Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung gem. Anlage C TVöD (VKA). Sozialpsychologischer Dienst. Arbeitsvorgang

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD ist, dass die dort genannte Krisenintervention selbst die Hälfte der Gesamttätigkeiten ausmacht.

 

Normenkette

Anlage C

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 7 Ca 78/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen 4 AZR 53/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.04.2011 – 7 Ca 78/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin gemäß dem Anhang zu Anlage C TVöD (VKA) Besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt VIII „Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst” (im Folgenden: Anlage C TVöD (VKA)).

Der beklagte Kreis unterhält u.a. einen sozialpsychiatrischen Dienst. Es besteht ein Personalrat.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 15.5.2000 im sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelt der Arbeitsvertrag vom 10.5.2000, Bl. 15 GA. Gem. § 2 dieses Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Seit der Ablösung des BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) vom 13.9.2005 besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der TVöD sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (im folgenden: TVÜ-VKA) Anwendung finden. Zu den anwendbaren Vorschriften gehört seit dem 1.11.2009 unstreitig auch die tarifliche Neuregelung für den Sozial- und Erziehungsdienst, die in Anlage C TVöD (VKA) geregelt ist.

Infolge der Neuregelung in Anlage C TVöD (VKA) ist die Klägerin zum 1.11.2009 in deren Entgeltgruppe S 12 übergeleitet worden und derzeit in die Entwicklungsstufe 6 eingruppiert.

Die Tätigkeit der Klägerin richtet sich nach der Stellenbeschreibung „Produktgruppe 53.4”, Bl. 16 – 19 GA. Grundlage dieser Stellenbeschreibung sind Eigenaufzeichnungen der Klägerin und ihrer Kollegen, die nach Aufforderung des Beklagten angefertigt worden sind. Aufgabe der Klägerin ist es, Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder Abhängigkeitserkrankten aller Altersgruppen und deren Familienangehörigen zu beraten. Die Tätigkeit erfasst auch die sog. Krisenintervention. Die Stellenbeschreibung gliedert die Aufgaben in vier Unterpunkte. Auszugsweise findet sich in der Stellenbeschreibung Folgendes:

  1. Sozialpsychiatrische Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger

    … Maßnahmen …:

    • Klärung existentieller Schwierigkeiten (wie beispielsweise anstehende Wohnungsräumung, Wohnungslosigkeit, Fehlen/Sperrung von Leistungen) in Form von Begleitung zu und Kooperation mit ARGE, Amtsgericht, Sozialamt, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, Nichtsesshafteneinrichtung etc.

      ggf. Unterstützung bei der Einleitung von Gerichtsverfahren

    • bei Bedarf Vorstellung in der fachärztlichen Sprechstunde der Beratungsstelle
    • Entgiftung in einem Fachkrankenhaus
    • Selbsthilfe-/Angehörigengruppen
    • medizinische Rehabilitation (ambulant/teilstationär/stationär)
    • Eingliederungsmaßnahmen (AWB, Wohnheim, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation)
    • suchtspezifische Freizeitmaßnahmen
    • (begleitende) Einzelgespräche in der Beratungsstelle
    • Gespräche mit Angehörigen, Arbeitgebern, etc.
    • Rentenverfahren
    • Gesetzliche Betreuung

  2. Sozialpsychiatrische Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger

    … Maßnahmen …:

    • Klärung existentieller Schwierigkeiten (wie beispielsweise anstehende Wohnungsräumung, Wohnungslosigkeit, Fehlen/Sperrung von Leistungen) in Form von Begleitung zu und Kooperation mit ARGE, Amtsgericht, Sozialamt, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, Nichtsesshafteneinrichtung etc.
    • Vermittlung einer ambulanten teilstationären oder stationären fachärztlichen Behandlung
    • Selbsthilfe-/Angehörigengruppen
    • Eingliederungsmaßnahmen (AWB, Wohnheim, Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, Tagesstätten)
    • Alltagshilfen (Essen auf Rädern, Haushaltshilfen, psychiatrische Pflegedienste)
    • spezifische Freizeitmaßnahmen (Hofcafe, Cafe Jedermann)
    • Sozialpsychiatrische Zentren
    • (begleitende) Einzelgespräche in der Beratungsstelle
    • Gespräche mit Angehörigen, Arbeitgebern, etc.
    • Rentenverfahren
    • Einsatz von Zivildienstleistenden
    • gesetzliche Betreuung
    • ggf. auch Erläuterungen zu den Modalitäten einer Zwangseinweisung

  3. Krisenintervention

    Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti, in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei – soweit möglich – ein zeitnaher Hausbe...

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