Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliches Arbeitsverhältnis in gemeinsam von mehreren Unternehmen geführten Betrieb, Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus der Annahme eines gemeinsam von mehreren juristischen Personen geführten Betriebes folgt noch nicht, daß diese juristischen Personen sämtlich Arbeitgeber aller im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. schon BAG v. 05.03.1987 – 2 AZR 623/85 – EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 38).

2. Scheidet die juristische Person, die Arbeitgeber der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer ist, aus dem mit den übrigen juristischen Personen gemeinsam geführten Betrieb aus, findet auf diese; da sie bereits Mitinhaber des Gemeinschaftsbetriebes sind, kein Betriebsübergang statt.

 

Normenkette

BGB §§ 427, 611, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen 4 (2) Ca 3031/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2., 3. und 5. wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.06.1997 – 4 (2) Ca 3031/96 – teilweise abgeändert und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2., 3. und 5. abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die in erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1. zu 1/5. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand arbeits- und haftungsrechtlicher Beziehungen zwischen ihnen sowie über sich hieraus ergebende Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2. bis 5.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestand aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Beziehungen ein Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin gegen eine Bruttostundenvergütung von DM 12,10 tätig war. Dieses Arbeitsverhältnis, dessen rechtliche Gesamtdauer zwischen den Parteien streitig ist, kündigte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 19.04.1996, nachdem sie beim zuständigen Amtsgericht einen Konkursantrag gestellt hatte, außerordentlich zum 30.04.1996 und stellte die Klägerin für die restlichen Tage unter Anrechnung des unter Umständen noch bestehenden Urlaubsanspruchs von der Arbeit frei. Gegen diese ihr am 28.04.1996 zugegangene Kündigung richtete sich die von der Klägerin beim Arbeitsgericht Essen am 10.05.1996 eingereichte Kündigungsschutzklage. Durch Versäumnisurteil vom 08.07.1996 stellte das Arbeitsgericht Essen – 4 Ca 1935/96 – fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nicht durch die Kündigung vom 19.04.1996 aufgelöst worden ist. Den rechtzeitig seitens der Beklagten zu 1. eingereichten Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil verwarf das Arbeitsgericht Essen durch zweites Versäumnisurteil vom 18.09.1996. Bereits durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.09.1996 – 4 (2) Ca 2590/96 – war die Beklagte zu 1. verurteilt worden, an die Klägerin DM 181,50 brutto (Feiertagsvergütung für den 05.04.1996 – Karfreitag – und den 08.04.1996 – Ostermontag) nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1.–3. sowie die Beklagte zu 5. sind bzw. – soweit es die Beklagte zu 1. betrifft – waren auf dem Gebiet der Druckweiterverarbeitung tätig. Hierzu gehört laut einem Werbeprospekt der Beklagten zu 2., 3. und 5., der jedenfalls bis 1994 Bedeutung hatte, u.a. auch ein Verpackungs- und EDV-Service. Auftraggeber sind u.a. Druckereibetriebe. Die von den verschiedenen Beklagten wahrgenommenen Tätigkeiten sind im einzelnen streitig. Das Betriebsgelände der Beklagten befindet sich in einer gepachteten Betriebshalle in E. … Wie die räumliche Verbundenheit der Beklagten und die Zuordnung der einzelnen Produktionsmittel (Maschinen) zu den jeweiligen Beklagten konkret beschaffen sind, ist ebenfalls streitig.

Der Beklagte zu 4. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 5. Er wurde zumindest in Einzelfällen auch für die anderen Beklagten tätig. So unterzeichnete er mehrere Arbeitsverträge sowie mindestens eine Abmahnung für andere Beklagte. Des weiteren unterwies er den Geschäftsführer der Beklagten zu 1., Herrn M., in seiner – des Herrn M. – Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Auch kam es zu Unterzeichnungen von Schecks durch den Beklagten zu 4. für andere Beklagte.

Mit ihrer am 07.08.1996 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen und zunächst nur gegen die Beklagten zu 1. bis 3. gerichteten Klage, die diesen am 16.08.1996 zugestellt wurde, hat die Klägerin die Verurteilung dieser Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von DM 6.240,– brutto (Verzugslohn für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.1996) abzüglich DM 2.995,20 Arbeitslosengeld begehrt. Mit einem beim Arbeitsgericht Essen am 28.08.1996 bzw. am 04.12.1996 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage gegenüber dem Beklagten zu 4. bzw. gegenüber der Beklagten zu 5. erweitert. In dem zuletzt genannten Schriftsatz hat sie außerdem vorsorglich die Feststellung begehrt, daß zwischen ihr und den Beklagten zu 2. bis 5. ein Arbeitsverhältnis zustandegek...

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