Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftliche Anzeige der Stellungnahme des Betriebsrats. Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren. Nachreichung der Stellungnahme des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der ordnungsgemäßen Durchführung von Konsultations- und Anzeigeverfahren nach § 17 KSchG.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anzeige gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG kann mit Nachreichung der Stellungnahme des Betriebsrats wirksam werden.

 

Normenkette

KSchG §§ 17, 1 Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.02.2013; Aktenzeichen 4 Ca 3453/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.02.2015; Aktenzeichen 2 AZR 371/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Die Beklagte gehört dem U.-Konzern an und stellte Lenkungen für LKW, so gen. Blocklenkungen, für die E. AG - zuvor firmierend als E. D. AG (E.) - her. Zu den produzierten Lenkungen gehörten auch so gen. LS8-Zweikreislenkungen. Eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten befasst sich zudem am Standort N. mit der Montage von Zahnstangenlenkungen für andere Fahrzeugtypen der E. AG.

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 17.07.1998 bei der Beklagten als Qualitätsingenieur zu einem Jahresbruttoentgelt i.H.v. zuletzt ca. 65.000,00 Euro beschäftigt. Er war zuletzt zuständig für die Werkstoffprüfung im Labor im Rahmen der Befundung der Lenkungen, wo ihm ein Leiharbeitnehmer unterstellt war. Die von der Beklagten in E. produzierten Blocklenkungen wurden sämtlich auf dem Prüfstand untersucht. Hinzu kamen die Untersuchungen aufgrund von Kundenbeanstandungen (so gen. Feldausfälle). Der Kläger war nach seiner Darstellung bei der Vor- und Nachbereitung der Prüfstandsläufe beteiligt sowie bei der vertieften Werkstoffprüfung, soweit etwaige Fehler nicht von vornherein am Prüfstand auf eine andere Ursache zurückgeführt werden konnten. Auf diese Weise sei er zu 62 % seiner Arbeitsleistung mit der Befundung von Blocklenkungen betraut gewesen.

Am 26.09.2007 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Danach plante sie die Stilllegung ihres Betriebes zum 31.12.2012. In Ziff. 4 und 5 des Interessenausgleichs heißt es:

"4. Beschäftigungsperspektiven

Mit Schreiben vom 02.05.2007 hat die E. die Zusage gegenüber Teilen der Belegschaft von U.-Q. erteilt, ihnen eine Beschäftigung im Werk 065 E. oder in anderen Werken anzubieten. Eine Kopie dieses Schreibens der E. vom 02.05.2007 wird als Anlage diesem Interessenausgleich beigefügt. Die Zusage der E. ist an die Bedingung geknüpft, dass bis zum 31.12.2012 die bestellten Lenkgetriebe in vollem Umfang rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität geliefert werden.

Die U. Technologies AG hat mit Schreiben vom 24.09.2007 der Belegschaft U.-Q. die Zusage erteilt, denjenigen, die nicht von der E. übernommen werden, ein Arbeitsplatzangebot innerhalb des U.-Konzerns, möglichst in der Region, zu unterbreiten.

Um Mitarbeiterinnen, die eine berufliche Zukunft außerhalb des U.-Konzerns anstreben, einen Arbeitsplatzwechsel zu erleichtern, haben die Betriebsparteien bereits zum 02.02.2007 eine Betriebsvereinbarung zur Mobilität abgeschlossen.

5. Personalabbau

Soweit Beschäftigte weder bei der E., noch im U.-Konzern oder bei anderen Unternehmen ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, werden im Rahmen der in drei Phasen geplanten Betriebsschließung die Arbeitsverhältnisse durch fristgerechte, betriebsbedingte Kündigungen beendet.

(...)."

In der Zusage der E. vom 02.05.2007 heißt es:

"1. E. D. bietet allen direkten Arbeitnehmern der U. GmbH, Werk E., bis 31.12.2012 eine Beschäftigungsmöglichkeit an, soweit sie am 01.05.2007 das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (...) Das Arbeitsplatzangebot für diese direkten Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1995 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, wird im Regelfall in E. sein, für Mitarbeiter, die danach in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, wird das Arbeitsplatzangebot im Regelfall an anderen Standorten des E. D.-Konzerns (Deutschland), insbesondere im Werk X., sein.

Darüber hinaus erhalten 25 Arbeitnehmer im indirekten Bereich der U. GmbH, Werk E., soweit sie am 01.05.2007 das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Angebot für einen Arbeitsplatz im indirekten Bereich im E. D.-Konzern (Deutschland), voraussichtlich im Werk X..

Damit erhalten ca. 180 bis 190 Arbeitnehmer ein Arbeitsplatzangebot im E. D.-Konzern."

In der Zusage der U. Technologies AG vom 24.09.2007 heißt es:

"An die Belegschaft der U. l. Q. T. Tec GmbH

...

U. l. Technologies wird denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht von dem DC-Angebot erfasst werden, Alternativen im U. L. -Konzern - möglichst in der Region - anbieten. Zudem werden wir uns bemühen, auch Angebote anderer Unternehmen fü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge