Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 440/18 v. 18.01.2019

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 18.01.2019 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 Sa 440/18, welches vollständig dokumentiert ist. Im Unterschied zu dem vorgenannten Verfahren ist im vorliegenden Rechtsstreit neben dem Insolvenzverwalter ein Flugunternehmen als vermeintlicher Betriebsübernehmer verklagt.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 17 Abs. 1-2; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.2018; Aktenzeichen 12 Ca 6879/17)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2018 - AZ: 12 Ca 6879/17 - wird unter gleichzeitiger Abweisung des im Wege der Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2.) gerichteten Feststellungsantrages zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und zweitinstanzlich zusätzlich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2.) infolge eines von dem Kläger geltend gemachten Betriebsübergangs.

Der Beklagte zu 1.) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C..

Der am 20.05.1983 geborene, ledige Kläger war seit dem 10.10.2007 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der M. M.-Unternehmen GmbH (im Folgenden M.) als Co-Pilot gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt durchschnittlich 7.482,62 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 31.10.2008 enthielt u.a. folgende Regelung:

"§ 4 Dienstlicher Einsatzort

1.Dienstlicher Einsatzort ist E..

2.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei normaler Verkehrslage innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Dienst an dem entsprechenden Einsatzort antreten kann.

..."

Bei der Schuldnerin handelte es sich um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele in ganz Europa sowie in Nordafrika und Israel anflog. Sie beschäftigte mit Stand August 2017 6.121 Beschäftigte, davon 1.318 Piloten, 3.362 Beschäftigte in der Kabine und 1.441 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Boden. Die Schuldnerin betrieb den Flugbetrieb überwiegend mit den Flugzeugtypen der Airbus A 320-Familie sowie des Airbus A 330. Die A 320-Familie wurde hauptsächlich für die Mittel- und Kurzstrecke eingesetzt, der Flugzeugtyp A 330 hauptsächlich für die Langstrecke. Sämtliche von der Schuldnerin genutzten Flugzeuge waren von ihr geleast worden.

Die Schuldnerin verfügte über Stationen an den Flughäfen C., E., N., G., T., I., L., Q., O. und M.. Soweit Cockpitpersonal an anderen Flughäfen als dem vereinbarten Dienstort eingesetzt wurde, erfolgte dies in Form des sog. Proceeding, d.h. Arbeitsantritt war am Dienstort, von dem der Pilot oder Co-Pilot auf Kosten der Schuldnerin zu dem Einsatzflughafen transportiert wurde.

In C. war der Leiter des Flugbetriebs ("Head of Flight Operations") ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des Cockpitpersonals im operativen Geschäft der Schuldnerin. Er war für die Durchsetzung, Kontrolle und Einhaltung der Betriebsregeln im Bereich Cockpit einschließlich der Durchsetzung der Arbeitsanweisungen, die Rekrutierung und Neueinstellung sowie Personalplanung des gesamten fliegenden Personals zuständig. Ihm war für den Bereich des Kabinen- und Cockpitpersonals die Leiterin ("Head of Crew Operations") unterstellt. Dieser oblagen das gesamte Strategie- und Prozessmanagement, die Einsatzplanung der Crews, die Bereitstellungsplanung der Crews, der Crew-Verkehr zwischen den einzelnen Stationen und die Crew-Kapazitätsplanung. Sie und ihre Abteilung operierten für den gesamten Flugbetrieb ebenfalls ausschließlich von der Firmenzentrale in C. aus. Des Weiteren wurde die Umlauf- und Dienstplanung für den gesamten Flugbetrieb zentral von C. aus vorgenommen.

Ansprechpartner der Piloten waren auch sog. Area Manager. Es handelte sich dabei um Piloten, die innerhalb des regulären Flugbetriebes eingesetzt wurden und neben dieser Tätigkeit zusätzlich administrative Aufgaben wahrnahmen. Ob und in welchem Umfang sie Personalfunktionen ausübten, ist zwischen den Parteien streitig. Insgesamt gab es vier Area Manager, die jeweils für mehrere Stationen zuständig waren. Herr S. war für die Stationen E. und Q. zuständig.

Mit Beginn des Jahres 2017 flog die Schuldnerin nicht mehr ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb, sondern auch im sog. "wet-lease" für die Euro x. GmbH und die Deutsche M. AG sowie die B. Airlines AG. Bei dieser Form des Leasing stellt der Leasinggeber das Flugzeug nebst kompletter Besatzung, Wartung und Versicherung. Es sollten im Zielbild bis zu 38 Flugzeuge im wet-lease fliegen, davon 33 Flugzeuge im Auftrag der Euro x.. Von diesen waren tatsächlich 31 Flugzeuge für Euro...

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