Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis. Sachgrund für eine Befristung. Einsparzwänge der öffentlichen Haushalte. Erprobung. Nebenabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer vertraglichen Nebenabrede gegenüber einem zu Erprobungszwecken befristet angestellten Lehrer dazu, nach erfolgreicher Erprobung die Befristung aufzuheben, kann der Arbeitgeber sich nicht auf andere Befristungssachgründe berufen, die im Vertrag keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben.

2. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gibt dem Haushaltsgesetzgeber keine Möglichkeit, durch Ausweisung zweckgebundener Mittel Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen nachträglich zu schaffen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags noch nicht abzusehende Umstrukturierungsmaßnahmen können Inhalt und Wirksamkeit eingegangener Arbeitsverträge nicht mehr beeinflussen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; BAT SR 2y; BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 2 Ca 894/03)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.08.2003 – 2 Ca 894/03 – wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Frage, ob das zwischen ihnen durch befristeten Arbeitsvertrag vom 07.03.2002 begründete Arbeitsverhältnis aufgrund der in § 1 vereinbarten Befristung beendet ist. Die Klägerin und die beiden Kläger der vor der Berufungskammer anhängigen Klagen sind für die Zeit vom 11.03.2002 bis zum 10.03.2003 als Lehrer im Angestelltenverhältnis zur Erteilung von muttersprachlichem Unterricht für ausländische Schüler in ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß der Sonderregelung 2 y BAT als Zeitangestellte eingestellt worden.

In den Arbeitsverträgen heißt es ausdrücklich, die Befristung diene der Erprobung der Eignung, Leistung und Befähigung für Unterricht und Erziehung in nordrhein-westfälischen Schulen.

Die Arbeitsverträge enthalten in § 4 II die Nebenabrede, das befristete Arbeitsverhältnis werde in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeleitet, sofern über den Befristungszeitpunkt hinaus Bedarf an muttersprachlichem Unterricht bestehe, der Arbeitnehmer sich in der Erprobungszeit bewährt habe und dienstrechtliche Voraussetzungen sowie sonstige rechtliche Bestimmungen – z. B. solche des Ausländerrechts – dem nicht entgegenstünden. Weiter heißt es, die Entfristung sei arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

Die Bewährung wird bei keiner der befristet eingestellten Lehrkräfte in Abrede gestellt.

In den Haushaltsplanungen des Landes NRW haben sich dann ab Juli 2002 Notwendigkeiten zur Umstrukturierung im Bereich der Lehrer aus haushaltsrechtlichen Überlegungen heraus ergeben. Am 03.07.2002 hat die Landesregierung im Rahmen des Beschlusses zum Entwurf des Haushaltsplanes für das Jahr 2003 eine Stellenplanreduzierung ins Auge gefasst. Mit Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 18.07.2002 wurde die Bezirksregierung aufgefordert, die Stellenreduzierung um 450 Stellen in die Personalplanung für den muttersprachlichen Unterricht einzubeziehen. Daraufhin wurden die Schulämter der Bezirksregierung Düsseldorf mit Erlass vom 02.08.2002 angewiesen, Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen nur noch vorzunehmen, wenn sie durch die reduzierte Stellenausstattung zum Schuljahresbeginn 2003/2004 gedeckt sind. Diese Umstrukturierungsmaßnahmen waren im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 07.03.2002 noch nicht abzusehen.

Während der Kläger L. mit seiner Entfristungsklage erstinstanzlich Erfolg hatte, hat das Arbeitsgericht in den übrigen Fällen die Klagen abgewiesen. Gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts richtet sich die Berufung der jeweils erstinstanzlich unterlegenen Partei. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Urteile wird Bezug genommen.

Von der Darstellung des Tatbestandes im Einzelnen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers E. (13 Sa 1265/03) ist begründet. Das Land war nicht berechtigt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die haushaltsrechtlich bedingten Stelleneinsparungen abzulehnen.

Die Kammer hält den Feststellungsantrag für sachgerecht angesichts der aus der vertraglichen Nebenabrede bestehenden Verpflichtung des beklagten Landes, das Arbeitsverhältnis des Klägers in ein unbefristetes überzuleiten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Befristung der Arbeitsverträge wirksam gewesen ist, besteht aufgrund des durch die vertragliche Nebenabrede begründeten Anspruchs auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den nämlichen Bedingungen eine Verpflichtung des beklagten Landes zur unbefristeten Weiterbeschäftigung. Daran ändert sich auch nichts aufgrund der vertraglichen ...

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