Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Gewährung der Arbeitszeit durch TV. Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Gemäß § 15 TV Ärzte KF sind Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenfindung zu berücksichtigen.

2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

 

Normenkette

TV-Ärzte KF § 3; TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 15.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 2564/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen 6 AZR 690/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.04.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.05.2008, in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, wie die tarifliche Regelung in § 3 Abs. 2 zu verstehen ist.

Die Klägerin war vom 1.1.2007 bis zum 31.5.2008 als Ärztin bei der Beklagten an der Neurologischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses E. Nord tätig. Zuvor war sie vom 1.4.2004 – 30.9.2004 als Ärztin im Praktikum und vom 1.10.2004-31.12.2006 als Assistensärztin jeweils an der Neurologischen Klinik des Universitätsklinikums der RWTH Aachen beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dieser hat durch Spruch der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.10.2007 rückwirkend zum 1.7.2007 eine neue Fassung erhalten. Nach § 1 Abs. 3 BAT-KF nF richten sich die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF).

Der TV-Ärzte-KF enthält u.a. folgende Regelungen zu Entgelt und Eingruppierung:

§ 11

Eingruppierung

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

EntgeltgruppeBezeichnung

Ä 1Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit,

[…]

§ 14

Tabellenentgelt

(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.

(2) Ärzte, erhalten Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2.

§ 15

Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständige Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind.

(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.

§ 16

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

[…]

Anlage A 1 zum TV-Ärzte-KF enthält folgende

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

– Gültig vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 –

Entgeltgruppe

Ä 1

Stufe 1

3.600

im 1. Jahr

Stufe 2

3.800

im 2. Jahr

Stufe 3

3.950

im 3. Jahr

Stufe 4

4.200

im 4. Jahr

Stufe 5

4.500

ab dem 5. Jahr

Anlage A 2 zum TV-Ärzte-KF enthält folgende

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

– Gültig ab 1. Januar 2008 –

Entgeltgruppe

Ä 1

Stufe 1

3.705

im 1. Jahr

Stufe 2

3.915

im 2. Jahr

Stufe 3

4.065

im 3. Jahr

Stufe 4

4.325

im 4. Jahr

Stufe 5

4.635

ab dem 5. Jahr

Der TVÜ-Ärzte-KF enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte” genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 be...

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