Entscheidungsstichwort (Thema)

Oberarzt. Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Das in der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe III in § 16 lit. c des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) aufgenommene Kriterium „vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen” bedeutet für die Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe III des § 16 lit c TV-Ärzte/VKA einen diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt zu Gunsten des Krankenhausträgers. Fehlt eine solche ausdrückliche Entscheidung, kann der Facharzt keine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des § 16 lit. c TV-Ärzte/VKA verlangen (im Anschluss an LAG Düsseldorf 21.02.2008 – 15 Sa 1617/07 – juris).

 

Normenkette

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16 c

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2215/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.12.2007 – 3 Ca 2215/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der korrekten Eingruppierung des Klägers im Rahmen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV-Ärzte/VKA).

Der am 13.03.1961 geborene Kläger war aufgrund eines am 15.02.1995 mit der Stadt L. geschlossenen Arbeitsvertrages ab dem 01.05.1995 bis zur Beendigung der Weiterbildung zum Arzt für Herzchirurgie im Rahmen der jeweiligen Aufgaben als Assistenzarzt beschäftigt. Am 16.11.2001 schloss der Kläger mit den Städtischen Krankenhäusern L. Gemeinnützige GmbH mit Wirkung vom 01.11.2001 einen Arbeitsvertrag, der seine Beschäftigung im Klinikum L. als Assistenzarzt vorsah. Am 30.04.2002 schloss der Kläger mit der Städt. Krankenhäuser L. gemeinnützige GmbH einen weiteren Arbeitsvertrag, der ab dem 01.08.2002 seinen Einsatz im Klinikum L. als Oberarzt vorsah. Das Arbeitsverhältnis richtete sich jeweils nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden bzw. ändernden Tarifverträgen. Mit Schreiben vom 09.01.2004 wurde der Kläger zum Hygienebeauftragten der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie bestellt.

Zum 01.08.2006 trat der auf den 17.08.2006 datierte Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) – geschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund – in Kraft. Dieser enthält hinsichtlich der Eingruppierung folgende Regelungen:

㤠15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen

(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die Ärztin/ Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/ des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 16 Eingruppierung

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

  1. Entgeltgruppe I

    Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

  2. Entgeltgruppe II

    Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

    Protokollerklärung zu Buchst. b)

    Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

  3. Entgeltgruppe II Oberärztin/Oberarzt

    P...

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