Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Arbeits- und Freizeitphasen?

 

Leitsatz (amtlich)

Kurze Inhaltsangabe:

Der Kläger, als Co-Pilot mit einer vertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit von 169 Stunden bei der Beklagten beschäftigt, verlangt die Verringerung seiner Arbeitszeit um 1/12 dergestalt, dass seine Vollzeitbeschäftigung auf die Zeit von Januar bis November begrenzt wird und der Dezember arbeitsfrei bleibt.

Leitsätze:

1. Nach § 8 TzBfG kann gerade und nur die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, z. B. Wochen- oder Monatsarbeitszeit, nicht jedoch eine davon losgelöste Aufteilung z. B. in monatliche Phasen voller Arbeitsleistung und Phasen gänzlicher Arbeitsbefreiung beansprucht werden (entgegen LAG Düsseldorf vom 01.03.2002, LAGE Nr. 5 zu § 8 TzBfG).

2. Jedenfalls stehen einem Aufteilungswunsch i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG betriebliche Gründe entgegen, wenn – wie vorliegend – sich die Freizeitphase zeitlich mit einer Überzahl von Erholungsurlaubsanträgen (Schulferien, Jahresende) zu überschneiden pflegt.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2005; Aktenzeichen 13 Ca 6416/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt nach § 8 Abs. 1 TzBfG die Verringerung seiner Arbeitszeit dergestalt, dass seine Vollzeitbeschäftigung auf die Monate Januar bis November begrenzt wird und der Monat Dezember arbeitsfrei bleibt. Die Beklagte meint zum einen, dass sich das Verlangen des Klägers nicht auf die Verringerung der vertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit richte und damit unzulässig sei. Zum anderen macht sie entgegenstehende betriebliche Gründe geltend, nämlich einen jeweils im Dezember verstärkten Arbeitsanfall sowie eine Überzahl von Urlaubsanträgen zum Jahresende.

Der Kläger ist seit 1999 als Co-Pilot bei der Beklagten, einem in E. ansässigen Luftverkehrsunternehmen, beschäftigt. Bis April 2006 hatte er als Dienstort die Station N.. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Danach gilt für den Kläger die in § 14 Abs. 2 des Manteltarifvertrages Nr. 3 Cockpitpersonal vom 10.01.2005 festgelegte planmäßige Arbeitszeit von 169 Stunden im Kalendermonat.

Mit Schreiben vom 14.09.2004 beantragte der Kläger, ihm dauerhaft den Dezember als Freimonat zu gewähren. Unter dem 06.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Dezember einer der Hauptferien- und Reisemonate sei, und verwies ihn u.a. darauf, fallweise nach dem ‚Tarifvertrag Freizeitmodell für das Cockpitpersonal unter dem 55. Lebensjahr’ vom 10.03.1999 Freimonate zu beantragen. Auf der Grundlage dieses Tarifvertrages wurden dem Kläger die Monate Dezember 2003, Dezember 2004, Dezember 2005 und Januar 2006 als Freimonate gewährt.

Im September 2005 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhoben.

Er hat die Behauptung der Beklagten bestritten, dass neben den Sommermonaten im Monat Dezember das höchste Flugaufkommen herrsche: Im Dezember sei der Arbeitsanfall für Copiloten an der Station N. unterdurchschnittlich niedrig. Nur für das Jahr 2006 treffe zu, dass die sog. HAJJ-Flüge (Pilger-Flüge) im Dezember stattgefunden hätten. Es sei fraglich, ob die Beklagte diese Flüge künftig anbieten werde.

Dem Hinweis der Beklagten, dass die Urlaubsanträge für die zweite Hälfte des Monats Dezember mindestens dreimal so hoch wie im Jahresdurchschnitt seien und teilweise abgelehnt werden müssten, hat der Kläger entgegen gehalten, dass die Beklagte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG Urlaubsanträge zurückweisen könne und daher die Überzahl der Anträge keinen betrieblichen Grund i. S. v. § 8 Abs. 4 TzBfG abgebe. Die hohe Zahl der Urlaubsanträge erkläre sich auch daraus, dass die Kollegen damit rechnen müssten, an den Feiertagen eingesetzt zu werden, und daher nahezu jeder Kollege für die kritischen Tage im Dezember einen Urlaubsantrag stelle.

Der Kläger hat als persönlichen Grund, den Dezember als Freimonat zu erhalten, angegeben, gemeinsam mit seiner elterlichen Familie, die jeweils zu Weihnachten in Hamburg zusammenkomme, das Weihnachtsfest feiern zu können. Da seine Bemühungen, nach Hamburg versetzt zu werden, bisher erfolglos seien, müsse er ohnehin das Jahr über damit leben, seinen privaten Lebensmittelpunkt (Hamburg) an einem anderen Ort als seinem Dienstort zu haben.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.12.2005 die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2005 die Beklagte zu verurteilen, einer Änderu...

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