Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Oberärzte an kommunalen Krankenhäusern. Verantwortung für einen selbständigen Teil- und Funktionsbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Der „selbständige Funktionsbereich” ist wie bereits bei Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppen Ia und Ib BAT (Protokollerklärung Nr. 3) im Sinne von wissenschaftlich anerkennte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes” zu verstehen; der „selbständige Teilbereich” verlangt die „organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung”, was typischerweise bei einer Klinikstation anzunehmen ist.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.09.2008; Aktenzeichen 5 Ca 19/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen 4 AZR 511/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – 5 Ca 19/08 – vom 16.09.2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die die Eingruppierung des Klägers auf der Grundlage des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA).

Der am 00.00.1959 geborene verheiratete Kläger ist seit dem 01.07.1992, zunächst beim Klinikum E., seit 01.06.2004 beim Eigenbetrieb des beklagten Landkreises „O. L.-E.” als internistischer Oberarzt am Standort E. beschäftigt.

Der Standort E. verfügt in der Inneren Abteilung über 46 Betten, daneben wird eine Chirurgie mit 26 Betten und eine Strahlentherapie mit 10 Betten betrieben. Die Innere Abteilung in E. wird von Chefarzt Dr. V. geleitet, die anderen Abteilungen von Lahr aus betreut. In der Inneren Abteilung ist neben dem Kläger ist eine weitere Ärztin tätig, die als Fachärztin für Allgemeinmedizin in Entgeltgruppe I des streitigen Tarifvertrages eingruppiert ist und von den Parteien als Funktionsoberärztin bezeichnet wird. Chefarzt Dr. V. teilt sich mit dem Kläger den sogenannten Hintergrunddienst (Rufbereitschaft zwischen 16:30 Uhr und 08:00 Uhr).

Der Kläger führt Ultraschall-Untersuchungen des Herzens, der Blutgefäße und des Bauchraumes durch. Er befundet die Röntgenbilder der Inneren Abteilung und führt bei Bedarf Kolonkontrast-Einläufe des Darmtraktes, Phlebographien und MDP (Magen-Darm-Passage) durch. Etwa 1,5 Stunden pro Arbeitstag ist der Kläger auf der von ihm als Intensivstation bezeichneten

Überwachungseinheit tätig. Diese verfügt über 4 Betten, die je nach Bedarf mit Patienten der Inneren Medizin oder der Chirurgie belegt sind. Der Kläger ist Abwesenheitsvertreter für den Chefarzt der Inneren Abteilung.

Auf das Arbeitsverhältnis findet seit 01.08.2006 kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 Anwendung.

Dieser Tarifvertrag sieht zur Eingruppierung vor:

㤠15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen

(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2:

  1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
  2. Eine Anforderung im Sinne des Satzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 16 Eingruppierung

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

  1. Entgeltgruppe I:

    Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

  2. Entgeltgruppe II:

    Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

    Protokollerklärung zu Buchst. b:

    Fachärztin/Facharzt is...

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