte im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 670; VVG § 86 Abs. 1; LRKG NW § 6 Abs. 1; TVöD-V § 23 Abs. 3.1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 21.05.2014; Aktenzeichen 6 Ca 404/14)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.05.2014 - 6 Ca 404/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die materiellen zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis vom 22.11.2013 in der B. straße, F., welche durch eine Rückstufung in der Kaskoversicherung noch entstehen, zu ersetzen.
  2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.
  4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit sie mit dem Zahlungsantrag zu den Reparaturkosten (877,29 €) unterlegen ist.

    Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, soweit sie auf den Hilfsantrag verurteilt worden ist (künftige Schadensfeststellung). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für Schäden an ihrem eigenen Kraftfahrzeug zu leisten.

Die Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrags vom 17.08.2000 seit dem 22.06.2000 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte im technischen Dienst beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags lautete:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags vom 23.02.1961 (BAT), sowie der an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die Klägerin war bei der Beklagten u.a. mit der Überwachung städtischer Bauvorhaben betraut. Bei dieser Tätigkeit nutzte sie auf Anweisung der Beklagten und mit deren Wissen und Zustimmung ihr privates Kraftfahrzeug, einen am 23.09.2010 auf sie zugelassenen Honda Civic 1.4 mit dem amtlichen Kennzeichen H.-D. 1129. Für jeden gefahrenen Kilometer erhielt die Klägerin eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro. Für ihr Fahrzeug hatte sie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro abgeschlossen. Der monatliche Versicherungsbeitrag hierfür betrug im Jahr 2013 18,31 Euro in der Beitragsklasse SF 11 mit einem Beitragssatz von 45 %.

Die Dienstanweisung der Beklagten über die dienstliche Benutzung privateigener und anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge vom 03.08.2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, verwies in Ziffer 10 für Schadensfälle auf Dienstfahrten, die zu Schäden an dem Privatfahrzeug führen, auf die Dienstanweisung des Rechtsamtes über den Ersatz von Sachschäden. In der Dienstanweisung zum Ersatz von Sachschäden, die an anerkannt privateigenen und privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind vom 29.08.1990 (DA Sachschaden) hieß es u.a.:

"1.

Dienstgänge

1.1

Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge

1.1.1

Sachschäden an anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen, die bei Dienstgängen im Rahmen der Anerkennung durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis entstanden sind, werden auf Antrag grundsätzlich - ohne Beschränkung auf 650,-- DM - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (s. Tz 1.1.2 bis 1.1.5) ersetzt.

1.1.2....

Hat das ...

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